Amtsblatt der Stadt Steyr 1995/1

Neue Tarife für die Benützung des öffentlichen Gutes über den Gemeingebrauch h inaus Kundmachung Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 28. 10. 1960 i. d. F. der Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. 09. 1977, 24. 11. 1983, 26.11. 1987, 15.10.1992 und 21.12.1994, be- treffend die Festsetzung der Entgelte für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Gutes. Art.1 Gegenstand Für eine über den Gemeingebrauch hinausge- hende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen Entgelte an die Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu leisten. Art. II Tarife (1) Für die nachstehend angeführte Benützung öffentlichen Gutes sind Entgelte wie folgt zu entrichten. a) Für die Einrichtung von Geschäftsportalen Warenschaukästen, Portalschildern u.ä., bis zu einer Breite von 2 mund einer Ausladung von 15 cm, pro Jahr S 120,00 für jeden weiteren angefangenen Meter in der Breite und jede angefangenen 5 cm in der Aus- ladung ein Zuschlag pro Jahr von S 45,00 b) Für Reklameschilder, da es sich bei solchen Anlagen um reine Reklameeinrichtungen han- delt, pro angefangenem m2 und Jahr S 200,00 c) Für Steckschilder und Hinweisschilder pro angefangenen m2 und Jahr S 500,00 d) Für Reklame-Großanlagen mit Neonbe- leuchtung oder andere Starkstromtechnik, da es sich auch hier um eine reine Reklameein- richtung handelt, pro angefangenem 1112 und Jahr S 200,00 Amtsblatt der Stadt Stey r e) Für Vorlegefenster, Kellerlicht- und Waren- aufzugsschächte, Stufen u. ä., pro angefange- nem 1112 und Jahr S 80,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 0 Für Fundamentverbreiterungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten.aufgrund einer baubehörlichen Vorschreibung, pro angefange- nem m2 und Jahr S 80,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 g) Für Vordächer in verschiedenen Ausführun- gen über Einfahrten, Geschäftseingängen, für jeden angefangenen m2 und Jahr S 90,00 Die Mindesgebür bei derartiger Benützung be- trägt S 110,00 h) Für Automaten aller Art, freistehend oder an Gebäuden, Mauern, Einfriedungen udgl. an- gebracht ha) bis zu einer Tiefe von 40 cm und einer Breite von 50 cm je Einrichtung und Einwurf- stelle, pro Jahr S 1.000,00 hb) bei Überschreiten einer dieser Ausmaße je Einrichtung und Einwurfstelle pro Jahr S 1.300,00 i) Für Personenwaagen, Reklamesäulen usw. je Stück, pro Jahr S 260,00 j) Für Vorgärten bei Gast- und Kaffeehäusern (Schanigärten), ja) welche täglich abgebaut werden pro ange- fangenem m2 und Jahr S150,00 jb) in Form einer festen Einrichtung pro ange- fangenem 1112 und Jahr S 350,00 Die Mindesgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 350,00 k) Für Leitungen zu privaten Zwecken, für Lei- tungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, pro lfm und Jahr S 6,50 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 1) Für Rohrleitungen irgendwelcher Art auf öf- fentlichem Gut, pro lfm und Jahr S 6,50 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 m) Für stabil e Rollbahngleise, pro lfm und Jahr S20,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 n) Für Industriegleisanlagen, pro lfm und Jahr S20,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 o) Für Verkaufshütten, Kioske, Verkaufswägen, sonstige geschlossene Verkaufseinrichtungen usw., im Stadtgebiet pro angefangenem m2 und Jahr, unabhängig von der Dauer der Aufstel- lung S 260,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 540,00 Diese Einrichtungen sind von der Entrichtung des Entgeltes befreit, wenn sie im Zusammen- hang mit Veranstaltungen, welche ausschließ- lich wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, errichtet werden. p) Für öffentliches Gut, das zur Grasnutzung vergeben wird, pro angefangenem 1112 und Jahr S 0,65 Die Mindestgbeühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 qu) Für öffentliches Gut, das zur gärtnerischen Nutzung oder feldmäßigen Nutzung herange- zogen wird (Schrebergärten) pro angefangenem m2 und Jahr S 4,50 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 r) Für Schaukästen, Anschlagtafeln von Verei- nen und sonstigen Institutionen pro angefange- nem m2 und Jahr S 80,00 Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 110,00 s) für die Aufstellung von Zeitungsverkaufs- ständern, pro Zeitungsverkaufsstelle (Tasche und Entgeltbox) und Jahr sa) bei Aufstellung an Sonn- und Feiertagen S 220,00 sb) bei täglicher Aufstellung S650,00 t) Für Baustelleneinrichtungen, Aufstellungen von Containern u. ä., ta) pro angefangenem m2 und Monat S 65,00 tb) die gern. lit ta ermittelten Entgelte erhöhen sich ab dem vierten Monat der Benützung um 500/o, ab dem siebenten Monat der Benützung um 1000/o des ursprünglichen Betrages. Die Mindesgebühr beträgt je Baustelleneinrich- tungen bzw. je Container und Monat S 165,00 u) Für Verkaufsständer, Warenkörbe u.ä., pro angefangenem m2 und Monat S 100,00 v) Für Tankstellen va) bewegliche Treibstoffzapfstellen, je Zapf- säule und Jahr S 650,00 vb) ortsfeste Treibstoffzapfstellen, je Zapfsäule und Jahr S 1.300,00 vc) sonstige technische Vorrichtungen (Ölpum- pen, Druckluftleitungen, Gerätekasten udgl.) je Einrichtung und Jahr S 165,00 w) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraft- fahrzeuges in Gebieten, die mit Verordnung des Gemeinderates zu gebührenpflichtigen Zo- nen erklärt worden sind, mit Ausnahme des Stadtplatzes und des Grünmarktes, mit einer Ausnahmegenehmigung gern. § 45 Abs. 2 bzw. Abs.4a, StVO 1960 i. d. g. F., ab einer Bewilli- gungsdauer von 1 Monat, je Fahrzeug und Jahr S 8.000,00 x) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraft- fahrzeuges in Kurzparkzonen mit einer Aus- nahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 i.d.g.F. (Bewohnerparkberechtigung) je Fahrzeug und Jahr S 1.500,00 (2) Für das Aufstellen bzw. das Anbringen von Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrrä- dern dienen (Fahrradständer u.ä.), ist kein Ent- gelt zu entrichten. (3) Die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes über die in Abs. 1 und 2 angeführten Benüt- zungsgarten hinaus ist nur nach Abschluß von Fortsetzung aufSeite 16 15

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2