Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/3

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten Bebauungsplan Nr. 46 - ,,Ennser Straße" -Än- derung Nr. 6 (GFM) Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 30. November 1995 beschlossene Bebauungsplan Nr. 46 - ,,Ennser Straße" - Än- derung Nr. 6 (GFM) - wird hiemit gemäߧ 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/ 1994, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Ver- ordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Ranmordnungsgesetz, LGBI. Nr. l 14/ 1994, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 2. Februar 1996, Zahl Bau R-P-490110/2- 1996, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffent- lichen Einsichtnahme während der Amtsstun- den auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, für den Bürgermeister: i. A. Dr. Maier Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Bezirksverwal tungsangelegenheiten Schul-3320/1992 Verlautbarung betreffend die Änderung der Organisations- form der gesamten Hauptschule 2 Steyr-Prome- nade in eine Musikhauptschule. 12/ 68 Die Oö. Landesregierung hat mit Beschluß vom 1. August 1994 gemäß § 13 Abs. 1und Abs. 2 des Oö. Pflichtschulorganisations- gesetzes 1992, LGBI. Nr. 35 i.d.g.F., der Stadt- gemeinde Steyr die Bewilligung erteilt, die Hauptschule 2 Steyr-Promenade als Haupt- schule mit besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung zu führen. Die Bewilligung zur Führung dieser Musik- hauptschule im Standort Steyr, Handel- Mazzetti-Promenade 16, wird hiermit gemäߧ 36 Abs. 3 des Oö. Pflichtschulorganisations- gesetzes 1992, LGBI. Nr. 35, verlautbart. Für den Bürgermeister, die Geschäftsbereichs- leiterin: Dr. Kolar-Starzer Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten Bau Gru-79/95 Betreff: Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991 i.d.g.F. Auflassung eines Teilbereiches der Hinterbergstraße Verständigung Die Stadt Steyr beabsichtigt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 11 des Oö. Straßen- gesetzes 1991, LG BI. Nr. 84/1991 idgF., betref- fend die Auflassung eines Teilbereiches der Hinterbergstraße. Gemäß § 11 Abs . 5 leg. cit. wird der dazugehö- rige Plan der Fachabteilung Stadtplanung durch mindestens 4Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsabteilung, aufgelegt. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z. B. Grundeigentümer; Mieter), ist be- rechtigt, während der Auflagefrist, d. h. vom 1. April 1996 bis 29. April 1996, schriftliche An- regungen oder Einwendungen beim Magistrat der Stadt Steyr einzubringen. Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, für den Bürgermeister: i. A. Dr. Maier Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Bezirksverwaltungsangelegenheiten Schul-3320/1992 Verlautbarung betreffend die Änderung der Organisations- form der gesamten Hauptschule 1 Steyr-Tabor in eine Sporthauptschule. Die Oö. Landesregierung hat mit Beschluß vom 1. August 1994 gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Oö. Pflichtschulorganisations- gesetzes 1992, LGBI. Nr. 35 i.d.g.F., der Stadt- gemeinde Steyr die Bewilligung erteilt, die Hauptschule 1Steyr-Tabor als Hauptschule mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zu führen. Die Bewilligung zur Führung dieser Sport- hauptschule im Standort Steyr, Taschelried 1, wird hiermit gemäß § 36 Abs. 3 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBI. Nr. 35, verlautbart. Für den Bürgermeister, die Geschäftsbereichs- leiterin: Dr. Kolar-Starzer Eichung von Waagen und Meßgeräten An folgenden Tagen besteht die Möglichkeit, Waagen und Meßgeräte bei der Fachabteilung für Lebensmittelpolizei und Marktangelegen- heiten im Amtshaus Redtenbachergasse 3, Par- terre, Zimmer 1, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen neu- bzw. nacheichen zu lassen: Dienstag, 19. März, 9 - 12 Uhr; Mittwoch, 20. März, 9 - 12 Uhr; Donnerstag, 21. März, 9 - 15 Uhr. Gewässer rein halten In den letzten Jahren mußte durch Aufsichtsor- gane festgestellt werden, daß Siloabwässer kon- zentriert zur Versickerung gebracht werden bzw. in Oberflächenwässer eingeleitet werden . Im Sinne der Reinhaltung der Gewässer wird auf die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise hingewiesen. Alle Personen, die für das Verbringen von Si lo- abwässern verantwortlich sind, haben dies mit der gebotenen Sorgfalt bei Beachtung der ge- setzlichen Bestimmungen (Wasserrechtsgesetz, Oö. Bodenschutzgesetz) ordnungsgemäß durch- zuführen. Bei Übertretung sind in Anwendung des Wasserrechtsgesetzes Strafen bis zu 500.000 Sbzw. des Oö. Bodenschutzgesetzes Strafen bis zu 50.000 S vorgesehen, wobei ni cht auszusch ließen ist, daß bei Schäden des Grund- wassers privatrechtliche Forderungen gestellt werden bzw. auch die Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Umweltstrafrechtes tätig wird. ste■r

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2