Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/8

Magistrat STEYR Wahl-5/96 Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Europawahl am 13. Oktober 1996 liegt vom 30. August 1996 bis einschließlich 8. September l 996 täglich während der Dienststunden, samstags u. sonntags von 8.00 - 12.00 Uhr, in der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 403, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu un- terziehen . Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Europawahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die vor dem I. Jänner des Jahres der Wahl (31. I2. 1995) das 18. Lebensjahr vollendet haben Oahrgang 1977 und älter) , die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht zum Europäischen Parla- ment nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz. Weiters sind Unionsbürger, ohne österreichische Staats- bürgerschaft, mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde, die in ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und auf Antrag in der Europa-Wählerevidenz dieser österreichischen Gemeinde eingetragen sind, in das Wählerverzeichnis aufzunehmen . Ein (Eine) Wahlberechtigte(r) darf nur im Wählerverzeichnis e i n e r Ge me i n d e eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede(r) Unionsbürger(in) unter Angabe seines (ihres) Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben . Der (Die) Einspruchswerber(in) kann die Aufnahme eines(r) Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines(r) nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren . Einsprüche müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (8. September 1996) einlangen. Der Einspruch ist , falls er schriftlich eingebracht wird. für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen . Hat der Einspruch die Aufnahme eines(r) Wahlberechtigten zum Gegenstand , so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein von dem (der) vermeint- lich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um eine(n) im Ausland lebende(n) Staatsbürger(in) handelt, ausgefülltes Eu r o p a -Wä h 1er a n - 1a geb I a t t, anzuschließen .Wird im Einspruch die Streichung eines(r) nicht Wah lberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern(-werberinnen) unterzeichnet, so gilt, wenn kein(e) Zustellungsbevollmächtigte (r) genannt ist, der (die) an erster Stelle Unterzeich- nete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Europa -Wähleran- lageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Fall der Uneinbringlich- keit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen auf Grund des Wählerevidenzgesetzes wird nach den ein- schlägigen Bestimmungen der Europawahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Amtsblatt der Stadt Steyr 27/231

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