Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/9
vorgesehen sind, werden bestimmt: a) Wieserfeldplatz b) Michaelerplatz §2 Die Kundmachung dieser Verordnung hat durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für den Bürgermeister, das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Vizebürgermeister Dr. Leopold Pfeil Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsabteilung Bau Gru-676/93, Gru-528/93 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 89 - "Schützenhofer-Gründe" Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 27. April 1995 beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 89 - "Schützenhofer-Gründe" - wird hiemit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 114/ 1994, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäߧ 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 114/1994, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. Juli 1995, Zahl BauR-P-490104/2- 1995, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffen tlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung Für den Bürgermeister: i. A. Dr. Maier Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsabteilung Bau2-355/93 Bebauungsplan Nr. 34 "Schlühslmayr" - Änderung Nr. 4 Kundmachu ng Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 27. April 1995 beschlossene Bebauungsplan Nr. 34 "Schliihslmayr" - Änderung Nr. 4 - wird hiemit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/ Amtsblatt der Stadt Steyr 1994, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LG Bl. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan bedarf lt. Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Juli 1995 keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage rech tswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung Für den Bürgermeister, der Fachabteilungs- leiter: i. V. Esterle Hunde sollen allen Freude machen: Ein Aufruf an alle Hundehalter Da sich in letzter Zeit die Beschwerden von Mitbürgern häufen, die sich durch freilau- fende Hunde belästigt odergefährdetfühlen, wird die gültige Verordnung aus demJahre 1990 über den Leinenzwangfür verschiede- ne Stadtgebiete nochmals in Erinnerung gerufen und der Verordnungstext abge- druckt. Die Stadtverwaltung ersucht alle Hundebesitzer,jene Spielregeln einzuhalten, diefür ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Tier eiforderlich sind. Das Nichtbeachten des Leinenzwanges innerhalb der im § 2 bezeichneten Bereiche und die verbotene Mitnahme von Hunden aufKinderspielplätze und ähnliche Anlagen zieht Strafen bis zu 20.000 Schilling nach sich. Eine Verunreinigung von Gehsteigen und Gehwegen durch Hundekot wird nach der Straßenverkehrsordnung und dem Oö. Polizeistrafgesetz bestraft. Die Entfernung des Hundekotes liegt in der Verantwortung des Hundehalters. Die Stadtverwaltung dankt allen rücksichts- vollen Hundebesitzern für ihren Beitrag, Steyr sauber und sicher zu halten. Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. 9. 1990, mit der ein Verbot der Mitnahme von Hunden auf bestimmte Plätze sowie ein Leinenzwang für verschiedene Stadtgebiete von Steyr erlassen wird. Gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Abs . 2 lit. b) des Gedruck t aur umweltfreundlichem, chlorfrei gchlrichlem Papier Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, idFd. LGBl. Nr. 94/1985, wird verordnet: §1 Die Mitnahme von Hunden in öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze, Spiel- und Liegewiesen, Badebecken und Winter- spielplätze ist verboten. §2 Hunde müssen im Altstadtbereich und Bereich Tabor und Resthof, das ist das Gebiet inner- halb der Straßenzüge Ennskai, Tomitzstraße, Schwimmschulstraße, Wiesenberg, Seifentruhe- Umfahrung, Ennser Straße, Infangstraße, Steinwändweg, Ufergasse, Rennbahnweg, Ennstalbrücke, Pachergasse, Klotzstraße und Schönauerbrücke; im Bereich Münichholz, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Haager Straße, Schumannstraße, Lortzing- straße, Puschmannstraße, Ahrerstraße, Punzerstraße, Sebekstraße, Gablerstraße; und im Bereich Ennsleite, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Hubergutstraße, Steinbrecherring, Körners lraße, Damberggasse, Wokralstraße und Radmoserweg; außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefrie- deten Grundflächen an einer Leine geführt werden, sodaß jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist. §3 Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Diensthunde der Polizei, des Hilfs-, Rettungs- und Jagd- wesens sowie Blindenhunde, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesen Plätzen notwendig ist. §4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gern. § 10 Abs. 2 lit. b) des Oö. Polizeistrafgesetzes durch den Bürgermeister mit Geldstrafen bis zu S20.000.- geahndet. Linzer Studentenheim hat noch Plätze frei Freie Plätze gibt es noch im neu errichte- ten evangelischen Studentenheim Linz Gulius Raab Straße 1-3/Ecke Freistädter- straße). Das Studentenheim verfügt über 44 Einzel-, 4 Behinderten- und 40 Doppelzimmer, 6 Kleinwohnungen für 2 Personen und je 5Wohngemeinschaften für drei bzw. vier Personen. Die Heim- preise liegen zwischen S 1.900 (Doppel- zimmer) , S. 3.200 (Einzelzimmer) und S 3.700 (Einzelzimmer mit Küche). Anmeldungen: Verein Evangelisches Studentenheim, Bergschlößlgasse 5, 4020 Linz, Tel. 0732/657565. 13/257
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