Amtsblatt der Stadt Steyr 1997/3

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten BauGru-54/95, Flächenwidmungsplanänderung Nr. 95 -Diözese Linz Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 23. Jänner 1997 beschlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. 95 · Diöze- se Linz -wird hiemit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LG BI. Nr. 114/1994, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/1994, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Februar 1997, Zah IBau P-490115/ l - l 997, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffent- lichen Einsichtnahme während der Amtsstun- den auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Fachabteilungsleiter: i.V. Esterle ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten BauGru-25/95, Flächenwidmungsplanänderung Nr. 97 - Firma IMMORENT, Ennser Straße, Umwidmung in Geschäftsbaugebiet; Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Der Stadtsenat der Stadt Steyr hat in seiner Sit- zung vom 30. Jänner 1997 die Einleitung des Verfahrens, betreffend die Flächenwidmungs- planänderung Nr. 97 - Firma lmmorent, Ennser Straße -Umwidmung in Geschäftsbaugebiet - gemäß § 36 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. l 14/ 1994, beschlossen. Entsprechend diesem Änderungsplan ist beab- sichtigt, das Grundstück Nr. 1704/1, Kat. Gern. Steyr (ehemaliges KGM-Gelände) von „ge- mischtem Baugebiet" in „Geschäftsbaugebiet" Amtsblatt der Stadt Steyr zwecks Errichtung eines Verbrauchermarktes mit ca. 8000 m 2 Gesamtverkaufsfläche umzu- widmen. 0 "' fi .... i ll.) :, t ~ Sport- platz Gemäß § 36 Abs. 4 in Verbindung mit§ 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Ranmordnungs- gesetz, LGBI. Nr. 114/ 1993, wird darauf hinge- wiesen, daß die Flächenwidmungsplan- änderung Nr. 97 - Firma Immorent, Ennser Straße - Umwidmung in Geschäftsbaugebiet - mindestens 4Wochen, d. h. bis ein- schließlich 18. April 1997 zur öf- fentlichen Einsichtnahme beimMagistrat der Stadt Steyr während der Amtsstunden aufliegt. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat der Stadt Steyr einzubringen. Diese Frist wird nicht erstreckt. Der Planentwurf kann während der Amtsstun- den beim Magistrat der Stadt Steyr, Baurechts- abteilung, eingesehen werden. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier Wertsicherung Jänner 1997 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 Dezember ................................................... 131,3 Jänner ......................................................... 131,4 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Dezember ................................................... 204,2 Jänner ....................................... .................. 204,3 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Dezember ................................................... 358,2 Jänner ......................................................... 358,5 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 Verunreinigungen durch Hundekot verhindern! Aus gegebenem Anlaß appelliert der Ma- gistrat der Stadt Steyr neuerlich an alle Hundebesitzer, dafür zu sorgen, daß öf- fentliche Straßen, Plätze und Gehwege so- wie im speziellen Spielplätze im Stadtge- biet nicht durch den Kot ihrer Tiere verun- reinigt werden. Nach der Straßenverkehrsordnung sind Hundebesitzer dazu auf Gehsteigen, Geh- wegen sowie in Fußgängerzonen und Wohnstraßen sogar gesetzlich verpflichtet und können bei Zuwiderhandlung mit Geldbußen bis zu 1000 Sbestraft werden. Außerdem gilt für das Steyrer Stadtgebiet ein Verbot, Hunde auf öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze sowie Spiel- und Liegewiesen mitzunehmen (Strafrahmen bis 20.000 S). Unabhängig von drohenden Strafen muß es jedoch im Interesse jedes einzelnen Hundebesitzers liegen, die Exkremente seines Vierbeiners selbst zu beseitigen und damit ein harmonisches Zusammenleben mit all jenen Mitbürgern zu gewährleisten, die sich zu Recht vom Hundekot belästigt fühlen und keinerlei Verständnis für die ,,schwarzen Schafe" unter den Hundehal- tern haben. Dezember ........................... ... ..................... 456,4 Jänner ......................................................... 456,7 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 Dezember .................................................... 457,8 Jänner ......................................................... 458,2 Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 Dezember ................................................ 3.456,3 Jänner ...................................................... 3.459,0 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 Dezember ................................................ 3.406,3 Jänner ........ .............................................. 3.408,9 1945 = 100 Dezember ................................................ 4.010,4 Jänner ...................................................... 4.013,5 25/89

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