Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/9

bezughabende Plan liegt durch 2Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffent- lichen Einsichtnahme während der Amtsstun- den auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i. A. Dr. Maier ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; BauGru-47/96, Be- bauungsplan Nr. 64 „Schinagl-Gründberg" - Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Die Stadt Steyr beabsichtigt die Erstellung ei- nes Bebauungsplanes Nr. 64 „Schinagl- Gründberg" im Bereich des ehemaligen Auto- marktes Aschauer an der alten Sieminger Stra- ße gegenüber dem jetzigen Hofer-Markt. Ent- sprechend dem Planentwurf, ist die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 5Wohnobjekten im westlichen Grundstücksbereich sowie auf der restlichen Grundfläche die Errichtung eines Geschoßwohnungsbaues und eines Solitär- baukörpers mit quadratischem Grundriß mit maximal 2Vollgeschossen vorgesehen. Gemäß § 33 Abs. 2 des Oö. Raumordnungs- gesetzes, LGBI. Nr. 114/94 idgF., wird allen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Planungsinteressen beim Magistrat der Stadt Steyr schriftlich bekanntzugeben. Die Stellung- nahme wird bis spätestens 20. Oktober 1996 erwartet. Diese Frist wird nicht er- streckt. In den Planentwurf kann während der Amts- stunden beim Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsabteilung, eingesehen werden. Für den Bürgermeister: i. A. Dr. Maier Wertsicherung Jul i 1996 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 Juni ........................................................... 130,6 Juli ............................................................ 131,8 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Juni ........................................................... 203, 1 Juli ............................................................ 204,9 Amtsblatt der Stadt Steyr Sachkunde-Nachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel Ab 1. Jänner 1997 dürfen Pflanzenschutzmit- tel nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verantwortung - von verläßlichen Arbeits- kräften angewendet werden (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBI. Nr. 115). Sachkundig im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die über die für die sachge- rechte Verwendung von Pflanzenschutzmittel erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt 1. Für die Anwendung in <ler Landwirt- schaft: a) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 (1. 1. 1992) nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betäti- gung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammr für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 8 Stunden, b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskam- mer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden, c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, daß diese Ausbil- dung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, oder d) der erfolgreiche Abschluß einer landwirt- schaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Juni ........................................................... 356,3 Juli ............................................................ 359,6 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 Juni ........................................................... 454,0 Juli ............................................................ 458,1 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 Juni ........................................................... 455,4 Juli ............................................................ 459,6 Landwirtschaft oder in den Ausbildungs- gebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrich- tungen; 2. Für die sonstige Anwendung zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen: a) ein Sachkundenachweis nach Z. 1, b) die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberöster- reich, von der Oö. Umweltakademie oder von Einrichtungen der Erwachsenenbildung veranstalteten Aushildungskurs im Ausmaß von mindestens 5 Stunden, oder c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Oö. Umweltakademie bestätigt, daß diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkei- ten zu vermitteln (§ 17 Abs. 2 Oö. Boden- schutzgesetz 1991 ). Für Fragen stehen die Bezirkshaupt- mannschaften und Magistrate sowie die Bezirksbauernkammer zur Verfügung. Wer keinen der im Gesetz angeführten Berufs-, Schul- oder Universitätsabschlüsse hat, muß daher einen Sachkundekurs besuchen, wenn er ab 1. 1. 1997 Pflanzenschutzmittel anwenden will. Für den landwirtschaftlichen Bereich werden diese von der Landwirt- schaftskammer für Oberösterreich (0732/ 6902/500; Auskunft und Anmeldung bei Frau Bertlwieser oder Frau Gindlhuber), für den gärtnerischen Bereich werden sie von der Oö. Umweltakademie (0732/7720/441 O; Auskunft und Anmeldung bei Frau Sefciuk) angeboten und durchgeführt. Bei einer erfolgreichen Teilnahme wird der Sachkundenachweis ausgestellt. Kleinhandelspreisindex 1938=100 Juni ......................................................... 3.437,9 Juli ......................................................... 3.469,5 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 Juni ......... .. ............................................. 3.388,2 Juli ......................................................... 3.419,3 1945 = 100 Juni ........................................................ 3.989,0 Juli ......................................................... 4.025,7 21/265

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