Amtsblatt der Stadt Steyr 1994/9

D er Stadtsenat beschloß Statuten für den Wirkungsbereich des Ge- staltungsbeirates, die sich in Er- gänzung der bisherigen Geschäftsordnung auf die gesetzliche Grundlage, den Aufga- benbereich, die Zuständigkeit und Kriterien für die Projektvorlage sowie die admini- strative Abwicklung beziehen. Die Statuten treten nach Bestätigung durch den Gemein- derat in Kraft. Mit der Installierung des Gestaltungsbeira- tes soll eine Architekturreform eingeleitet werden. Die Beurteilung der Projekte soll durch den Gestaltungsbeirat erfolgen, wenn nachstehende Gründe gegeben sind. Die beabsichtigte Architekturreform bezieht sich auf einen qualitätsvollen Städtebau (besonders in der Stadtentwicklung) und in der architektonischen Qualität von Einzel- objekten. Daher wird der Gestaltungsbeirat mit der Aufgabe betraut, jene Projekte zu beurteilen, die lt. Pkt. 3 ausgewählt werden. Die Beurteilungsfälle für den Gestaltungs- beirat werden im gemeinderätlichen Bau- ausschuß erörtert und dem Gestaltungsbei- rat zugewiesen. 3. Städtebauliche Bedeutsamkeit ~ Lage : Projekte in bevorzugter Lage im Gefüge der Stadt, z.B. an wichtigen Ver- kehrsachsen, an topographisch heraustre- tenden Stellen, wie Tabor, Ennsleite u.a.; an Orten mit besonders wertvoller land- schaftlicher Qualität. ~ Umgebung: Projekte, die in bestehende schützenswerte Architekturensembles ein- gebunden werden sollen, sich in der Nähe eines hervorragenden Bauwerkes oder einer städtebaulich wertvoller Sichtachse befinden. ~ Nutzung: Projekte wie: a) Hochhäuser, b) Bauten für größere Menschenansamm- lungen, c) Geschäftsbauten, d) Betriebs- bauten, e) Bürobauten, 1) Verkehrseinrich- tungen, wie Großgaragen, Brücken, Unterführungen u. a. 4. Allgemeines: Bei den Punkten 1 - 3 ist eine schriftliche Stellungnahme des Gestaltungsbeirates er- forderlich (ausgenommen sind jene Projek- te, die innerhalb der Schutzzone liegen bzw. bei denkmalgeschützten Objekten). Grundlage für die notwendigen Gutachten Statuten für den Wirkungsbereich des Gestaltungsbeirates Gesetzliche Grundlage Nach den derzeit einschlägigen Gesetzen ist die Tätigkeit des Gestaltungsbeirates als „beratendes Gremium" möglich und kann in das baubehördliche Verfahren einbezo- gen werden. Die Tätigkeit des Ortsbildsachverständigen wird aber dadurch nicht aufgehoben. Bei denkmalgeschützten Objekten bzw. der Schutzzone nach der Haager Convention (BGB!. Nr. 58/1964) kann der Beirat nur eine Stellungnahme abgeben, da ein eige- nes Verfahren nach dem Denkmalschutzge- setz notwendig ist. Aufgabenbereich, Zuständigkeit und Kriterien für Projektvorlage Bei Vorliegen nachstehender Kriterien kann der Gestaltungsbeirat befaßt werden: 1. Entwürfe von Bebauungsplänen bei einem Grundstück bzw. zusammenhängen- den Grundstücken mit der Größe von 7000 m 2 und/oder einer städtebaulich dominan- ten Lage des zu bebauenden Grundstückes. 2. Größe des Bauvorhabens : ab 1000 m 2 Bruttogeschoßfläche oder 3000 m 3 ober- irdischer Baumasse. 6/258 bilden die einschlägigen Gesetze, im be- sonderen die Oö.Bau 0. und Oö. BauV. Auf Antrag des Bauwerbers kann das jeweilige Bauvorhaben dem Gestaltungs- beirat zur Beurteilung vorgelegt werden . Wettbewerbsprojekte werden nicht dem Gestaltungsbeirat zur Beurteilung vorge- legt. Es wird jedoch empfohlen, bei Wett- bewerben mind. ein stimmberechtigtes Mitglied des Gestaltungsbeirates als Jurymitglied in die Beurteilung der (des) Wettbewerbsprojekte(s) einzubeziehen. 5. Definitionen: Hochhäuser: Hochhäuser sind Gebäude, die mehr als 5 Geschoße oder eine Höhe der Traufe von mehr als 18 m aufweisen. Bauten für größere Menschenansamm- lungen: Bauten für größere Menschenan- sammlungen sind insbesondere Kirchen, Theater, Kinos, Konzertsäle, Tanzsäle, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Kuranstalten, Großkaufhäuser und Sport- stätten. Als Bauten für größere Menschenansamm- lungen gelten , soweit es sich nich t um Betriebsbauten handelt, Bauten mit minde- stens einem Raum, in dem sich widmungs- Gcdruckl auf umweltfreundl ichem, chlorfrei gcblc ich1cm Papier gemäß mehr als 120 Personen aufhalten können, und Bauten mit mehreren unmittel- bar zusammenhängenden Räumen, in de- nen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten können, wie insbeson- dere Kirchen, Theater, Kinos, Konzertsäle, Tanzsäle, Schulen, Kindergärten, Kranken- anstalten, Kuranstalten, Geschäftsbauten und Sportstätten. Geschäftsbauten: Geschäftsbauten sind Bauten für größere Menschenansammlun- gen, in denen sich Großgeschäfte, Waren- häuser oder Einkaufszentren befinden, die mehr als 300 m 2 Gesamtfläche, einschließ- lich Büro- und Nebenräume aufweisen. Es gilt: 1. als Großgeschäft : ein einheitlich geführ- ter Handelsbetrieb, bei dem in einem Ob- jekt oder einer Objektgruppe überwiegend Waren der gleichen Sparte angeboten wer- den; 2. als Warenhaus: ein einheitl ich geführter Handelsbetrieb, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden; 3. als Einkaufszentrum: ein nicht e inheit- lich geführter Handels- oder Dienstlei- stungsbetrieb, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden; 4. als Gesamtverkaufsfläche: di e Flächen aller Räume, die für die Kunden bcs limmt und zugänglich sind, ausgenommen SIie- genhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen; 5. als Gesamtbetriebsfläche: di e F lächen al- ler Verkaufs-, Betriebs- und Lagerrtiume, ausgenommen Stellplätze für Kral'irahr- zeuge. Betriebsbauten: Betriebsbauten s ind Fa- briksgebäude, Werkstättengebäude, Lage r- gebäude und ähnlichen Zwecken di enende Gebäude, die nicht oder nur in unte rgeord- netem Umfang auch für Wohnzwecke bestimmt sind, die mehr als 300 m 2 Nutz- fläche einschließlich Büro- und Nebenräu- me aufweisen. Bürobauten : oder Gebäudeteile, die aus- schließlich Bürozwecken dienen, die mehr als 300 m 2 Bürofläche einschl. Nebenräu- me aufweisen. Administrative Abwicklung: Die administrative Abwicklung obli egl dem Geschäftsbereich III des Magistra les der Stadt Steyr und umfaßt den gesamlen Schriftverkehr, die Vorlage der eingereich- ten Projekte, Erstellung der Tagesordnung. die Organisation der Sitzungen und die Pro- tokollführung. STEYR

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