Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/11

AMTLICHE NACHRICHTEN GHJ2-1585/77 GHJ2-83/83 Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 28. 10. 1960 i. d. F. der Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. 9. 1977, 24. 11. 1983, 26. 11. 1987 und 15. Oktober 1992, betreffend die Festsetzung der Entgelte für eine über den Gemeinge- brauch hinausgehende Benützung öffentli- chen Gutes. Art. I Ge2enstand Für eine über den Gemeingebrauch hinaus- gehende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entgelte an die Stadtge- meinde Steyr als Verwalterin des öffentli- chen Gutes zu leisten. Art. II Tarife (1) Für die nachstehend angeführte Benüt- zung öffentlichen Gutes sind Entgelte wie folgt zu entrichten: a) Für die Einrichtung von Geschäftsporta- len, Warenschaukästen, Portalschildem u. ä., bis zu einer Breite von 2 m und einer Ausladung von 15 cm, pro Jahr S HO.- für jeden weiteren angefangenen Meter in der Breite und jede angefangenen 5 cm in der Ausladung ein Zuschlag pro Jahr von S. 40.- b) für Reklameschilder, da es sich bei sol- chen Anlagen um reine Reklameeinrich- tungen handelt, bis zu 1 m 2 , pro Jahr S. ISO.- für jeden we ite ren angefangenen m 2 ist der a liquote Te il pro Jahr in Anrechnung zu bringen. c) Fü r Steckschilde r und Hinweisschilder pro angefangenen m 2 und Jahr S 120.-. d) Für Reklame-Großanlagen mit Neonbe- leuchtung oder anderer Starkstromtechnik, da es sich auch hier um eine reine l<.ekla- meeinrichtung handelt, bis zu 1 m 2 , pro JahrS ISO.- für jeden weiteren angefangenen m 2 ist der aliquote Teil pro Jahr in Anrechnung zu bringen. e) Für Vorlegefenster, Kellerlicht- und Warenaufzugsschächte, Stufen u. ä., per m 2 und Jahr S 70. . f) Fundamentverbreiterungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten aufgrund einer baubehördlichen Vorschreibung, per m 2 und Jahr S 70. . 10/286 g) Vordächer in verschiedenen Ausführun- gen über Einfahrten, Geschäftseingängen, für jeden angefangenen m 2 , pro Jahr S. 80.-. h) Automaten aller Art, freistehend oder an Gebäuden, Mauem, Einfriedungen udgl. angebracht ha) bis zu einer Tiefe von 40 cm und einer Breite von 50 cm je Einrichtung und Ein- wurfstelle, pro Jahr S 900.- hb) bei Überschreiten einer dieser Aus- maße je Einrichtung und Einwurfstelle, pro Jahr S 1.200.-. i) Personenwaagen, Reklamesäulen usw. je Stück, pro Jahr S 240.-. j) Für Vorgärten bei Gast- und Kaffeehäu- sern (Schanigärten) per m 2 und Jahr S. 120.-. Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 120.-. k) Für Leitungen zu privaten Zwecken, für Leitungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, pro lfm und Jahr S. 6.-. Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 100.-. l) Für Rohrleitungen irgendwelcher Art auf öffentlichem Gut, per lfm und Jahr S 6.-. Die Mindestgebühr bei derartiger Benüt- zung beträgt S 100.-. m) Für stabile Rollbahngleise, per lfm und Jahr S 18.-. Die Mindestgebühr bei der- artiger Benützung beträgt S 100.-. n) Für Industriegleisanlagen, per lfm und Jahr S 18.-. Die Mindestgebühr bei der- artiger Benützung beträgt S 100.-. o) Für Verkaufshütten, Kioske, Verkaufs- wägen, sonstige geschlossene Ver- kaufseinrichtungen usw., im Stadtgebiet per m 2 , unabhängig von der Dauer der Aufstellung S 240.-. Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 500.-. Diese Einrichtungen sind von vorstehen- den Gebühren befreit, wenn sie im Zusam- menhang mit Veranstaltungen ausschließ- lich wohltätiger oder gemeinnütziger Art errichtet werden. p) Für öffentliches Gut, das zur Grasnut- zung vergeben wird, pro m 2 und Jahr S. 0,60. Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 100.-. qu) Für öffentliches Gut, das zur gärtneri- schen Nutzung oder feldmäßigen Nutzung herangezogen wird (Schrebergärten) pro m 2 und Jahr S 1.20. Die Mindestgebühr bei derartiger Benützung beträgt S 100.-. r) Für Schaukästen, Anschlagtafeln von Gedruckt auf umwellfreundlichern. chl orfre i gebleichtem Papier STEYR Vereinen und sonstigen Institutionen pro Jahr S 70. . s) Aufstellung von Zeitungsverkaufsstän- dern, pro Zeitungsverkaufsstelle (Tasche und Entgeltbox) und Jahr sa) bei Aufstellung an Sonn- und Feierta- gen S 200.- sb) bei täglicher Aufstellung S 600.- t) Baustelleneinrichtungen, Aufstellungen von Containern u. ä., ta) pro m 2 und Monat S 60.- tb) die gern. lit ta) ermittelten Entgelte erhöhen sich ab dem vierten Monat der Benützung um 50 %, ab dem siebenten Monat der Benützung um 100 % des ursprünglichen Betrages. Die Mindestgebühr beträgt je Baustel- leneinrichtung bzw. je Container und Monat S 150.-. u) Verkaufsständer, Warenkörbe u. ä., pro m 2 und Monat S 60. . v) Tankstellen va) bewegliche Treibstoffzapfstellen, je Zapfsäule pro Jahr S 600.- vb) ortsfeste Treibstoffzapfstellen, je Zapf- säule pro Jahr S 1.200.- vc) sonstige technische Vorrichtungen (Ölpumpen, Druckluftleitungen , Geräteka- sten udgl.) je Einrichtung pro Jahr S. 150.-. (2) Für das Aufstellen bzw. das Anbringen von Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen (Fahrradständer u. ä.) , ist kein Entgelt zu entrichten. (3) Eine Inanspruchnahme öffentlichen Gutes über die in Abs . 1 und 2 angeführten Benützungsarten hinaus ist nur nach Abschluß von Sondergestattungsverträgen zulässig. (4) In den Tarifen gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten. Art. III Berechnun2 der Ent2elte (1) Trifft der Beginn (das Ende) einer Benützung, für die ein Jahresentgelt zu entrichten ist, nicht mit dem Beginn (Ende) eines Kalenderjahres zusammen, so ist das Entgelt aliquot nach Monaten auf der Grundlage des Jahresentgeltes zu berechnen. Die Berechnung beginnt mit dem Monat, der dem Beginn der Benüt- zung folgt. Die Berechnung endet mit dem Monat, in dem die Benützung endet. (2) Trifft der Beginn (das Ende) emer STEYR

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