Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/2

Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 24. 11. 1994, mit der die Geschäftseintei- lung des Stadtsenates der Stadt Steyr geändert wird. Die Verordnnng des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 12. November 1991, Zahl: Präs- 590/79, mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getroffen wurde, wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 Die gemäß § 1Abs. 1 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 12. Novem- ber 1991, mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getroffen wurde, bestehende Anlage zu dieser Geschäftseinteilung hat zu lauten: „Geschäftseintei lung Gemäß § 1Abs. 1 des Beschlusses des Stadtse- nates der Stadt Steyr vom 12. November 1991, Zahl: Präs-590/79 i.d.g.F. Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fal- lenden Angelegenheiten des eigenen Wir- kungsbereiches der Stadt werden nach Sachge- bieten geordnet und in neun Geschäftsbereiche wie folgt aufgeteilt: 1. Bürgermeister Hermann Leithenmayr Präsidialangelegenheiten Öffentlichkeitsarbeit Wirtschaftsförderung Sportangelegenheiten Schulangelegenheiten Stadtentwicklung 2. Vizebürgermeisterin Friederike Mach Seniorenbetreuung Kindergärten Soziale Angelegenheiten Gesundheitswesen Rettungswesen 3. Vizebürgermeister Dr. Leopold Pfeil Kulturelle Angelegenheiten Verkehrsangelegenheiten 16/44 Bezirksverwaltung Markt- und Veterinärwesen 4. Stadtrat Dkfm. Mag. Helmut Zagler Finanzwesen Personalwesen 5. Stadtrat Ing. Dietmar Spanring Umwel tschutz Städtischer Wirtschaftshof Mülldeponie Rcinhaltungsvcrband Steyr und Umgebung 6. Stadtrat Leopold Tatzreiter Wohnbau Wohnungswesen Liegenschaftsverwaltung Feuerwehr 7. Stadtrat Roman Eichhübl Stadtwerke Wasserverband „Region Steyr" 8. Stadtrat Karl Holub Alten- und Pflegeheime Fremdenverkehr Denkmalschutz 9. Stadtrat Ing. Othmar Schloßgangl Bauwesen (ausgenommen Wohnbau) Baurecht Straßenbau Artikel II Diese Verordnung ist gemäߧ 32 Abs. 6 StS 1992, LGBI. Nr. 9, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt am 25. November 1994 in Kraft." Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung STR-76/94 Verordnung gemäß § 11, Abs. 1, des Oö. Straßengesetzes 1991 i.d.g.F. Erklärung zum Ortschaftsweg Umbau bzw. Änderung der Linienführung (Widmung für den Gemeingebrauch) Verständigung gemäß 11, Abs. 5 leg. cit. Straßenverlegung Zehetnerstraße im Bereich der Liegenschaft Hutsteiner Verständigung Die Stadt Steyr beabsichtigt die Erlassung einer Verordnung gemäߧ 11 des Oö. Straßengeset- zes 1991, LGBI. Nr. 84/1991 idgF., betreffend die Änderung der Linienführung der Zehetner- straße im Kreuzungsbereich Zehetnerstraße/Weinzierlstraße. Gemäߧ 11, Abs. 5 leg. cit., wird der dazu- gehörige Plan des Magistrates der Stadt Steyr, Stadtbauamt, vom 10. Oktober 1994 sowie der Umweltbericht durch mindestens 4Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat der Stadt Steyr, Fachabtei lung für Baurechtsan- gelegenheiten, aufgelegt. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z. B. Grundeigentü- mer, Mieter), ist berechtigt, während der Aufla- gefrist, d. h. vom 1. März 1995 bis 29. März 1995, schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat der Stadt Steyr einzubringen. Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, für den Bürgermeister, der Dienststellenleiter: Esterle Eichung von Waagen und Meßgeräten Seit 1. Mai 1993 ist das Eichamt in Steyr ge- schlossen. Um größere Reisekosten zu erspa- ren, ist es dem Marktamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eich- und Vermes- sungswesen in Linz gelungen, daß am 1. und 2. März 1995, jeweils von 8 bis 13 Uhr, im Amtshaus, Steyr, Red- tenbachergasse 3, Parterre, Zi 111111er 1, Lebe11s- mittelpolizei und Marktangelegenheiten, die Waagen und Meßgeräte neu- bzw. nachgeeicht werden können. Für den Bürgermeister, der Fachabteilungsleiter: OAR Heilmut Seilinger Gewässer rein halten In den letzten Jahren mußte durch Auf- sichtsorgane festges tell t werden, daß Siloab- wässer konzentriert zur Versickerung ge- bracht werden bzw. in Oberflächenwässer eingeleitet werden. Im Sinne der Reinhal- tung der Gewässer wird auf die Unzulässig- keit dieser Vorgangsweise hingewiesen. Alle Personen, die für das Verbringen von Siloabwässern verantwortlich sind, haben dies mit der gebotenen Sorgfalt bei Beach- tung der gesetzlichen Bestimmungen (Was- serrechtsgesetz, Oö. Bodenschutzgesetz) ordnungsgemäß durchzuführen. Bei Übertretung sind in Anwendung des Wasserrechtsgesetzes Strafen bis zu S 500.000.- bzw. des Oö. Bodenschutzgeset- zes Strafen bis zu S50.000.- vorgesehen, wobei nicht auszuschl ießen ist, daß bei Schäden des Grundwassers privatrechtliche Forderungen gestellt werden bzw. auch die Staatsanwaltschaft im Zivilrechtswege tätig wird. Preiswerte und erfolgreiche Nachhilfe, Förderung und Hausaufgabenbetreuung durch ausgesuchte Mitarbeiter. Steyr, Berggasse 9 - Tel. 0 72 52 / 451 58 Anmeldung u. Beratung: Montag-Freitag 15-17.30 Uhr ste■r

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