Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/1

Unterschriftenliste gegen den Weiter- bau und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Mochovce In der Slowakei wurde auf dem Gelände von Mochovce bei Levice, 120 km östlich von Bratislava, mit dem Bau von vier 400- MW-Kernreaktoren begonnen. Nachdem im Jahre 1991 wegen mangelnder Finanzie- rungsmöglichkeiten der Bau eingestellt wur- de, soll das Kernkraftwerk nunmehr fertig- gestellt und in Betrieb genommen werden. Obwohl vor der Inbetriebnahme das Kern- kraftwerk durch eine Reihe von Umhauten auf den westlichen Sicherheitsstandard ge- bracht werden soll, können Störfälle und Unfälle nicht mit absoluter Sicherheit aus - geschlossen werden. Aufgrund dieser und anderer Aspekte bleibt ein Restrisiko, we- gen des hohen Gefährdungspotentials, mit weitreichenden und schwerwiegenden Fol- gen. Im Zusammenwirken mit dem Umweltmini- sterium und dem Land Oberösterreich wird allen interessierten Steyrerinnen und Stey- rern die Gelegenheit gegeben, sich in eine Unterschriftenliste einzutragen und damit folgende Einwendungen zu erheben: - Das Kernkraftwerk Mochovce entspricht nicht dem Stand westlicher Technologie und würde in Westeuropa keine Betriebsbe- willigung erhalten. - Eine Gefährdung der österreichischen Be- völkerung kann im Falle eines Unfalls im Kernkraftwerk Mochovce grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. - Durch die Finanzierung des Weiterbaues und der Fertigstellung des Kernkraftwerkes Mochovce wird eine Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes ermöglicht und damit bei einem UnfaII im Kernkraftwerk eine Ge- fährdung der Bevölkerung Österreichs in Kauf genommen. - Die .europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wird daher aufge- fordert, von einer Finanzierung des Kern- kraftwerkes Mochovce Abstand zu nehmen. Die Unterschriftenlisten liegen in der Zeit vom 16. bis 31. Jänner 1995 in der Einlaufstelle des Magistrates der Stadt Steyr, Stadtplatz 27, Parterre (Öff- nungszeit: 7.30 bis 17 Uhr) und in der städ- tischen Bücherei, Bahnhofstraße 6 (Öff- nungszeit: Montag und Dienstag von 8 bis 17 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr) auf. 18 Müll vermeiden lohnt sich Kundmachung Abfallgebührenordnung beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 21. 12. 1994 Aufgrund des § 35 OÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBI. Nr. 28/1991, wird verordnet: § 1 Gegenstand der Gebühr Für die Benützung der Einrichtungen der Stadt Steyr zur Sammlung, Abfuhr und Kompostierung ist eine Abfallgebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten. § 2 Gebührenschuldner, Haftung Gebührenschuldner ist der Eigentümer bzw. sonstige Nutzungsberechtigte des an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstückes. Neben ihm haftet für die Entrichtung der Gebühren auch der auf- grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benützung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen Berechtigte nach dem Verhältnis seines Anteiles, es sei denn, daß er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt hat. § 3 Höhe und Berechnung der Gebühr bei Müll behä ltern (1) Die Gebühr beträgt vierteljährlich pro Müllbehälter für die Entsorgung von Restmüll und Biomüll bei einem Fassungsvolumen von abl.1.1995 ab 1.7.1995 ab 1. 1. 1996 1) 50 oder 60 1(Kleinmülltonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S689,- S 967,20 S 1.107,60 b) bei wöchentlich lmaliger Entleerung S 299,- S 390,- S 442,- c) bei lmaliger Entleerung jede zweite Woche S 127,40 S 152,10 Sl65,10 2) 90 bis 120 1(Mülltonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S 1.159,60 S 1.500,20 S 1.671,80 b) bei wöchentlich 1maliger Entleerung S 536,90 S 660,40 S 724,10 c) bei lmaliger Entleerung jede zweite Woche S245,05 S 285,35 S306,15 3) 240 1(Großmü ll tonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S2.099,50 S 2.566,20 S 2.800,20 b) bei wöchentlich lmaliger Entleerung S 1.004,90 S 1.193,40 S 1.288,30 c) bei lmaliger Entleerung jede zweiteWoche S 480,35 S 551,85 S 587,60 4) 770 1(Müllgroßbehälter) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S6.255,60 S 7.272,20 S 7.779,20 b) bei wöchentlich 1maliger Entleerung S3.082,30 S 3.546,40 S 3.777,80 c) bei lmaliger Entl eerung jede zweite Woche S 1.519,05 S 1.728,35 S 1.833,- 5) 1100 1(Müllgroßbehälter) a) bei wöchentli ch 2maliger Entleerung S 8.842,60 S 10.202,40 S 10.881,- b) bei wöchentl ich lmaliger Entleerung S 4.375,80 S 5.011,50 S 5.328,70 c) bei lmaliger Entleerung jede zweite Woche S2.165,80 S 2.460,90 S2.608,45 (2) Für die innerhalb eines Q!iartales zugewiesenen Müllbehälter wird der anteilmäßige Teilbetrag der Vierteljahresgebühr berechnet § 4 Mü ll säcke Für die im § 9 Abs. 4 der Abfallordnung der Stadt Steyr genannten Müllsäcke beträgt die Gebühr ab 1. 1. 1995 S 19,20, ab 1. 7. 1995, S 22,90 und ab 1. 1. 1996 S24,80 pro Sack. Diese ist im Städti- schen Wirtschaftshof bei Abholung sofort zu entrichten. § 5 Entstehung der Gebührenschu ld und Fä lli gkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des dem Anschl uß an die Müllabfuhr fo lgenden Mo- natsersten. (2) Die Müllgebühr gem. § 3 ist viertelj ährlich zur Zahlung fä ll ig, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15 August und 15. November jeden Jahres. § 6 Berücksi cht igung der Umsatzsteuer Zu den in den §§ 3 und 4 angeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 1995 in Kraft. Gleichzeitig wird die Abfallgebühren- ordnung des Gemeinderates vom3. 7. 1992, Zl. San 1784/91, aufgehoben. Der Bürgermeister: Hermann Lei thenmayr ste■r

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