Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/9
Gemeindewahlbehörde Steyr-Stadt beim Magistrat der Stadt Steyr Wahl- 5/96 Steyr, am 9. September 1996 Europawahl am 13. Oktober 1996 KUNDMACHUNG über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde Gemäß der §§ 39 - 43, 45 sowie 58 - 60 der Europawahlordnung wird verfügt: 1. Wahlort und Wahllokale: Der Bereich der Stadt Steyr wird in 69 Wahlsprengel unterteilt. Die dazugehörigen Wahllokale sind aus der Haus- kundmachung gern. § 14 Europawahlordnung zu ersehen. Wahllokale für Wahlkartenwähler: Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben. Zusätzlich wird das Wahllokal im Rathaus, Stadtplatz 27, Hof rechts, Wahlsprengel 0230, als Wahllokal ausschließ- lich für Wahlkartenwähler bestimmt. Besondere Wahlsprengel: Für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten werden drei besondere Wahlsprengel eingerichtet: WAHLSPRENGEL 0060 Wahllokal: Alten- und Pflegeheim Tabor - für die bettlägerigen Patienten dieses Heimes. WAHLSPRENGEL 0231 Wahllokal: Krankenhaus I - Näherei im Gebäude der Internen Abteilung, Kellergeschoß (f Patienten des Altbaues, HNO und Patienten der 1. u. 2. Internen Abteilung) WAHLSPRENGEL 0232 Wahllokal: Krankenhaus II - Gymnastikraum des Institutes für physikalische Medizin im Kellergeschoß des Unfallgebäudes (f. Patienten der Chirurgie, Unfallabteilung, Gynäkologischen- und Geburtshilfeabteilung, Or- thopädie, Infektionsstation, Augenabteilung und Urologischen Abteilung) Auslandsösterreicher: Im Ausland lebende Wahlberechtigte, die gern. § 4 Abs. 1 Europa-Wählerevidenzgesetz in der Europa-Wähler- evidenz der Stadt Steyr eingetragen sind, sind generell im Wahlsprengel 0021 wahlberechtigt. Besondere Wahlbehörden: Für die Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler werden im Bereich der Stadt Steyr drei besondere Wahlbehörden eingerichtet. Für die Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden wird die Sprengelwahlbehörde 0021 bestimmt. 2. Wahlzeit: 7.00 - 16.00 Uhr 3. Verhotszonen: Als Verbotszone wird ein Umkreis von 20 m vom Eingang jedes Wahllokales festgesetzt. In diesem Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wahlberechtigten, durch An- schlag oder Verteilen von Wahlaufrufen udgl. ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art ver- boten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. Übertretungen der ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet. Der Gemeindewahlleiter-Stellvertreter: SR Dr. Peter Gottlieb-Zimmermann Amtsblatt der Stadt Steyr 29/273
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