Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/4

Feuerwehr- Tarifordnung für die Dienst- und Sachleistungen (Sonderlei- stungen) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemein- derates der Stadt Steyr vom 7. März 1996. §1 Begriffsbestimmungen über die Einsetzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, Entgelt- pflicht und Gegenstand der Entgelte: 1. Einsätze, die die Feuerwehr aufgrund öffent- lich-rechtlicher Verpflichtungen durchführen muß, sind entgeltfrei. Diese Einsätze sind im wesentlichen die Brandbekämpfung, die Menschenrettung, die Tierbergung, die Behe- bung von Verkehrsstörungen und allfällige Hil- feleistungen imStadtgebiet bei Gefahr in Ver- zug. 2. Bei Einsätzen hingegen, für welche keine öf- fentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Durch- führung bestehen (Sondereinsätze), also Dienst- und Sachleistungen, die durch wen im- mer innerhalb oder außerhalb des Stadtgebie- tes von der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr in Anspruch genommen werden, sind Einhebungen der nachstehend angeführten Entgelte durchzuführen. §2 1. Organe der Feuerwehr sind verpflichtet, bei der Durchführung von entgeltpflichtigen Ein- sätzen Stundenentgelte bzw. Tagesentgelte und das Mannschaftsentgelt einzuheben. 2. Das Stundenentgelt bzw. Tagesentgelt wird eingehoben bei Beistellung von Fahrzeugen, Pumpen und Geräten. Die der Verrechnung zu- grunde zu legende Einsatzdauer beginnt mit dem Ausrücken und endet mit dem Einrücken. Ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbre- chungen oder Behinderungen, die durch Ver- schulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen. Zeitaufwände zur Behebung von Mängeln an eigenen Fahrzeugen und Gerä- ten sind jedoch in Abzug zu bringen. 3. Das Mannschaftsentgelt wird pro Mann und die erste Stunde jeweils voll verrechnet. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Mi- nuten mit der halben Stundengebühr, darüber hinaus mit der vollen Stundengebühr in Rech- nung gestellt. Sieht der nachstehende§ 3 ne- ben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatz- leistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stun- den nach den Stundensätzen, ab der angefan- 14/98 genen fünften Stunde nach dem Tagessatz ver- rechnet. 4. Bei Verbrauchsmaterial (Reinigungs-, Ölbinde-, Schaummittel, Löschpulver, Atemschutzmaterial etc.) werden die Kosten der Wiederbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Tagespreise verrechnet. 5. Für die Reinigung und Wiederinstandset- zung von Geräten und Ausrüstungsgegenstän- den einschließlich Schutzbekleidung nach be- sonderen Einsätzen (Einsätzen mit gefährlichen Stoffen - bei technischem Einsatz Schmutzan- fall), die über das normale Maß hinausgeht, wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialauf- wand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung als tech- nisch oder wirtschaftlich unmöglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen. 6. Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug - maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV (Beschluß der Oö. Landes-Feuerwehr- leitung) entsprechende Beladeplan - entnom- men, hat keine weitere Verrechnung zu erfol- gen. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchs- material. §3 Höhe der Entgelte A) Mannschaft 1. Pro Mann und Stunde an Werktagen - von 6 bis 18 Uhr S 150.- ; von 18 bis 6 Uhr S200.- . 2. An Samstagen ab 12 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen S 300.- . 3. Bereitschaftsgebühren (Techn. Dienst-Bereit- schaft) S 500.- . 4. Besuch von Tagungen, Schulungen, Lehrgän- gen und ähnlichem pro Tag S 300.-. 5. Branddienst (z. B. Theaterdienst, Zirkus) pro Ma1111 u11d Dieu~l S 300.- . 6. Branddienst bei Messeveranstaltungen pau- schal pro Mann und Tag S 860.- . 7. Gebühr für die Teilnahme eines Feuerwehrorganes bei der Feuerbeschau pro Std. S 250.- . 8. Sachverständigentätigkeit - z. B. Bau- bzw. Gewerbeverhandlungen: 1/2 Std. S 125.- . Anmerkung: Die Einhebung der Mannschaftsgebühr entfällt bei Dienstverrichtung oder Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr für ihre eigenen Angehörigen als Kameradschaftsdienst, wenn seitens der zum Einsatz gelangenden Feuerwehrmannschaften keine Gebühr verrech- net und an dieselben gezahlt wird. Die Sachleistungen für Angehörige der Freiwil- ligen Feuerwehr sind denselben nur zur Hälfte zu verrechnen. B) Fahrzeuge und Anhänger 1. Unter 1,5 t Gesamtgewicht: S 240.- je Std.; ab 5 Std. bis je 12 Std. pauschal Sl.200.-. 2. Über 1,5 t bis 3,5 t Gesamtgewicht: S 480.- /Std.; S2.400.- /ab 5 - 12 Std. 3. Über 3,5 t Gesamtgewicht: S 710.-/Std.; S 3.550.- /ab 5 - 12 Std. 3.1 Tanklöschfahrzeug: S 800.- /Std.; S 4.000.- /ab 5 - 12 Std. 3.2 Rüstlöschfahrzeug: S 1.000.-/Std.; S 5.000.- /ab 5 - 12 Std. 3.3 Schweres Löschfahrzeug: S 1.000.- /Std.; S 5.000.- /ab 5 - 12 Std. 4. SONDERFAHRZEUGE 4.1 Gefahrengutfahrzeug bzw. Gefahrengut- container: S2.200.- /Std. 4.2 Ölfahrzeug bzw. Ölcontainer: S 1.000.-/Std.; S 5.000.- /ab 5 - 12 Std. 4.3 Atemschutzfahrzeug: S 1.850.-/Std.; S 9.250.- /ab 5 - 12 Std. 4.4 Universallöschfahrzeug: Sl .600.- /Std.; S 8.000.- /ab 5 - 12 Std. 5. Rüstfahrzeug mit Kran (SRF-K): S 1.450.- /Std. 6. Kranfahrzeug mit mehr als 150 kN Hubkraft (bisher 15 t): S 1.850.- /Std. 7. Drehleiter, Gelenkbühne, Hubsteiger u.ä. DL 30: S 1.850.- /Std. 8. Anhänger 8.1 Anhänger bis 750 kg Nutzlast: S 115.- /Std. 8.2 Anhänger bis 3.500 kg Nutzlast: S 300.- /Std. 8.3 Anhänger bis 8.000 kg Nutzlast: S 500.- /Std. C> Auspumpgerät-e, Maschi - nen und andere Geräte mit motorischem Antrieb 1. E-Seilwinde, E-Trennschleifer (Trennscheiben nach Tarif§ 2 Zi 4), E-Bohrmaschine, E-Faß- pumpe, E-Säge, E-Bohrhammer: S 120.-/Std.; S 480.- /ab 5 - 12 Std. 2. Hoch leistungslüfter - Turboventilator, Tauch- pumpe unter 1.000 1/min, Wassersauger, Au- ßenbordmotor bis 15 kW (20 PS), Motorketten- säge, Benzinmotor-Trennschleifer, Ölumfüllpumpe, Leichtschaumgerät, Hochdruckreiniger: S 200.-/Std.; S 800.- /ab 5 - 12 Std. 3. Tauchpumpe von 1.000 1/min bis 2.000 1/ min, Außenbordmotor über 15 kW bis 30 kW Fortsetzung nächste Seite ste■r

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