Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/1
Fortsetzung von Seite 15 Sondergestattungsverträgen zulässig. (4) In den Tarifen gemäß Abs. 1 ist die Umsatz- steuer nach den Bestimmungen des Umsatz- steuergesetzes 1994, BGBI. Nr. 663/94, in der jeweils geltenden Fassug, nicht enthalten Art. III Berechnung der Entgelte (1) Trifft der Beginn (das Ende) einer Benüt- zung, für die ein Jahresentgelt zu entrichten ist, nicht nur dem Beginn (Ende) eines Kalender- jahres zusammen, so ist das Entgelt aliquot nach Monaten auf der Grundlage des Jahres- entgeltes zu berechnen. Die Berechnung be- ginnt mit dem Monat, der dem Beginn der Benützung folgt. Die Berechnung endet mit dem Monat, in dem die Benützung endet. (2) Trifft der Beginn (das Ende) einer Benüt- zung, für die ein Monatsentgelt zu entrichten ist, nicht mit dem Beginn (Ende) eines Kalen- dermonates zusammen, so ist das Entgelt ali- quot nach Tagen auf der Grundlage des Mo- natsentgeltes zu berechnen. Der Berechnung wird ein Kalendermonat von 30 Tagen zugrun- degelegt. Art. IV Fäl ligkeit (1) ßenützungsentgelte nach Art. II werden durch den Magistrat der Stadt Steyr zur Zah- lung vorgeschrieben und werden mit Ablauf von 2Wochen nach Zustellung der Rechnung fä ll ig. · (2) Wird das Bcnützungscntgelt nicht späte- stens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Ent- richtung eines Säumniszuschlages ein. Der Säumniszuschlag beträgt 4% des nicht zeitge- recht entrichteten Entgeltbetrages, jedenfalls aber S 30,00. (3) Wird das Benützungsentgelt nicht inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechnung zur Anweisung gebracht, kann eine weitere Inanspruchnahme des öffentlichen Gut- es jederzeit untersagt und gegebenenfalls die Entfernung der betreffenden Einrichtung aufge- tragen werden. 16 Art.V Inkrafttreten Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit 01. 01. 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung des Gemeinderates vom 15. 10. 1992 außer Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 Bekanntmachung In der Generalsversammlung der gemeinnützi- gen Wohnungsgesellschaft vom 29. November 1994 wurden nachstehende Personen in den Aufsichtsrat der „Gemeinnützigen Wohnungs- gesellschaft der Stadt Steyr, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gewählt. Vorsitzender: StR Leopold TATZREITER Vorsitzender-Stellvertreter: StR Karl HOLUB Schriftführer: Vzbgm. Friederike MACH Schriftführer-Stellvertreter: StR Roman EICH- HÜBL StR. Dkfm.Dir.Mag. Helmut ZAGLER StR.Ing. Dietmar SPANRING GR Wilhelm SPÖCK Die Geschäftsführung: Auinger, Ing. Haratz- müller Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 Bekanntmachung Die Geschäftsführung der „Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, Gesell- schaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in Steyr, gibt im Sinne des § 277 (1) des Rech- nungslegungsgesetzes vom 31. Juli 1990, BGBI. Nr. 475, idgF., bekannt, daß der mit dem un- eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehe- ne Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. De- zember 1993 beim Firmenbuch des Kreis- als Handelsgerichtes Steyr eingereicht wurde. Die Geschäftsführung: Auinger, Ing. Haratz- müller Magistrat der Stadt Steyr Geschäftsbereich IV, Fachabteilung für Verkehrsrecht und öffentl. Sicherheit VerkR-1260/1994 Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr im eigenen- Wirkungsbereich Gemäߧ 43 Abs. 2a Ziff. 1 in Verbindung mit § 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960, BG- BI.Nr. 159/1960 I.D.G.F., wird anläßlich der Einführung des Bewohnerparkens in Steyrdorf verordnet: § 1 Das Gebiet, dessen Bewohner eine Ausnahme- bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenver- kehrsordnung 1960 i.d.g.F., (Bewohnerparkbe- rechtigung) beantragen können, umfaßt folgen- de Straßenzüge: a) Michaelerplatz b) Kirchengasse c) Gleinker Gasse, ab der Kreuzung mit der Kirchengasse bis zur Kreuzung mit dem Wie- serfeldplatz d) Sierninger Straße, ab der Kreuzung mit der Kirchengasse bis zur Kreuzung mit der Frauen- gasse e) Schlossergasse ~ Schuhbodengasse §2 Als Kurzparkzonen, die für das Abstellen der Fahrzeuge von Bewohnern des in §1 um- schriebenen Gebietes mit einer Ausnahmebe- willigung gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenver- kehrsordnung 1960 (Bewohnerparkberechti- gung) vorgesehen sind, werden bestimmt: a) Kurzparkzone Wieserfeldplatz, mit Ausnah- me der Kurzparkzone am östlichen Fahrbahn- rand des Wieserfeldplatzes zwischen der Glein- ker Gasse und Schuhbodengasse, sowie der Kurzparkzone am nördlichen Fahrstreifen des Wieserfeldplatzes vom Objekt Wieserfeldplatz Nr. 2 (Raika) bis zur Einfahrt zum Mittelpark- platz am Wieserfeldplatz b) Michaelerplatz §3 Als das gemäß § 25, Abs. 5, der Straßenver- kehrsordnung 1960 zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel wird die als Beilage zum Bewilli- gungsbescheid gemäß § 45, Abs. 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 ausgestellte Be- rechtigungskarte bestimmt. §4 Die Kundmachung dieser Verordnung hat durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen und tritt mit Ablauf des Ta- ges der Kundmachung in Kraft. Für den Bürgermeister: Das zuständige Mitglied des Stadtsenates Dr. Leopold Pfeil, Vizebürgermeister Magistrat der Stadt Steyr Geschäftsberich IV, Fachabteilung für Ver- kehrsrecht und öffentl. Sicherheit VerkR-1261/1994 Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr im eigenen Wirkungsbereich Gemäߧ 43 Abs. 2 a Ziff. 1, in Verbindung mit § 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960, BG- ste■r
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