Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/9
Magistrat Steyr Wahl 5/96 Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 13. Oktober 1996 findet die Europawahl statt. I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabga- be von einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. 2. Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (16. 7. 96) bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag (10. Oktober 1996). Auch schriftlich gestellte Anträge müssen bis dahin eingelangt sein. 3. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (also ungefähr ab 25. September 1996); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. 4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestäti- gung der Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden. IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. 2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein unbedrucktes, verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem Antragsteller ausgefolgt. 3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszu- weisen. 4. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufüalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahlkarte sowie auf dem Informationsblatt für Wahlkartenwähler(innen) angeführten Erläuterungen, rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Durch eine "Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" werden Wahllokal(e), dazugehöri- ge Verbotszone(n) und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können in jedem Wahllokal ihre Stimme abgeben. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 28/272 ste■r
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