Amtsblatt der Stadt Steyr 1994/7

Der bisher schnellste Steyrer Stadtlauf -;:: ~ .:; ~ 9 ~. ~ Ein Weltklassefeld wertete den diesjähri- gen Stadtlauf zum bisher schnellsten Ren- nen auf. Die Rekordprämie von je 1000 Schilling bei den Damen und Herren ver- schärfte das Tempo. Ein Mann sorgte schon vor dem Start für Aufsehen. Der Äthiopier Terefe Mekonen, der in der Sommerzeit in Kapfenberg lebt und für den KSV startet, hatte eine Odyssee hinter sich. Am Abend zuvor gewann er in Slo- wenien einen Halbmarathonlauf und fuhr anschließend in der Nacht sechs Stunden nach Steyr. Um vier Uhr früh angekom- men, waren die Hotels geschlossen - also schlief er zwei Stunden im Auto, duschte sich kalt und startete zum nächsten Lauf- abenteuer. Es sollte ein Start-Zielsieg wer- den. Die sengende Hitze war nach dem Geschmack des Afrikaners. In der ersten Runde führte er eine Neunergruppe an und schlug ein Rekordtempo ein . In der zwei- ten Runde bröckelte die Führungsgruppe auf fünf Läufer ab. Favorit Lubomir Tesacek war um 150 m abgeschlagen. In der dritten Runde machte der Schwarze alles klar und lief die Schlußrunde allein gegen die Uhr. Seine ·Rekordzeit von 32:50,82 beklatschte der freundliche Läu- fer selbst im Ziel. Als 19., jedoch als erste Frau, kam die Budapesterin Katalin Olah auf wankenden Beinen ins Ziel. ,, I see dark", machte ihr die Hitze arg zu schaffen. Ihr einziger Trost: neuer Rekord in 39:02,70. Die Hauptschullehrerin Siglinde Mied) ge- wann zum 7. Mal den Stadtlauf der Äthiopier als souveräner Sieger des Steyrer Stadtlaufes I n letzter Zeit häufen sich wieder die Zeitungsberichte über Verletzungen, die durch Hundebisse verursacht wur- den. Engagierte Tierliebhaber sahen sich bemüßigt, in emotionsgeladenen Leser- briefen ihre vierbeinigen Lieblinge zu verteidigen. Die Polizei stellt dazu fest, daß es den Tatsachen entspricht, daß sich die Fälle von Verletzungen durch Hunde- bisse mehren. So mußten heuer von der Steyrer Kriminalpolizei bereits 35 Fälle von Hundebißverletzungen bearbeitet werden. Denn nach den gesetzlichen Be- stimmungen sind wegen der Tollwutge- fahr sämtliche Tierbisse der Polizei anzu- zeigen, die ihrerseits wieder die Halter der Tiere auszuforschen und zu veranlas- sen hat, daß die Tiere einer zweimaligen tierärztlichen Untersuchung zugeführt werden. In den Fällen, in denen dies nicht gelingt, müssen die verletzten Per- sonen eine Schutzimpfung über sich er- gehen lassen. Die Hundebesitzer können sich Ärger und den Verletzten Leid er- sparen, wenn sie z.B. die Bestimmungen der Verordnung über den Leinenzwang einhielten oder auch dort, wo nicht unbe- dingt Leinenzwang besteht, ihre Hunde nicht frei laufen ließen. Viele Hundehalter können sich einfach nicht vorstellen, daß in ihren Lieblingen plötzlich die Natur oder die Jagdlust er- wacht, wenn auf sie bestimmte Reize ein- wirken. Gerade in dieser Jahreszeit, in der fast in jeder Wiese mit einem Jung- tier zu rechnen ist, besteht die Gefahr, 34/202 Steyrerinnen . Schnellster Steyrer wurde der Amateurläufer Bernhard Füreder. Beim Neutor setzte er sich von seinem Klubkollegen Helmut Schürhagel um sechs Sekunden ab. Herren: 1. Terefe Mekonen (Kapfenberg) 32:50,82; 2. Jan Blaha (Tschechien) 32:58,00; 3. Lubomir Tesacek (Tschechi- en) 32:59, 19; 4. Dipl.Ing. Radomir Soukop (Tschechien) 33:32,73; 5. Zsolt Benedek (Budapest) 33:46,54; 6. Henno