Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/12

tadtrat Leopold Tatzreiter (SP) ist im Steyrer Stadtsenat für den Wohnbau, das Wohnungswesen, die Liegenschafts- verwaltung und die Freiwillige Feuerwehr zuständig. Im fo lgenden Beitrag berichtet er aus dem Wohnungswesen: "Diesmal, liebe Steyrerinnen und Steyrer, bringe ich Ihnen die Erneuerung der Vergaberichtlinien des gemeinderätlichen Wohnungsausschusses zur Vergabe von Wohnungen, die die Stadtge- meinde Steyr zu vergeben hat. Da ständige Veränderungen seitens der Wohnungswerber, sowohl des Bedarfes auf Wohunungsgröße und Einkommen, sowie auch des persönlichen Standards, aber auch in den Gesetzesnovellen (siehe EU) gegeben sind, war es notwendig, auch die Vergaberichtlinien danach neuerlich auszurichten. Grundsätze Zweck dieser Richtlinien ist es, in Steyr die Vergabe von stadteigenen Wohnungen (Häu- sern) und jener Wohnungen (Häuser), für welche der Stadtgemeinde das Vorschlagsrecht seitens der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, gemeinnütziger Bau- und Siedlungs- gesellschaften bzw. seitens sonstiger Hauseigen- tümer (Liegenschaftseigentümer) eingeräumt ist bzw. wird, nach objektiven und sozialen Gesichtspunkten zu vergeben. Als Grundlage für die Ermittlung des Wohnungsbedarfes und der Wohnungsvergabe dienen ausschließlich nachstehende Richtlinien: 1. Höhe des Einkommens 2. Überbelegung der bisherigen Wohnung 3. Hilfsbedürftigkeit bzw. Erkrankung 4. Soziale Aspekte 5. Vormerkdauer Wohnungswerber Als Wohnungswerber im Sinne dieser Vergabe- richtlinien kommen ausschließlich in Betracht: a) Personen, welche die Wohnung ausschließlich als Hauptwohnsitz benützen werden. b) Österreichische Staatsbürger, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diesen gleichgestellt sind Personen, die die Staatsbürgerschaft eines der Europäischen Union angehörigen Staates besitzen. c) Konventionsflüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, wobei diese Flüchtlingseigenschaft durch Vorlage eines Konventionsausweises zu belegen ist. d) Gastarbeiter, sofern diese nicht von lit b) erfaßt sind. Darunter sind jene Personen zu verstehen, welche den gesetzlichen ßestimmnn- gen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idgF. entsprechen und insbesondere nachstehende Kriterien erfüllen: 1. Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. l des Ausländerbeschäftigungs- gesetzes oder einer dieser gleichgestellten Bestätigung. 2. Vorlage einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14 a leg. eil. oder einer gleichgestellten Bestätigung. 3. Vorlage einer Arbeitsbescheinigung eines Steyrer Betriebes. 4. Wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den letzten 5Jahren in Österreich lag. Punktemäßige Bewertung 6/342 Leopo der für den Wohnungsbe- darf maßgebenden Umstände l. Überbelag der bisherigen Wohnung, dazu gibt es für die Wohnungs- ausschußmitglieder eine Punktetabelle. 2. Hilfsbedürftigkeit (auch Zivil- oder Kriegs- versehrtheit): Behinderungen, aufgrund derer die bisherige Wohnung nicht mehr bewohnt werden kann. Muß durch ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. Bei dauernder oder überwiegender Pflege (auch ohne Gewährung von Pflegegeld) werden Punkte angerechnet. 3. Sozialer Aspekt: Bezieht sich auf die Lebensumstände der Familienmitglieder, wobei für nachstehend angeführte Veränderungen im Lebensbereich Punkte zu vergeben sind: a) Eheschließung b) Ehescheidung c) Auflösung einer Lebensgemeinschaft d) Gefahr der Obdachlosigkeit e) unzumutbare finanzielle Belastung im bestehenden Wohnverhältnis f) unverschuldete Arbeitslosigkeit g) feuchte Wohnungen, welche von der Bau- behörde oder vom Gesundheitsamt als gesund- heitsgefährdend beurteilt werden (je nach Dringlichkeit) h) sonstige berücksichtigungswürdige Umstände (Hausstandsgründung, Familienzuwachs) etc. Die Unterteilung erfolgt durch die Vergabestelle. 