Amtsblatt der Stadt Steyr 1994/9

Magistrat Steyr Wahl-2/94 Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 9. Oktober 1994 findet die Nationalratswahl statt. I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte,dieimBesitzeinerWahlkartesind,können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusem, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: l. Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. 2. Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag. 3. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises (also ungefähr ab 19. September 1994); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. 4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Melde- behörde oder des Unterkunftgebers (z.B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivil- dienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden. IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. 2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises abgedruckt ist, eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem Antragsteller aus- gefolgt. 3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen. 4. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahlkarte sowie auf dem Informationsblatt für Wahlkartenwähler(innen) angeführten Erläuterungen, rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehör- de, deren Anschrift auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" wird bekanntgegeben, in welchen Wahllokalen Wahlberechtigte mit Wahlkarte ihre Stimme abgeben können. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 14/266 Gedruckt auf umwel1freundlichcm, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR

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