Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/12
AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2-4739/92 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 88 - Steyr-Nutzfahrzeuge AG - Umwidmung von Grünland/Wald in Industriegebiet Auflage zur öffentl ichen Eins icht Kundmachung Gern . § 23 Abs . 3 in Verbindung mit§ 21 Abs . 4 Oberösterreichisches Raumord- nungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., wird in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis 11. Feber 1993 darauf hingewiesen, daß die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 88 - Steyr-Nutzfahrzeuge AG - durch 6 wochen, das ist vom 30. Dezember 1992 bis einschließlich l l. Feber 1993 zur öffentl ichen Einsichtnahme beim Magi- strat Steyr während der Amtsstunden auf- liegt. Entsprechend dem Änderungsplan ist beabsichtigt, einen Teil des Hetriebsarea- les, welches seit langem als Betriebspark- platz genutzt, im Flächenwidmungsplan aber als Grünland ausgewiesen ist, in Indu- striegebiet umzuwidmen. Diese Umwid- mungsfläche, die im Bereich Neustiftgasse situiert ist, soll für die Errichtung eines Entwicklungszentrums für die Sparte LKW herangezogen werden. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr einzubringen. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier Magistrat Steyr Abteilung I VerkR-62!0/1991 * Verordnung des Magistrates der Stadt Steyr im übertra- genen Wirkungsbereich Gern. § 43 Abs . 2 a in Verbindung mit § 25 Abs. 5 und § 94 b der Straßenverkehrs- ordnung 1960, BGB!. Nr. 159, i.d.g.F., wird verordnet: § 1 § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Steyr vom 03 . 10.199 1, VerkR- 6210/1991, mit der jenes Gebiet, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, BGBI. Nr. 159, i.d.g.F., beantragen können, festgelegt wurde, wird wie fo lgt abgeändert: Pkt. 2 hat zu lauten: "2) Wieserfeldplatz, ausgenommen die Kurzparkzone an der Ostseite des Wieser- feldplatzes zwischen den Kreuzungen mit der Gleinker Gasse und der Schuhboden- gasse" §2 Die Kundmachung dieser Verordnung hat durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen . Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundma- chung in Kraft. Für den Bürgermeister: Das zuständige Mitglied des Stadtsenates Dr. Leopold Pfeil Vizebürgermeister * Magistrat Steyr, Stadtsteueramt, GernVI- l 744/9 l Hundeabgabenordnung der Stadt Steyr beschlossen in der Sitzung des Gemeinde- rates der Stadt Steyr vom 29. IO. 1992. Aufgrund des § 12 Abs 2 des Hundeabga- bengesetzes, LGBI. Nr. 14/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 20/1970 sowie der OÖ Landesabgabenordnung, LOB!. Nr. 30/1984, wird verordnet: §1 Für das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden einschließlich von Wach- hunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, wird nach den Bestimmungen des Hundeabgabe-Gesetzes, LGBI. Nr. 14/1950 i.d.g.F., eine Hundeabgabe einge- hoben. §2 Die Hundeabgabe wird für das Haushalts- jahr erhoben und beträgt: a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund S 20. b) für sonstige Hunde: für den ersten Hund S 400.- für jeden zweiten und jeden weiteren Hund S 800.- Frohe Weihnachten und gute Fahrt 1993 ♦ wünscht Ihnen voLvo Kiesenhofer~U~I MOTORS 4400 Steyr Verkauf - Service Sierninger Straße 182 STEYR Gedruck t au f umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Anmeldung für Behindertenfahrdienst Seit September 1991 gibt es den Behin- dertenfahrdienst als sozialen Dienst der Stadt Steyr. Der Fahrdienst wird mit maßgeblicher Unterstützung der Stadt Steyr vom Österr. Roten Kreuz, Bez. Stelle Steyr- Stadt, mit einem speziell ausgestatteten Fahrzeug für Schwerstbehinderte (Roll- stuhlfahrer udgl.) auf Anforderung täg- lich in der Zeit vom 7.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt. Nach nunmehr einjährigem Bestehen dieser Einrichtung kann rückblickend festgestellt werden, daß bereits von vie- len behinderten Menschen der Behin- dertenfahrdienst in Anspruch genom- men wurde. Durch die Erhöhung der Mobilität kann einer drohenden Isolation und Vereinsa- mung behinderter Menschen entgegen- gewirkt werden. Aufgrund der bevorstehenden Weih- nachtsfeiertage - und der in diesem Zu- sammenhang zu erwartenden verstärk- ten Nachfrage - wird um rechtzeitige Kontaktnahme mit der Bezirksstelle Steyr-Stadt des Österr. Roten Kreuzes (Tel. 5399!0) ersucht. Der Preis für die Inanspruchnahme des Taxis beträgt dzt. S 3,- pro Transport- kilometer (mindestens jedoch S 30,- pro Fahrt). Für Schwerstbehinderte, deren monatli- ches Nettoeinkommen das Zweifache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (d.s. dzt. S 13.000,- ) nicht übersteigt, be- steht die Möglichkeit einer Gebühren- befreiung. Für genauere Auskünfte und Informa- tionen stehen das Sozialamt der Stadt Steyr und das Rote Kreuz, Bez. Stelle Steyr-Stadt, gerne zur Verfügung. Die für den ersten Hund zu entrichtende Abgabe im Betrage von S 400,- ermäßigt sich bei Beziehern einer Ausgleichszulage sowie bei Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres um 50 %. §3 Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft. Gleichzeitig wird die Hundeabgabe- ordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 14. 3. 1978, Gern. VI-3614/77, aufgehoben. Außerhalb der Verordnung wird festge- legt: Die Einnahmen, die sich aus dieser Ver- ordnung ergeben, sollen als Mittel zur För- derung des Tierschutzgedankens sowie zur Reinhaltung der Gehwege und Parkanla- gen verwendet werden. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 9/313
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