Amtsblatt der Stadt Steyr 1994/1

Gemeinderat beschloß Fondssatzung für ,,Sparkassenfonds Steyr" Der Gemeinderat beschloß die von der Landesregierung verlangte Satzungsände- rung für die Errichtung des "Sparkassen- fonds Steyr". Der Wortlaut der Fondssat- zung: Präambel 1. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse hat der Stadtgemeinde Steyr im Zusam- menhang mit der beabsichtigten Ver- schmelzung der Anteilsverwaltungsspar- kasse Steyr in die Anteilsverwaltung-Zen- tralsparkasse die Leistung eines Barbetra- ges in der Höhe von S 169.510.000,- zugesagt. 2. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich, den aufgrund der Verschmelzung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit der Anteilsverwaltungssparkasse Steyr zugeflossenen Barbetrag in der Höhe von S 169.510.000,- samt den bisher erzielten Zinserträgen, das sind zusammen S 181.290.735,17, als Vermögen in einem Fonds zur Förderung der örtlichen Wirt- schaft und des Fremdenverkehrs, der Orts- erneuerung, der Umwelt, der Kultur, der Wohnraumbeschaffung sowie von sportli- chen und sozialen Einrichtungen zur Ver- fügung zu stellen. 3. Die Errichtung des Fonds wurde von der Fondsbehörde mit Bescheid .. ... .... als zulässig erkannt und es wurde nachstehen- de Satzung beschlossen: § 1 Name und Sitz des Fonds: Der Fonds führt den Namen: "Sparkas- senfonds Steyr". Der Sitz des Fonds ist Steyr. §2 Fondsvermögen: Das Fondsvermögen beträgt S 181.290.735,17. Dieses Kapital kann erhöht werden durch: a) weitere Zuwendungen der Stadt Steyr b) allfällige andere Zuwendungen, Spen- den und Schenkungen c) die Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens. § 3 Zweck des Fonds und Verwendung der Fondsmittel: 1. Eine Fondshilfe darf nur gewährt wer- den für a) die Förderung der örtlichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs b) die Förderung der Stadterneuerung c) die Förderung der Umwelt 8 d) die Förderung der Kultur e) die Förderung der Wohnraumbeschaf- fung f) die Förderung von sportlichen und sozialen Einrichtungen jeweils in Steyr. 2. Eine Fondshilfe darf sowohl an natürli- che als auch an juristische Personen gewährt werden. 3. Die Förderung kann bestehen a) in der Gewährung eines Darlehens b) in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen c) in der Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Barzuschüssen. 4. Darlehen: 1. Darlehen können als unverzinste oder als verzinsliche Darlehen gewährt werden. Verzinsliche Darlehen sind jedenfalls min- destens mit einem Zinssatz, der um 3 Pro- zentpunkte höher als der jeweils gültige Eckzinssatz liegt, zu verzinsen . 2. Nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde ist das Darlehen durch Ein- verleibung eines Pfandrechtes oder auf sonstige dem Förderungszweck angemes- sene Art sicherzustellen. Ausnahmen hie- von dürfen nur in besonders begründeten Fällen (wie insbesondere ausreichende Sicherheit) erfolgen . 3. In den Darlehensverträgen ist zu verein- baren, daß das Fondsdarlehen unter Ein- haltung einer angemessenen Kündigungs- frist gekündigt wird, wenn der Darlehens- nehmer a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält; b) das Fondsdarlehen widmungswidrig verwendet; c) den Förderungsgegenstand ohne Zustimmung des Fonds veräußert; d) Bedingungen und Auflagen des Fonds nicht erfüJlt. 4. Das Darlehen kann ohne vorangegange- ne.Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehens- schuldners der Konkurs oder das Aus- gleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen Dritter durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden. 5. Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse Die Förderung ist auch durch Gewährung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten oder Zinsen für bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen aufgenommene Darle- hen möglich . Das Ausmaß und die Zeit- dauer der Zuschüsse richten sich nach den Konditionen des bezuschußten Darlehens. 6. Barzuschüsse: l. Einmalige, nicht rückzahlbare Barzu- schüsse können nur nach Vorlage von Ori- ginalrechnungen mit Originalzahlungsbe- legen zur Auszahlung gebracht werden. 2. Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen a) wenn nachträglich hervorkommt, daß er aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde; Gedruckt auf umwel tfreundlichem, chlorfrei gebl eichtem Papier b) bei widmungswidriger Verwendung des Zuschusses. 7. Ein Rechtsanspruch auf eine Fondshilfe, insbesondere auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondshilfe, steht niemandem zu. §4 Organe des Fonds: 1. Geschäftsführung: Die Geschäftsführung wird vom Leiter des Geschäftsbereiches für Finanzen und betriebswirtschaftliche Angelegenheiten des Magistrates der Stadt Steyr, im Falle seiner Verhinderung von seinem bestellten Vertreter, wahrgenommen. Sollten diese Personen die Geschäftsführung nicht über- nehmen, wird vom Vergabegremium eine andere Person aus dem Magistrat der Stadt Steyr mit dieser Aufgabe betraut. Die Aufgaben der Geschäftsführung wer- den ehrenamtlich wahrgenommen. Die Geschäftsführung leitet die gesamte Geschäfts- und Vermögensgebarung. Besonders obliegt ihr: a) die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die Fertigung zusammen mit jeweils einem Mitglied des Vergabegremiums erfolgt b) die Veranlagung des Fondsvermögens c) die Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen des Vergabegremiums d) die Erstellung der Jahresrechnung, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäfts- jahr zu gelten hat und der Jänner als Anlaufmonat verwendet werden kann. 2. Vergabegremium: Über die Gewährung einer Fondshilfe ent- scheidet in jedem Einzelfall ein Vergabe- gremium, bestehend aus sämtlichen Mit- gliedern des Stadtsenates , wobei diese stimmberechtigte Mitglieder sind und je einem nicht stimmberechtigten Mitglied je Gemeinderatsfraktion , die nicht im Stadt- senat vertreten ist. Die Mitgliedschaft im Vergabegremium erfolgt ehrenamtlich . Weiters obliegt dem Vergabegremium die Beschlußfassung über die Jahres rechnung, Satzungsänderungen, eine etwaige Auflö- sung des Fonds und die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vor- handenen Vermögens, wobei dieses grundsätzlich an die Stadtgemeinde Steyr zurückfallen und dort im Sinne des Fonds- zweckes verwendet werden soll. Für die Sitzungen des Vergabegremiums gelten die rechtlichen Grundlagen wie für die Sitzungen des Stadtsenates sinngemäß. Jede Beschlußfassung bedarf ei nes schrift- lichen Berichtes und Antrages der Geschäftsführung. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vor- sitzenden unterfertigt werden muß. Die Beschlußfassung erfolgt mit ein facher Stimmenmehrheit. · STEYR

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2