Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/9

3. Erarbeitung eines Leitbildes: "Steyrdorf 2000": Hier sollen in Form von Workshops sämtliche betroffenen Sozial- gruppen des Stadtteiles eingebunden wer- den und von diesen Betroffenen erarbeitet werden, in welche Richtung sich der Stadt- teil entwickeln soll. 4. Umsetzungsprojekt: In Form eines Projektteams ist die Umset- zung der ersten drei Schritte in die Wege zu leiten und zu überwachen. Zweckbindung der Förderungsmittel Die Förderungsmittel dürfen, abgesehen von den Maßnahmen im § 2, nur zur Durchführung von Betriebsverbesserun- gen, zur Anschaffung von Betriebsausstat- tungen oder für bauliche Maßnahmen ver- wendet werden, wenn diese I. eine produktivitätssteigende rationellere Arbeitsweise bewirken und zur Sicherung der Arbeitsplätze oder deren Ausbau die- nen, 2. der Modernisierung des Betriebes die- nen oder eine Standorterhaltung des Unter- nehmens gewährleisten, 3. eine im überwiegenden Interesse der Stadt gelegene Erhöhung des Umwelt- schutzes bewirken. Nahversorgungs- unternehmen Die Gewährung von Förderungsmitteln der Stadt Steyr ist auch zur Standorterhaltung von Nahversorgungsunternehmen im Sinne der Richtlinien für die Förderung von Nahversorgungsbetrieben durch das Land Oberösterreich, Zahl Wi (Ge)- 60.016/7- 1990, möglich. H iefür kann nach Maßgabe des Versorgungsinteresses ein einmaliger Zuschuß bis zur Hälfte des jährlichen Sachaurwandes (Betriebsko- sten) gewiihrt werden. Arten der Förderung Die Förderung von Gewerbebetrieben kann erfolgen : Über die allgemeinen Gewerbeförderungs- richtlinien hinaus durch ( 1) Gewährung eines Zinsenzuschusses für ein zweckgebundenes Investitionsdarlehen 8/232 eines in Steyr ansässigen Kreditinstitutes bis maximal 3 Prozentpunkte des Zinsen- dienstes, höchstens aber S 300.000.- im Jahr, beschränkt auf die Dauer von 5 Jah- ren, (2) ein Barzuschuß bis zur Hälfte des jähr- lichen Sachaufwandes (Betriebskosten exkl. Personalkosten) für die Dauer von 3 Jahren, soferne es sich um Betriebsneu- gründungen oder Betriebsübernahmen han- delt; (3) eine nicht rückzahlbare Beihilfe: 1. bei Kleingewerben gern. § 6 kann eine Beihilfe von höchstens S 25.000.- gewährt werden. Sie darf jedoch 25 Prozent der getätigten Investitionen nicht überschreiten; 2. an sonstige Gewerbebetriebe kann eine nicht rückzahlbare Beihilfe bis höchstens 25 Prozent der Investitionssumme gewährt werden. Bei der Festlegung des Beihilfen- prozentsatzes ist auf die Betriebsart, die Betriebsgröße und die Arbeitsplatzsituation besonders Bedacht zu nehmen; 3. von Sachzuwendungen, die unentgeltli- che Beistellung von Sachleistungen, Materi- al, Veranstaltungsräumen, Maschinen, Geräten oder unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Das Gesamtausmaß dieser Sachzuwendungen darf den Geldwert von S 200.000.- nicht überschreiten; 4. in Sonderfällen bei besonderem Interesse der Stadt, bei Betriebsansiedlungen mit wesentlicher struktureller Relevanz, die Übernahme von Haftungen oder Bürgschaf- ten bei der Aufnahme von öffentlich geför- derten Krediten; 5. Befürwortung von Ansuchen um Förde- rungsmaßnahmen anderer Gebietskörper- schaften. (4) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen, Bedingungen oder Sicherstellun- gen abhängig gemacht werden. (5) Die jährlich zur Ausschüttung gelangen- den Gewerbeförderungen dürfen die im jeweiligen Finanzjahr vorgesehenen Gewer- beförderungsmittel nicht überschreiten. Förderungswerber Förderungswerber können sein: Einzelpersonen; juristische Personen; Per- sonengesellschaften des Handelsrechtes. Der Förderungswerber muß im Besitze Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier einer aufrechten Gewerbeberechtigung sein und seinen Standort im Verwaltungs- bereich der Stadt Steyr haben. Er hat seine Gewerbeberechtigung selbst oder durch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuüben oder muß Pächter oder Fortbe- triebsberechtigter im Sinne der Gewerbe- ordnung 1973 sein. Kleingewerbe Als Kleingewerbe der gewerblichen Wirt- schaft sind Gewerbebetriebe anzusehen, die - nach ihrer betriebswirtschaftlichen Struk- tur im Absatz ihrer Sach- und Dienstlei- stungen regelmäßig ortsgebunden sind und - unter persönlicher und mittätiger Leitung des Betriebsinhabers stehen und - im Vergleich mit anderen Betrieben glei- cher Branchen- oder Betriebsart eine ver- hältnismäßig kleine Leistungskapazität aufweisen und - eine jährliche Umsatzhöhe von höchstens 6 Mill. S aufweisen. Iletreibt ein Kleingewerbeförderungswer- ber mehrere Gewerbe, so kann eine Förde- rung nur gewährt werden, wenn die Summe der Umsätze aus diesen Gewerben die Höchstumsatzgrenze von 6 Mill. S nicht überschreitet. Auszahlungen bzw. Erbrin- gung der Förderung Die Auszahlung der einmaligen, nicht rückzahlbaren Beihilfe in der genehmigten Höhe hat jeweils direkt auf ein bekanntzu- gebendes Bankkonto des Förderungswer- bers zu erfolgen. Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse in der genehmigten Höhe erfolgt halbjährlich im nachhinein. Die Sachaufwendungen werden durch direkte Leistung oder Übergabe an den Förderungswerber durch die Stadt Steyr erbracht. Bedingungen und Auflagen Zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung können Aufla- gen oder Bedingungen gestellt bzw. Sicherstellungen verlangt werden. Der Förderungswerber hat sich schriftlich zur Einhaltung oder Übernahme dieser zu ver- pflichten. Rechtsanspruch Der Förderungswerber besitzt keinerlei Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Steyr. Die Bewohner von Steyrdorf können bei der Volksbefragung auch ihre Meinung zur Errichtung einer Tiefgarage auf dem Wie- serfeldplatz kundtun. Fotos: Hartlauer STEYR

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