Haava (Estland) 34: 17,56 Damen: 1. Katalin Olah (Budapest) 39:02,70; 2. Alena Mocaleova (Tschechi- en) 39:54,27; 3. Katalin Racz (Budapest) 41:10,19 Die besten Steyrer: 1. Bernhard Füreder Beißende Hunde daß ein Hund eine Witterung aufnimmt und wieder zum Jäger wird. Wer einmal gesehen hat, wie ein liebes, braves Schoßhündchen ein Jungreh zurichten kann, wird seinen Hund bestimmt nicht mehr frei laufen lassen. So mancher Hun- debesitzer hätte darauf geschworen, daß sein Liebling so etwas bestimmt nicht tun würde, doch in der Natur herrschen andere Gesetze als in unserer Vorstellung. Zur Erinnerung bringen wir Auszüge der Verordnung des Gemeinderates, die seit 1990 in Kraft ist: VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. 9. 1990, mit der ein Verbot der Mit- nahme von Hunden auf bestimmten Plät- zen sowie ein Leinenzwang für verschie- dene Stadtgebiete von Steyr erlassen wird. Gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 lit. b) des oö. Polizeistrafgesetzes, LGBI. Nr. 36/1979, idFd. LGBI. Nr. 94/1985, wird verordnet: §1 Die Mitnahme von Hunden in öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze, Spiel- und Liegewiesen, Badebecken und Winter- spielplätze ist verboten. §2 Hunde müssen im Altstadtbereich und Be- reich Tabor und Resthof, das ist das Gebiet Gedruckt auf umwe ltfre undlichem, chlo rfrei gebleichtem Papier 36:28,33; 2. Helmut Schürhagl 36:34,70; 3. Johann Rohrhofer 37:51,27; 4. Georg Steinmassl 39:23, 18; 5. Richard Gollner 39:50,93; 6. Josef Herzog 40:25,72; 7. Herbert Kamper 40:34,92; 8. Karl Schmid 40:38,20; 9. Rudolf Spacek 41:28,42; 10. Hans-Peter Nietrost 42:19,31 Die besten Steyrerinnen: 1. Siglinde Miedl 43 :56,78; 2. Elfriede Mayrbäurl 46:56,38; 3. Maria Casagrande 48 :16,74; 4. Margit Wolfger 50:17,87; 5. Angela Ah- rer 52:40,61 ; 6. Dagmar Pflugseder 56:40,71 ; 7. Maria Rabenhaupt l :04: 16,48; 8. Stacey Welch l :07:04,78; Mannschaft: 1. LAC Amateure Steyr ( F ü rede r-S c h ü rh agl- Rohrhofe r) 1:50:54,30; 2. MSV Weyer 1:59:03,75; 3. LAC Amateure Steyr II 1:59:39,83 innerhalb der Straßenzüge Ennskai , To- mitzstraße, Schwimmschulstraße, Wie- senberg, Seifentruhe-Umfahrung, Ennser Straße, Infangstraße, Steinwändweg, Ufergasse, Rennbahnweg, Ennstalbrücke, Pachergasse, Klotzstraße und Schönauer- brücke; im Bereich Münichholz, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Haager Straße, Schumannstraße, Lort- zingstraße, Puschmannstraße, Ahrer- straße, Punzerstraße, Sebekstraße, Ga- blerstraße; und im Bereich Ennsleite, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Hubergutstraße, Steinbrecherring, Kör- nerstraße, Damberggasse, Wokralstraße und Radmoserweg; außerhalb von Ge- bäuden und von ausreichend eingefriede- ten Grundflächen an einer Leine geführt werden, sodaß jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist. §3 Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Diensthunde der Polizei, des Hilfs-, Ret- tungs- und Jagdwesens sowie Blinden- hunde, soweit die Erfüllung ihrer Aufga- ben auf diesen Plätzen notwendig ist. §4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- nung bi lden eine Verwaltungsübertretung und werden gern. § 10 Abs. 2 lit. b) des oö. Polizeistrafgesetzes durch den Bür- germeister mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- geahndet. STEYR

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