Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/7
Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Tiefbau; BauT-4/96 Öffentliche Ausschreibung über die Erd-, Baumeister- und Rohr- verlegungsarbeiten für die Herstellung der Ka- nalisation Reichenschwall - Pyrach NS 27, 29, 30 und 31. Umfang der Arbeiten: Errichtung von ca. 968 lfm Kanal 0 300 - 500 mm mittle- ren Tiefen von 1,50 bis 3,0 m. Die Unterlagen können gegen einen Kostener- satz von S 1.000.- ab 30. Juli 1996 in der Infor- mationsstelle des Magistrates Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Erdge- schoß, sowie in der C Einlaufstelle des G) J Amtes der Oö. Lan- .C.C desregierung, 4020 ,Si.St. Linz, Kärntner Stra- '.: j:~ ße 12, abgeholt wer- E (,)'Sc den. Durch die Aus- <C ca E schreibung und Ent- 2 gegennahme der Anbote erwachsen den Ausschreibern keine wie immer gearteten Verpflichtungen oder Ver- bindlichkeiten gegenüber den Bietern. Ein Er- satz der Kosten für die Anbotstellung erfolgt nicht. Der ausschreibenden Stelle bleibt es vor- behalten, Anbieter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer Aufhebung der Aus- schreibung, aus welchen Gründen immer, ent- steht weder ein Anspruch auf Kostenersatz noch auf entgangenen Gewinn; dies gilt auch für das Ergebnis von Preisverhandlungen im Sinne der geltenden Vergabeordnung der Stadt Steyr. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist aus- geschlossen. Die Anbote sind verschlossen und mit der Auf- schrift „Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungs- arbeiten für die Herstellung der Kanalisation Reichenschwall - Pyrach NS 27, 29, 30 und 31" am 26. August 1996 um 8.45 Uhr in der Infor- mationsstelle des Magistrates Steyr, Erdge- schoß, abzugeben. Die Anbotseröffnung findet am gleichen Tage ab 9 Uhr im Magistrat Steyr, GB III, FA für Bauwirtschaft, Zimmer 318, statt. Für den Bürgermeister, der Baudirektor: Dipl.-Ing. Helmut Vorderwinkler ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten VerkR-302/94; Errichtung der „Nordspange" - Auflassung von Verkehrsflächen der Gemeinde Verordnung über die Auflassung von öffentlichen Straßen. Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat am 23. Mai 1996 gemäß § 11 Abs. 2 Oö. Straßen- gesetz 1991, LGBI. Nr. 84 idgF., in Verbindung mit dem § 44 Abs. 2 Z. 4 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9, beschlossen: 16/188 §1 Dieser Verordnung liegt der Grundeinlöseplan bzw. Katasterplan des Amtes der Oö. Landesre- gierung, Gz. 122a-4/93/115-100/93 samt Katasterplanergänzung, M 1:1000, B122 a, Voralpen Straße -Abzweigung Steyr, Baulos ,,Nordspange Steyr",/ B 115, Eisen Straße, Baulos „Umfahrung Dornach", Detailprojekt 1993, zugrunde. In diesen Plan kann beim Magistrat Steyr, FA Tiefbau, während der Amtsstunden von jeder- mann eingesehen werden. Er ist auch vor Er- lassung dieser Verordnung durch 4Wochen im Magistrat der Stadt Steyr zur öffentlichen Ein- sichtnahme aufgelegen. §2 Die im Grundeinlöseplan bzw. Katasterplan (§ 1) in gelber Farbe dargestellten Teilflächen der Grundstücke 1782/6, Kat. Gern. Steyr, 1240/3, 610/5, 1244, 1238/2, 1242, 1243, 716 und 1237/2 je Kat. Gern. Gleink, 499/1, 498 und 14/3 je Kat. Gern. Hinterberg, werden als öf- fentliche Verkehrsflächen (Ortschaftswege) auf- gelassen, da sie durch den Neubau der Bundes- straße B122 a, Voralpen Straße Abzweigung Steyr, Baulos „Nordspange Steyr" und der Bun- desstraße B115, Eisen Straße, Baulos „Umfahrung Dornach", unterbrochen wurden und für den Gemeingebrauch entbehrlich ge- worden sind. §3 Diese Verordnung wird gemäß § 65 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9, durch 2Wochen kundgemacht und wird mit der Verkehrsübergabe der wiederhergestellten unterbrochenen yerkehrsbeziehungen (Nieder- schrift über die Ubergabe der neuen Straßen- strecke) rechtswirksam. VerkR-302/94; Errichtung der „Nordspange" - Neueinreihung von Verkehrsflächen der Ge- meinde Verordnung über die Widmung von Straßen für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Gemeindestraße und Ortschaftswege. Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat am 23. Mai 1996 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßen- gesetz 1991, LGBI. Nr. 84/1991 idgF., in Ver- bindung mit dem § 44 Abs. 2 Z. 4 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9, beschlos- sen: §1 Dieser Verordnung liegt der Grundeinlöseplan bzw. Katasterplan des Amtes der Oö. Landesre- gierung, Gz. 122a-4/93/ 115-100/93 samt Katasterplanergänzung, M 1:1000, B122 a, Voralpen Straße -Abzweigung Steyr, Baulos ,,Nordspange Steyr", /B 115, Eisen Straße, Baulos „Umfahrung Dornach", Detailprojekt 1993, zugrunde. In diesen Plan kann beim Magistrat Steyr wäh- rend der Amtsstunden von jedermann eingese- hen werden. Er ist auch vor Erlassung dieser Verordnung durch 4Wochen im Magistrat der Stadt Steyr, FA Baurechtsangelegenheiten, zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. §2 Die im Grundeinlöseplan bzw. Katasterplan (§ 1) in blauer Farbe dargestellte Teilfläche des Grundstückes 1256/4, Kat. Gern. Gleink, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 eingereiht. §3 Die im Grundeinlöseplan bzw. Katasterplan (§ 1) in grüner Farbe dargestellten Teilflächen der Grundstücke 1241/1, 610/3, 597/2, 610/1, 614/ 1, 613/1, 614/2, 681, 682, 611 / 1, 687, 686/2, 689/1, 420/4, 410, 717, 736/1, 736/2, 714/1, 736/5, 737/2, 708, 736/3, 701/1, 1133, 739, 1101 /2, 1116, 1114/2, 111 7 und 1118 je Kat. Gern. Gleink, 300/1, 300/6, 300/8, 300/9, 339, 338 und 14/5 je Kat. Gern. Hinterberg, werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Ort- schaftswege gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 Oö. Stra- ßengesetz 1991 eingereiht. §4 Die Übernahme der im § 2 genannten Ge- meindestraße ist notwendig, da mit Ver- ordnung des Bundesministeriums für wirt- schaftliche Angelegenheiten vom 31. 1. 1995, BGB!. Nr. 85/1995, der Trassenverlauf der Bundesstraße B115, Eisen Straße, neu be- stimmt wurde und nach Baufertigstellung die bestehende Straße als Bundesstraße aufgelas- sen wird. §5 Der Umbau bzw. Neubau der in § 2 genannten Ortschaftswege ist notwendig, weil bestehende Ortschaftswege durch den Ausbau der Bundes- straße B115, Eisen Straße, im Baulos .Umfahrung Dornach" und der Bundesstraße B 122a, Voralpen Straße -Abzweigung Steyr, im Baulos .Nordspange Steyr", unterbrochen wer- den und ihre Wiederherstellung aus öffentli- chem Interesse erforderlich ist. §6 Diese Verordnung wird gemäß § 65 StS. 1992 im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die Planunterlagen liegen vom Tage der Kundma- chung an in der Fachabteilung Baurechtsan- gdegenheiten des Magistrates der Stadt Steyr sowie in der Fachabteilung Stadtplanung durch 2Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Diese Verordnung wird mit dem dem Ablauf der zweiwöchigen Frist folgenden Tag rechts- wirksam, hinsichtlich der im § 2 genannten Straße jedoch erst mit dem Tag ihrer Auflas- sung als Bundesstraße. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ ste■r
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