Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/9

(5) Die Gewährung der Förderung kann zur Si- cherung des Förderungszweckes mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. (6) Der (Die) Förderungswerber(in) ist von der Entscheidung schriftlich zu verständigen. §6 Pflichten des Förderungs- werbers {der Förderungs- werberin) (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der (die) Förderungswerber(in) verpflichtet, sämtliche geförderte Maßnahmen entspre- chend den Anordnungen der Fachabteilung für Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadter- neuerung des Magistrates der Stadt Steyr bzw. der Bundesdenkmalbehörde auszuführen. (2) Insbesondere sind folgende Punkte zu be- achten: 1. Der (Die) Förderungswerber(in) ist ver- pflichtet, die Förderungsmittel bestimmungsge- mäß zu verwenden und hat über Verlangen den Nachweis darüber in der von der Stadt Steyr gewünschten Form zu erbringen. 2. Der Beginn und das Ende sowie länger dauernde Unterbrechungen oder beabsichtigte Abweichungen von den geförderten Maßnah- men sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung, unverzüglich schriftlich be- kanntzugeben. 3. Der (Die) Förderungswerber(in) ist ver- pflichtet, alle, nach anderen Bestimmungen of- fenstehenden Förderungsmöglichkeiten auszu- schöpfen . (3) Mit der Verwirklichung der geförderten Maßnahme muß binnen einem Jahr nach der schriftlichen Verständigung von der Gewäh- rung der Förderung begonnen und die Maß- nahme innerhalb von drei Jahren nach der schriftlichen Verständigung abgeschlossen sein. In begründeten Fällen können davon Ausnah- men bewilligt werden. §7 Widerruf der Förderung (1) Eine gewährte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen, und es können bereits ausbezahlte Förderungsmittel ganz oder teil- weise, samt einer Verzinsung, die um drei Pro- zentpunkte über der jeweiligen Bankrate liegt, zurückgefordert werden, wenn a) die gewährten Förderungsmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet werden; b) die mit der Förderung verbundenen Be- dingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) die Fristen gem. § 6 Abs. 3 nicht einge- halten werden; Amtsblatt der Stadt Steyr d) hinsichtlich der Liegenschaft, auf der die geförderte Maßnahme verwirklicht werden soll, die Zwangsversteigerung oder die Zwangs- verwaltung bewilligt wurde; e) die Liegenschaft, die die geförderte Maß- nahme betrifft, vor der teilweisen oder gänzli- chen Verwirklichung der geförderten Maßnah- me veräußert wird, außer der (die) Erwerber(in) tritt durch eine ausdrückliche Er- klärung in die Rechte und Pflichten des ur- sprünglichen Förderungswerbers (der Förderungswerberin) ein; f) eine Liegenschaft, auf der eine Maßnah- me entsprechend diesen Richtlinien gefördert wurde, ohne vorherige Zustimmung der Stadt innerhalb von 10 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der geförderten Maßnahme, zum Teil oder zur Gänze veräußert wird; g) der (die) Förderungswerber(in) zur Erlan- gung der Förderung unrichtige Angaben ge- macht hat; b) Jer (Jie) Für<lerungswerber(in) Jie Kon- trolle der durchgeführten Maßnahmen verwei- ' gert. (2) Maßnahmen, welche ohne vorherige Befas- sung der in § 5 Abs . 1 genannten Stelle veran- laßt und durchgeführt wurden, können nicht mehr gefördert werden . In begründeten Fällen kann davon abgesehen werden. (3) Sollten innerhalb von 10 Jahren nach Durchführung der geförderten Maßnahmen bauliche Aktivitäten gesetzt werden, die dem geförderten Zweck zuwiderlaufen, so ist der (die) Förderungswerber(in) verpflichtet, für je- des auf die vollen 10 Jahre noch fehlende volle Jahr 10 v. H. der gewährten Förderung zurück- zuzahlen. §8 Kosten der Förderung Alle mit der Durchführung einer Förderungs- maßnahme verbundenen Kosten, wie Gebüh- ren, Abgaben usw. , hat der (die) Förderungswerber(in) zu tragen. §9 Schlußbestimmungen (1) Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzun- gen kein Rechtsanspruch. (2) Soweit durch diese Richtlinien Zuständig- keitsbereiche des Bundes oder des Landes Oberösterreich berührt werden, sind sie so aus- zulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit der Stadt hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (3) Diese Förderungsrichtlinien treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Motte gefährdet Kastanienbäume Die Mottenbekämpfungsaktion wird auch heuer fortgesetzt. Vor zwei Jahren kam es erstmals zu einer Schädigung der Kasta- nienbäume durch Motten. Verursacher des Schadbildes ist die Kastanienminiermotte. Die Raupen des 5 mm langen Schmetter- lings unterbrechen mit ihrem Fraß den Saftstrom im Blattwerk. Die Blätter der Bäume weisen braune und gelbe, längliche oder verzweigte Verfärbungen (sogenannte Minen) auf. Die Schädigung der Bäume führt nicht nur zum Verlust des Laubes, sondern auch zur Störung beim Blühen und Austrieb. Da die Kastanienminier- motte keine natürlichen Feinde hat und eine chemische Bekämpfung im Hinblick auf den Umweltschutz nicht vertretbar wäre, bleibt als einzige Bekämpfungs- methode die restlose Entfernung des abge- fallenen Laubes mit anschließender Ver- nichtung; damit wird das im Blatt über- winternde Insekt getötet. Das Laub der Kastanienbäume wird auch heuer wieder von der Fachabteilung für Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Schlüsselhofgasse 65, Tel. 62941-86 (ab 5. 10.: SBS, Ennser Straße 10, Tel. 899-717), entgegengenommen. Verseuchtes Laub darf auf keinen Fall in die im Stadtgebiet aufgestellten Grüncontainer geworfen wer- den. Laub von Kastanienbäumen oder Mischlaub, das auch Laub von Kastanien- bäumen enthält, darf nur in die bei der Fachabteilung für Umweltschutz und Ab- fallwirtschaft aufgestellten Spezial- container (gelber, verschließbarer Contai- ner) für verseuchte Planzen eingebracht werden. Für das Laub anderer Bäume ste- hen die Grüncontainer zur Verfügung. (4) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die „Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen aus Mitteln der Altstadter- haltung" (Zl. Bau5-5734/74, Beschluß des Ge- meinderates vom 27. Juli 1978) und die ,,Sonderförderung für die Herstellung, Sanie- rung und Vermietung von Wohnungen im Stadtteil Steyrdorf' (Zl. Ha-5672/92, Beschluß des Gemeinderates vom 15. Oktober 1992 idgF.) aufgehoben. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Richt- linien bereits laufende Förderungen werden hievon nicht berührt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 17/261

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