Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/3

14/70 Magistrat Steyr Wahl- 2/96 Neutralitäts-Volksbegehren VERLAUTBARUNG über das Eintragungsverfahren Auf Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 23. Dezember 1995 veröffentlichten Entscheidung des Bundesministers für Inneres, mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Neutralitäts-Volksbegehren stattgegeben wurde, wird verlautbart: Die Stimmberechtigten können innerhalb der vom Bundesminister für Inneres gemäߧ 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBI. Nr. 344, in der Fassung BGBI. Nr. 505/94 festgesetzten Eintragungsfrist, das ist vom Montag, dem 18. März 1996, bis (einschließlich) Montag, dem 25.März 1996, in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift (Familien- und Vorname) in die Eintragungsliste erklären. Die Eintragung hat außerdem das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (21. Februar 1996) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Demnach sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner 1996 (spätestens am 31. Dezember 1995) das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1977 und ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, berechtigt, sich in die Eintragungslisten einzutragen. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechtes eine Stimmkarte. Die Eintragungslisten liegen an folgenden Adressen auf: 1. Eintragungslokal „Rathaus", Steyr, Stadtplatz 27 Dieses Eintragungslokal umfaßt den Bereich: Innere Stadt incl. Pyrach, Saming, Christkindl, Steyrdorf, Schlüsselhof, Ennsdorf ohne Ennsleite, Neuschönau und Fischhub ste■r

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2