Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/11

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat der Stadt Steyr, Abt. II, Stadtrechnungsamt Voranschlag der Stadt Steyr für das Rechnungsjahr 1993 Kundmachung Gemäß § 53, Abs. 3, des Statutes der Stadt Steyr 1992 (StS 1992) wird der Voran- schlag der Stadt Steyr für das Rech- nungsjahr 1993 in der Zeit vom 30. November bis einschließlich 7. Dezember 1992 im Stadtrechnungsamt, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 214 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr * Magistrat der Stadt Steyr Abt. II, Stadtrechnungsamt Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Finanzjahr 1992 Kundmachung Gemäߧ 50, Abs . 3, und§ 51, Abs. 4, des Statutes der Stadt Steyr 1992 (StS 1992) wird der Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Rechnungsjahr 1992 in der Zeit vom 18. November bis einschließlich 25. November 1992 im Stadtrechnungsamt, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 214 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr * Mag islral der Stadt Steyr, Baurechtsamt ß au2-2 l95/92 Bebauungsplan Nr. 59 - "Drachenwiese" Einsicht zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Gern . § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Oberösterreichisches Raumord- nungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., wird in der Zeit vom 16. November 1992 bis 12. Jänner 1993 darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan Nr. 59 - "Drachen- wiese" - durch 6 Wochen, das ist vom L Dezember 1992 bis einschließlich 12. Jän- ner 1993 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr während der Amts- stunden aufliegt. Der gegenständliche Bebauungsplan betrifft den Bereich zwischen dem Mat- teotti-Hof, der Evangelischen Kirche, der 14/290 Konrad- und der Leharstraße. Entspre- chend dem Bebauungsplan ist die Errich- tung von 5 Einfamilienwohnhäusem sowie 46 Wohnungen in Doppelhäusern geplant. Die Baufluchtlinien sowie teilweise die Firstrichtungen, Situierung der Garagen sowie die Situierung eines Kinderspielplat- zes ist im Plan vorgegeben. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr einzubringen. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier * Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt Bau2-7918/91 Bebauungsplan Nr. 5 - Christkindl Änderung Nr. 2 - Dr. Saxenhuber/Muigg Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Gern. § 23 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs . 4 Oberösterreichisches Raumord- nungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., wird in der Zeit vom 16. November 1992 bis 12. Jänner 1993 darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan Nr. 5 - Christkindl, Änderung Nr. 2 - Dr. Saxenhuber/Muigg - durch 6 Wochen, das ist vom 1. Dezember 1992 bis einschließlich 12. Jänner 1993 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr während der Amtsstunden aufliegt. Die Änderung umfaßt im wesentlichen die Herstellung der Übereinstimmung der Flächenwidmungsplanung im Bereich der Grundstücke Nr. 1438/11, 1438/16 sowie die gegenüber dem ursprünglichen Bebau- ungsplan geänderten Baufluchtlinien im Bereich des Grundstückes Nr. 1435/17 und 1435/20, alle Kat. Gern. Christkindl. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr einzubringen. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier Gedruckt auf umwelt freund l ichem, chlorfrei gebleich1em Papier STEYR Winterdienst auf Geh- steigen und Gehwegen Durchführung und Haftung für mangelhafte Durchführung Anläßlich der bevorstehenden Winter- monate erlaubt sich der Städtische Wirt- schaftshof, wiederum auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung, die sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwe- gen als auch die Säuberung derselben von Verunreinigungen umfaßt, hinzu- weisen. Die genannte Gesetzesstelle, § 93 Abs. 1 StVO 1960 i. d. g. F., lautet wörtlich: "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Geh- steige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanla- gen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen." In diesem Zusammenhang gestattet sich der Städtische Wirtschaftshof mitzutei- len, daß es aus arbeitstechnischen Grün- den durchaus vorkommen kann, daß gewisse Teilstücke von Gehsteigen und Gehwegen, für die grundsätzlich der jeweilige Liegenschaftsanrainer zustän- dig und verantwortlich ist, vom Städti- schen Wirtschaftshof mitbetreut werden (z. B. die Gehsteige werden teilweise in einem Zuge geräumt) . Es wird jedoch ausdrücklich darauf hin- gewiesen, daß es sich dabei um eine frei- willige Arbeitsleistung des Städtischen Wirtschaftshofes handelt, die kostenlos und unverbindlich ist und daß die gesetz- liche Verpflichtung sowie die damit ver- bundene zivilrechtliche Haftbarkeit für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim Liegenschaftsanrainer verbleibt. Der Städtische Wirtschaftshof ersucht höflich um diesbezügliche Kenntnisnah- me und hofft, daß so wie in den vergan- genen Jahren auch im kommenden Win- ter durch gemeinsames Zusammenwir- ken der städtischen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewußt- seins wieder ein bequemes und gefahrlo- ses Begehen der Gehsteige und Gehwe- ge im Stadtgebiet möglich ist. STEYR

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2