Amtsblatt der Stadt Steyr 1993/12
A ufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen und angesichts eines gigantischen Zuschußbe- darfs aus dem Stadtbudget - 1993 betrug der Abgang etwa 32 Millionen Schilling - beschloß der Gemeinderat einstimmig eine neue Tarif- und Gebührenordnung für das Alten- und Pflegeheim Tabor, die mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft tritt. Die Neuordnung hat folgenden Inhalt: Art. I Gegenstand Für Unterkunft, Verpflegung, Beleuch- tung, Raumheizung, Reinigung, Waschen und kleine Instandsetzungen der Wäsche und Kleidung (ohne chemische Reinigung) ist von den Bewohnern eine Grundgebühr (Standardtarif) z u leisten. Die Bewohner haben, wenn sie pflegebe- dürftig sind bzw. Pflegegeld beziehen, zusätzlich einen Pflegezuschlag zu entrich- ten . Art. II Ta ri fe 1) Grundgebühr (StandardtariQ Jeder Bewohner des Alten- und Pflegehei- mes Tabor entrichtet eine Monatsgebühr in folgender Höhe: Allgemeine Abteilung: Altbau: Einbettzimmer mtl. S 14.691,- Zweibettzimmer mtl. S 11.710,- Neubau: Einbettappartement mtl. S 17.490,- Zweibettappartement mtl. S 13.992,- Pflegeabteilung: Altbau: E inbettzimmer mtl. S 14.691,- Zweibettzimmer mtl. S 11.710,- Mehrbettzimmer mtl. S 7.878,- Neubau: Einbettappartement mtl. S 17.490,- Zweibettappartement mtl. S 13 .992,- Mehrbettappartement mtl. S 11.193,- Mehrbettzimmer mtl. S 9.460,- 2) Betreuungs- und Pflegezuschlag: 2.1 Von betreuungs- und pflegebedürftigen Bewohnern ist zur Abgeltung des erforder- li chen erhöhten Aufwandes zusätzlich zur Grundgebühr (Standardtarif) ein Pflegezu- schlag zu entrichten. Grundlage dafür ist die jeweilige Einstufung des Bewohners in eine Pflegestufe nach dem Bundespflege- ge ldgesetz, dem OÖ Pflegegeldgesetz bzw. den sonst anzuwendenden Vorschrif- ten. 6/430 Der Pflegegeldzuschlag beträgt in den Stu- fen 1 und 2 den um das Taschengeld (20 v. H. des Betrages der Stufe 3) verminderten Auszahlungsbetrag, und in den Stufen 3 bis 7, 80 v. H. des Betrages der jeweiligen Stufe, zuzüglich allfälliger Ausgleichszah- lungen. 2.1.2 Die Höhe des von den Bewohnern zu entrichtenden Pflegezuschlages richtet sich nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem OÖ Pflegegeldgesetz bzw. den sonst anzu- wendenden Vorschriften. Gemeinderat beschloß neue Tarife für das Alten- und Pfle- geheim Tabor 2.2 Sollte ein betreuungs- bzw. pflegebe- dürftiger Heimbewohner keine anspruchs- berechtigte Person nach dem Bundespfle- gege ldgesetz bzw. der ei nschlägigen lan- desgesetzl. Bestimmungen sein, so wird die zur Festsetzung des Pflegezuschlages erforderliche Pflegestufe vom Amtsarzt/Leiter des Geschäftsbereiches Vill, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des OÖ Pflegegeldgesetzes bzw. der Einstufungsverordnung zum OÖ Pflegegeldgesetz ermittelt. 2.3 Von Personen, die in die sogenannte "Kurzzeitpflege" aufgenommen werden, wird der Pflegezuschlag auf der Grundlage der Stufe des diesen Personen bereits allenfalls gewährten Pflegege ldes eingeho- ben. Falls solchen Personen noch kein Pflegegeld zuerkannt wurde, erfolgt die Ermittlung der Pflegestufe durch den Amtsarzt/Leiter des Geschäftsbereiches VIII, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des OÖ Pflegege ldgesetzes bzw. der Einstufungsverordnung zum OÖ Pflegegeldgesetz. Art. lll Son sti ge Le istun gen Für Leistungen besonderer Art (z. B. Tele- fongebühren) werden die Ersätze nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Art. IV Be ttfrc iha ltcgcbühr Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners wird der Grundtarif (Stan- Gedruckt auf umwcllfreundlichcm. chlorfrei gebleichtem Papier dardtarif) abzüglich der Lebensmittelko- sten (Durchschnitt des Vorjahres mit Stichtag 31. 12.) in Anrechnung gebracht. Der Pflegezuschlag ist auch für die Zeit vorübergehender Abwesenheit zu entrich- ten , soweit das Pflegegeld in dieser Zeit nicht ruht. Art. V Tarifanpass un g Die Erhöhung der Grundgebühr (Stan- dardtarife) gemäß Art. II dieser Gebühren- ordnung ist jeweils zum Zeitpunkt einer Pensionserhöhung mit dem Anpassungs- faktor gemäß § 108 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) neu festzusetzen. Die erstmalige Tarifanpas- sung erfolgt mit der dem 1. 1. 1994 folgen- den Pensionserhöhung. Beträge, die nach dem Bundespflegegeld- gesetz, dem OÖ Pflegegeldgesetz oder den sonst anzuwendenden Vorschriften berech- ne! werden , si nd der Höhe nach diesen Sätzen anzupassen. Art. VI L msa tzsteuer In den Entge lten, die in dieser Tariford- nung angeführt sind, ist auf Grund der der- zei ti gen Gesetzes lage keine Umsatzsteuer en thalten. Art. VII Vo rschre ibung de r Le istun gsent ge lte 1. Alle Leistungsentgelte und sonstige Aufwandersätze werden von der Verwal- tung des Alten- und Pflegeheimes vorge- schrieben und können mittels Einziehungs- auftrages zugunsten des Allen - und Pflege- heimes der Stadt Steyr eingezogen werden. 2. Die Verpflegungsgebühren sind bis spä- testens 5. d. M. im vorhinein , bei Neuein- tritten während des Mona ts bis 5. des Fol- gemonates fällig. 3. Bei einem Ein- oder Austritt während des Kalendermonates werden die Gebühren nach den tatsächli chen Aufent- haltstagen verrechnet. In di esem Fall wird für jeden Aufenthaltstag 1/30 (in Worlcn: Dreißigste!) des Monatsbetrages zur Bezahlung vorgeschrieben. 4. Eintritts- und Austrittstage gelt ·n in jedem Fall und hinsichtlich jede r Arl der Leistungsentgelte a ls volle Aufenthaltsta- ge. 5. Der Aufenthaltstag beginnt mit O Uhr und endet mit 24 Uhr. 6. Bei notwendiger med. Indikation ent- scheidet der Amtsarzt/Leiter des Geschäftsbereiches Vlll über die Un ter- bringung in einem Einzelzimmer. 7. Nach dem Ableben eines Bewohners/ STE\1
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