Amtsblatt der Stadt Steyr 1996/1

Stellenausschreibung Beim Magistrat der Stadt Steyr ist im Ge- schäftsbereich für Bezirksverwaltungsan- gelegenheiten nachstehend angeführter Dienstposten zu besetzen: r,'ntlohnungs-/Verwendungsgruppe a/A: Leiterin der Fachabteilung für Gewerbe-, Betriebsanlagenrecht, Um- welt- und Wasserrecht Aufgaben : ■ Leitung der Fachabteilung ■ Angelegenheiten des Gewerbe-, Betriebsanla- gen-, Umwelt- und Wasserrechtes ■ Vertretung der Stadt bei Verhandlungen in og. Rechtsgebieten Voraussetzungen: ■ Abgeschlossenes Studium der Rechtswissen- schaften ■ Abgeschlossene Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Verwaltungsdienst ■ Organisationstalent ■ Kommunikations- und Teamfähigkeit ■ Bereitschaft zur Weiterbildung ■ Persönliche, gesundheitliche und fachliche Eignung ■ Männliche Bewerber: Ableistung des Präsenz- od. Zivildienstes ■ Östen. Staatsbürgerschaft Die Einstellung erfolgt auf Basis Vollbeschäfti- gung. Bewerbungen sind ausschließlich unter Verwendung der aufgelegten Bewerbungsbögen, die in der Informationsste ll e und bei der Fachabteilung für Personalverwaltung des Magistrates der Stadt Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock (Tel. 07252/575-222), erhältlich sind, so rechtzeitig einzubringen, daß diese bis spätestens 29. Jänner 1996 beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Personalver- waltung, einlangen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an 12/12 den Leiter der Fachabteilung für Personalver- waltung, Hrn. Ruckerbauer, unter der Tel. Nr. 07252/575-220. Die Aufnahme bzw. Betrauung mit der Fachabteilungsleitung erfolgt befristet. Der Magistratsdirektor: Dr. Kurt Schmid! Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Bezirksverwaltungsangelegenheiten Agrar-165/1995 Kundmachung betreffend die Erklärung der "Staninger Leiten" in den Gemeinden Steyr und Dietach zum Naturschutzgebiet. Gemäß § 30 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBI. Nr. 37, wird der Verordnungsentwurf, betreffend die Erklärung der "Staninger Leiten" in den Gemeinden Steyr und Dietach zum Natur- schutzgebiet sowie die planliche Darstellung des Schutzgebietes, während einer Frist von 6 Wochen, vom 15. Jänner bis 26. Februar 1996, beim Magistrat der Stadt Steyr, Amtsgebäude Promenade 9, 1. Stock, Zimmer Nr. 15, zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Für den Bürgermeister, die Geschäftsbereichs- leiterin: Dr. Kolar Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Bezirksverwaltungsangelegenheiten ForstR-Erlaß-5/1995 Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Oktober 1995, betreffend Vorkehrun- gen gegen eine Massenvermehrung des Fichtenborkenkäfers in allen politischen Bezirken Oberösterreichs Aufgrund der §§ 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB!. Nr. 532/1995, wird verordnet: §1 (1) Die Eigentümer von Waldflächen in allen politischen Bezirken Oberösterreichs sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern zu kontrollieren, daß eine erfolgreiche Vorheu- Gedruckt auf umwd lfrrundlirhcm , ch lorfrei gebleichlem Papi er gung oder Bekämpfung einer Massen- vermehrung durchführbar ist. (2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung des Fichten- borkenkäfers sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Fichtenborkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirksverwaltungs- behörde zu melden (verschärfte Anzeige- pflicht). (3) Als Erscheinungen im Sinn des Abs. 2 gelten der Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm, das Abfallen der Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehender Nadelbäume. §2 (1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungs- technische Behandlung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits befallenen Holzes ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbescha- det einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 31. März 1996 abzuschließen. (2) Die mit beginnender Vegetationszeit des Jahres 1996 neu festgestell ten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbei- ten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. Mai 1996 abzuschließen. (3) Befallene Hölzer, die bis zu den in Abs. l und 2 genannten Zeitpunkten, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgearbeitet bzw. nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurden, sind innerhalb einer Woche nach jeweiligem Terminablauf unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirksverwaltungs- behörde zu melden. §3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. Amtsblatt der Stadt Steyr Medieninhaber und Herausgeber Stadt Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 - Redaktion Walter Kerb!, Stabsstelle für Presse und Information, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Telefon 072 52 / 544 03, FS 281 39, Telefax 0 72 52 / 483 86 - Hersteller Druckerei Prictzel, 4400 Steyr, Pachergasse 3 -Verlags- und Herstellungsort Steyr - Anzeigenannahme Druckerei Prietzel, 4400 Steyr, Pachergasse 3, Telefon 0 72 52 / 52 0 84 - 0 Titelfoto: Hartlauer ste■r

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