Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/9

Altstadtförderung Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen mit Geld für Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung Beschluß des Gemeir.-'.:lerates der Stadt Steyr vom 4. Juli 1996 § 1 Gegenstand und Ziel der Förderung ( 1) Gegenstand dieser Förderung sind Bauten oder Bauteile, die für das charakteristische Ge- präge des Stadtbildes von Steyr Bedeutung ha- ben, daher durch entsprechende Maßnahmen erhalten und so weiterhin überliefert werden. Dazu gehören sämtliche Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, sowie Objekte, die mit qualitätvoller Architektur eine bemerkenswerte städtebauliche oder stadträumliche Position einnehmen. (2) Ziele dieser Förderung sind die Revitalisie- rung der Altstadtgebäude sowie die Erhaltung des charakteristischen Gepräges des Stadtbil- des. §2 Förderungswürdige Maßnahmen (1) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen, die nachstehende Ziele verfolgen: 1. Renovierungen, Restaurierungen und Sa- nierungen an Fassaden oder an Fassadenteilen verschiedener Gestaltungszonen sowie Folge- leistungen, sofern solche mit den erwähnten Instandsetzungsaktivitäten erforderlich sind. 2. Maßnahmen, die unter Verwendung ge- eigneter herkömmlicher Materialien zur Erhal- tung der alten strukturhaften Dachlandschaften beitragen. 3. Sanierungs- und Restaurierungs- maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung wertvoller, kulturhistorisch bedeutender Bau- substanz im Gebäudeinneren, (Stein- architekturen, Gewölbe, Holzteile, Stuck- ornamente, Fresken, Schmiedekunst, immobile Ausstattungen, etc.) sowie bauzugehörige Anla- gen. 4. Vorbereitende Untersuchungen, die zur Beurteilung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit geplanter förderungswürdiger Maßnahmen erforderlich sind, wie zum Beispiel Bauuntersuchungen an Fassaden, im Inneren der Gebäude und an Dachstühlen. 5. Beispielhafte Sanierungen von Einzelob- jekten mit der Zielsetzung zur größtmöglichen Schonung der historischen Bausubstanz. 16/260 6. Gestaltung und Verbesserung von Innen- höfen. (2) Baumaßnahmen, die nur der ordnungsge- mäßen Gebäudeerhaltung dienen, unterliegen nicht der Förderung. §3 Voraussetzung der Förderung (1) Als Förderungswerber sind natürliche oder juristische Personen anzusehen, die Eigentü- mer der zu fördernden Liegenschaft sind oder vom Eigentümer durch eine entsprechende Vollmacht die Befugnis zur Veranlassung von Erhaltungsmaßnahmen haben. (2) Für denkmalgeschützte Objekte ist eine För- derung nur bei Vorliegen einer positiven Stel- lungnahme des Landeskonservators und der Fachabteilung für Altstadterhaltung, Denkmal- pflege und Stadterneuerung zu den geplanten Maßnahmen möglich. (3) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn - unter Einbeziehung der auf- grund dieser Richtlinien zu gewährenden För- derung - die Mittel für die gesamte Maßnahme, soweit diese abschätzbar ist, durch die Liegenschaftseigentümer bzw. Förderungs- werber und andere Förderungsträger sicherge- stellt sind. (4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei vermieteten Wohnungen ein wohnungsadäquater Mietzins verlangt wird. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes blei- ben unberührt. (5) Die Bausubstanz des zu sanierenden Objek- tes muß zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens mindestens 25 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen. §4 Art und Ausmaß der Förderung (1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsmitteln nach Maßgabe des Vor- anschlages und aktiver Bauberatung durch die Stadt. (2) Förderungsmittel können im Ausmaß bis zu 30 °10 der voraussichtlichen und als förde):llngs- würdig anerkannten Kosten gewährt werden. In Sonderfällen kann davon abgesehen werden. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der (die) Förderungswerber(in) die erforderlichen Eigenmittel nicht aufbringen kann, jedoch die Maßnahme im Interesse der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ensemblewirkung im geordneten Ortsbild unumgänglich notwen- dig erscheint. (4) Sofern Sanierungs- und/oder Restaurierungsmaßnahmen den Einsatz von Künstlern oder speziellen Fachleuten erfor- dern, kann ebenfalls ein Zuschuß über das Ausmaß gern. Abs. 2 hinaus gewährt werden. Dabei übernimmt die Stadt Steyr die Kosten für Restauratorenleistungen im vollen Umfang und von den Kosten für künstlerische Handwerksleistungen (Steinmetz, Kunst- schmied, Kunstspengler, etc.) zwei Drittel. §5 Einreichung der Anträge und Durchführung der Förderungs-Maßnahmen (1) Die Förderungsanträge sind in Zusammen- arbeit mit der Fachabteilung für Altstadter- haltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung des Magistrates der Stadt Steyr zu verfassen und schriftlich beim Magistrat Steyr einzubrin- gen. (2) Dem Förderungsantrag sind insbesondere beizuschließen: a) der für die Sanierungsmaßnahmen allen- falls erforderliche baubehördliche Bescheid, so- fern Genehmigungspflicht gegeben ist; b) eine gegliederte Darstellung der Kosten für die geplanten Bau- bzw. Restaurierungs- maßnahmen und die entsprechenden Unterla- gen (z. B. Kostenvoranschläge); c) Unterlagen über die zusätzlich durchge- führten Maßnahmen (z. B. Rechnungen, Zahlungsbelege etc.) d) der Finanzierungsplan für die gesamte Maßnahme; e) Vollmachten, soweit der (die) Förderungswerber(in) nicht Eigentümer der zu fördernden Liegenschaft ist (vgl. § 3); f) der Nachweis, daß der (die) Förderungswerber(in) die aufgrund anderer Re- gelungen gegebenen Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat; g) eine Erklärung über eine allenfalls beste- hende Vorsteuerabzugsberechtigung; h) ein aktueller Grundbuchsauszug. (3) Zur Entscheidung über die Anträge ist das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ berufen. (4) Gewährte Förderungsmittel werden dem (der) Förderungswerber(in) zunächst schriftlich zugesichert. Die Auszahlung erfolgt je nach Baufortschritt bzw. nach Vorlage und Prüfung der entsprechenden Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege. Direkte Überweisun- gen an Restauratoren oder ausführende Firmen sind möglich. ste■r

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