4. Vormerkungsdauer: Für jeden Monat ab Zeitpunkt des vorgelegten Ansuchens werden dem Wohnungswerber 2 Punkte angerechnet, d.h. 24 Punkte pro Jahr. Verfahren Die Durchführung der vorstehenden Richtlinien gliedert sich in ein Erhebungs- und Vergabe- verfahren. 1. Erhebungsverfahren: Im Erhebungsverfahren sind alle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungssuchenden und ihrer Wohnverhältnis- se zu erfassen. Im Zuge dieser Erfassung wird festgestellt, ob Wohnungssuchende nach den vorliegenden Richtlinien berücksichtigt werden können - und wenn dies der Fall ist - welche Dringlichkeit für eine Wohnungszuweisung bei Anwendung dieses Punktesystems besteht. Wohnungssuchende haben ausschließlich die von der GWG der Stadt Steyr zur Verfügung gestellten Vordrucke, welche weitgehend auf das Punktesystem abgestimmt sind, zu verwenden. In den Vordrucken werden Wohnungssuchende darauf hingewiesen , daß falsche Angaben oder Gedruckt aur umwrhfreun<llichem, chlorfrei gebleiduem Papier die Verweigerung der Überprüfung der Angaben (Lokalaugenschein) Konsequenzen haben, wie etwa die Streichung aus der Vorgemerktenlisle. Ungeachtet der Bestimmungen, kann eine Erfassung abgelehnt werden, wenn der Woh- nungsbedarf des Wohnungswe rbers auf einem offenkundigen, groben Selbstverschulden beruht (z.B. Nichtbezahlung der Mieten, Mißachtung der Hausordnung, mutwillige Sachbeschädigung) und damit verbunden, eine gerichtliche Räumung durchgeführt wird oder wurde. Die Durchführung des Erhebungsverfahrens obliegt der Gemeinnützigen Wohnungs- gesellschaft der Stadt Steyr. Die GWG hat alle Wohnungswerber evident zu . halten. 2. Vergabeverfahren: Dem gemeinderätlichen Wohnungsausschuß steht das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Wohnungen nach Vorberatung und Antragstel - lung durch das gem. § 32 (6) des Statuts für die Stadt Steyr zuständige Mitglied des Stadtsenates zu. Die GWG ermittelt und der Ausschuß bestimmt nach Maßgabe des Punktesystems und unter Beachtung des Einkommens für jeden Wohnungssuchenden die endgültige Punktezahl und die Reihung hinsichtlich der Dringlichkeit einer Wohnungszuweisung. Der Ausschuß kann jederzeit, soweit dies fiir eine objektive Entscheidung notwendig ist, von der GWG weitere Unterlagen anfordern und auch selbst die Erhebungen durchführen. In besonderen Fällen kann der Wohnungs- ausschuß auch eine Wohnungsbesichtigung (bisherige Wohnung) vornehmen. Ausnahmebestimmungen In besonderen Notstands- oder Katastrophen- fällen und in Wahrung öffentlichen Interessen kann der sladträtliche Referent im Einverneh- men mit dem Bürgermeister oder den Fraktions- sprechern des Wohnungsausschusses, abwei - chend von diesen Richtlinien, Wohnungsverga- ben vornehmen. Es ist darauf zu ach ten, dafl die Sprecher der anderen Fraktionen im Wohnungs- ausschufl vor Vergabe zu verständigen sind. Eine Berid1tcrs1a11ung über solcherart vergebene Wohnungen hat in der nächsten Sitzung des gemeinderätlichen Wohnungsausschusses durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Ich setze voraus, daß die mit dem Wohnungs- ausschuß, den Fraktionssprechern aller im Gemeinderat vertretenen Parteien und de, Geschäftsführung der GWG der Stadt S1cy1 abgestimmten Richtlinien nicht nur demit igt·n , sondern auch künftigen Bedürfnissen gercd11 werden. Für das bevorstehende Weihnachtsfest und cl( ' ll Jahreswechsel wünsche ich Ihnen alles Gut\·."

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