Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/9

Durch die Entgegennahme eines Förde- rungsansuchens erwachsen der Stadt Steyr keine wie immer gearteten Verpflichtun- gen. Ausschluß von der Förderung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn - der Zweck der Investition trotz einer För- derung vennutlich nicht erreicht werden kann; - die Förderung nicht ausschließlich für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 ver- wendet werden soll ; - das Förderungsansuchen unrichtige Angaben enthält; - bezüglich des Förderungswerbers Aus- schließungsgründe zur Gewerbeausübung gemäߧ 13 Gewerbeordnung 1973 i.d.g.F. bestehen. (2) Werden die unter Abs. 1 angeführten Ausschließungsgründe erst im Laufe der Förderung bekannt, so ist die weitere Zah- lung von Zinsenzuschüssen sofort einzu- stellen. Einmalige Beihilfen und bis dahin ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind inner- halb von 4 Wochen nach schriftlicher Auf- forderung der Stadt Steyr samt 10 Prozent Zinsen ab dem Tag der Zuzählung zurück- zuzahlen. Sachzuwendungen bzw. deren Verkehrswert sind binnen dieser Frist rückzuerstatten. Einstellung der Förderung (1) Wenn Umstände eintreten, die entwe- der in der Person des Förderungswerbers bzw. in seinem Vermögen oder in der Führung des geförderten Unternehmens liegen, die den beabsichtigten Erfolg der Förderungsmaßnahmen beeinträchtigen bzw. ausschließen oder wenn vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden, erfolgt keine oder keine weitere Auszah- lung des Zinsenzuschusses bzw. Übernah- me des Zinsendienstes. (2) Eine solche Tatsache liegt insbesonde- re vor, wenn 1) über das Vermögen des Förderungswer- bers das Ausgleichs- oder Konkursverfah- ren eröffnet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteige- rung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt werden (siehe § 13 Abs. 3 GewO.); 2) der Betrieb vom Förderungswerber selbst nicht mehr geführt wird (Veräuße- rung, Verpachtung, Stillegung, Auflösung, Bestellung eines Kurators oder Beistandes für den Unternehmer usw.); 3) wesentliche Teile des Betriebsvermö- gens veräußert werden; 4) ein Rückgang des Wirtschaftserfolges den Weiterbestand des Betriebes bedroht; STEYR Äußere Sierninger Straße - Frauengasse: Für den Fahrzeugverkehr wieder öffnen? 5) die Schuld durch Dritte übernommen wird; der nachträgliche Wechsel des Darlehensgebers während der Förderungs- dauer ist jedoch zulässig und bedarf der Zustimmung durch das übernehmende und übergebende Geldinstitut. Eine neuerliche Beschlußfassung ist nicht mehr erforder- lich; 6) der Förderungswerber den Zinsenzu- schuß an Dritte zediert, außer an das kre- ditgewährende Geldinstitut; 7) der Förderungswerber die ihm auferleg- ten Bedingungen nicht einhält oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen, Bedingungen und Sicherstellungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten bzw. vereitelt worden sind; 8) der Förderungswerber die Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen verweigert oder Bilanzen und Rechnungs- abschlüsse und sonstige verlangte Nach- weise nicht beibringt; 9) der Förderungswerber selbst Auskünfte verweigert oder wissentlich unrichtige Auskünfte gibt oder die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist; 10) die Förderungsmittel einer widmungs- fremden Verwendung zugeführt werden; 11) das angestrebte Förderungsziel trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird. (3) Bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 2 Zi. 6 - 11 sind die bis dahin bezahl- Gedruc kt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier ten Beiträge mit einer Verzinsung in Höhe von 3 Prozent über der jeweiligen Bankra- te ab dem Tage der jeweiligen Flüssigma- chung der Förderung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch die Stadt Steyr zurückzuzahlen. Prüfung der Verwendung Die Stadt Steyr ist berechtigt, die wid- mungsgemäße Verwendung der Förde- rungsmittel während der Dauer der Förde- rung bei einmaliger Zuwendung während eines Zeitraumes von 3 Jahren durch das Kontrollamt der Stadt Steyr laufend zu überprüfen . Der über Aufforderung ver- langte Verwendungsnachweis kann nur durch Originalrechnungen bzw. Original- belege erbracht werden, die vom Magistrat der Stadt Steyr mit einem Sichtvermerk zu versehen sind. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die von der Stadt im Zusam- menhang mit der Überprüfung verlangten Nachweise in der geforderten Form frist- gerecht zu erbringen. Bei Kleingewerbe- förderungen kann der Nachweis auch durch Vorlage von saldierten Originalrech- nungen erbracht werden. Den von der Stadt Steyr beauftragten Organen ist die Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen sowie die Einschau in die Gebarung (Prüfung der Bilanzen und Rechnungsabschlüsse) und auch in den Betrieb zu gestatten. Alle ver- langten Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Finanzierungspläne bezüglich des Vorhabens sind über Verlangen vorzule- gen. Ebenso kann von den beauftragten 9/233

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