Amtsblatt der Stadt Steyr 1993/6

MAGISTRAT STEYR Magistrat Steyr Personalreferat Stellenausschreibung der Stadt Steyr Beim Magistrat Steyr sind nachstehend angeführte Dienstposten zu besetzen: Verwendungsgruppe B: Leiter(in) des Referates für Schule und Sport Voraussetzungen: Maturaniveau, Organi- sationstalent, Durchsetzungsvermögen, charakterliche Integrität, Führungsqualitä- ten, Bereitschaft zur Weiterbildung Es wird eine verantwortungsvolle und ansprechende Tätigkeit sowie eine entspre- chende Entlohnung (B/Vll-Posten) gebo- ten. Erwünscht sind weiters: pos. abgelegte Gemeindebeamten fachprüfung, EDV- Kenntnisse (PC-Kenntnisse, Windows, Excel etc.); Marketing- und einschlägige kaufmännische Erfahrungen; Der Dienstposten ist beschrieben. Die Hauptaufgaben liegen im planerischen, organisatorischen und Verwaltungsbereich für schulische und sportliche Angelegen- heiten . Das Auswahlverfahren erfolgt durch Ana- lyse des Bewerbungsbogens, durch ein Vorstellungsgespräch und ein internes Assessment-Center statt. Entlohnungsgruppe b: 1 Tietbautechniker(in) für die Mag. Abt. III Aufgaben: Projektierung, Ausschreibung, Bauleitung von städt. Kanal- und Straßen- bauvorhaben, Bauabrechnung. Voraussetzungen: Maturaabschlu ß einer höheren technischen Bundeslehranstalt, Fachrichtung Tiefbau mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfah- rung. Kenntnisse über öffentliche Verwal- tung (Dienstprüfung für den gehobenen technischen Dienst) sind erwünscht. Erfor- derlich sind auch Kenntnisse über die 16/164 bezughabenden Gesetze und Verordnun- gen, ebenso werden EDV-Kenntnisse für die Bearbeitung der obengenannten Aufga- bengebiete, insbesondere für Ausschrei- bungen und CAD, gefordert. Die Auswahl erfolgt durch Analyse der Bewerbungsunterlagen und Vorstellungs- gespräche. Die Aufnahme erfolgt in ein Vertragsbe- dienstetenverhältnis zur Stadt Steyr. Anstellun~serfordernisse: Osterreichische Staatsbürgerschaft, gesundheitliche Eignung, einwandfreies Vorleben und die persönliche und fachli- che Eignung für die vorgesehene Verwen- dung. Männliche Bewerber müssen grundsätzlich den Präsenz- oder Zivil- dienst bereits abgeleistet haben. Bewerbungen sind aussch ließlich unter Verwendung der aufgelegten Bewer- bungsbögen, die in der Einlaufstelle und beim Personalreferat des Magistrates Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock, (Tel. 07252/575/222) erhältlich sind, so rechtzeitig einzubringen, daß jene für den den Posten des Leiters des Refera- tes für Schule und Sport bis spätestens 15. 7. 1993 beim Mag. Steyr, Personalreferat, einlangen, jene für den Posten des Tief- bautechnikers bis spätestens 30. 6. 1993. Soweit Bewerber(innen) im Zeitpunkt die- ser Stellenausschreibung ohne Beschäfti- gung bzw. arbeits los sind, ist eine Bestäti- gung vom zuständigen Arbeitsamt beizu- fügen. Für den Bürgermeister: Der Magistratsdirektor: Dr. Kurt Schmid! * Magistrat Steyr Mag. Abteilung r VERORDNUNG des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. 3. 1993, mit der Tatbestände von Ver- waltungsübe1tretungen festge legt und die zu verhängenden Strafen bestimmt wer- den . Gemäß § 49 a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBI. Nr. 52/1991, wird verordnet: § 1 Für nachstehende Tatbestände von Ver- waltungsübertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz, LGBI. Nr. 28/1988, in der Fassung des LGBI. Nr. 60/ 1992, und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 vom 4. 3. 1993 dürfen Geld- strafen in der Höhe von S 300.- (S drei- hundert) ohne Ersatzstrafe durch Anonym- verfügung vorgeschrieben werden: 1. Verletzung der Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz § 4 Abs. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 Gedruckl auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier 2. Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr. Auch der Versuch ist strafbar. § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 3. Anbringen von weiteren Parkscheinen über die erlaubte Parkdauer hinaus § 7 Abs. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 4. Mißbräuchliche und unbefugte Verwen- dung und Führung von Dienstabzeichen bzw. Dienstausweis besonderer Aufsichts- organe oder diesen verwechselbar ähnli - chen Gegenständen § 6 Abs. 3 Oö. Parkge- bührengesetz 5. Verwendung verwechselbarer Attrappen von Parkscheinen oder Ausnahmebewilli- gungen § 7 Abs. 4 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 §2 Die Kundmachung dieser Verordnung hat im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr * Magistrat Steyr Abteilung 11, Stadtrechnungsamt Kundmachung Gemäß § 56 Abs. 2 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr erfolgt folgende Ver- lautbarung: Der Rechnungsabschluß der Stadt Steyr für das Jahr 1992 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 28. Juni 1993 bis einsch ließlich 5. Juli 1993, im Stadtrech- nungsamt, Rathaus , 2. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr * Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt ad BauS-1370/92 Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 49 - Grubergründe - Landarbeitersiedlung Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1992 beschlossene Aufhebung des Bebauungs- pl:mes Nr. 49 - " Ciruherg-riinrle - T,:mrlar- beitersiedlung" - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der aufgehobene Bebauungsplan liegt süd- licher der Winklinger Straße im Bereich Gartenbauerstraße - Dipl.-[ng. Heinrich Treml-Straße. Der Plan wurde gern. § 21 Abs . 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. Mai 1993, Zahl BauR-P-490087/2-1993, aufsichts- behördlich genehmigt. STEYR

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