Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/9

Eine Förderung der San ierung und Erwei- terung von Wohnungen durch Zu- und Ausbau sowie des Ausbaues eines Dachge- schosses erfolgt in der gleichen Förde- rungsart, die für die Sanierung maßgeblich ist. Die Höhe der Förderung kann bis zu 25 Prozent des Sanierungsaufwandes , höch- stens jedoch S 5.000.- pro m 2 Nutzfläche betragen . BARZUSCHUSS Barbeträge können gewährt werden bi s 25 Prozent des Sanierungsaufwandes, höch- stens S 5.000.- je m 2 sanierter Woh- nungsnäche, mindestens jedoch jene För- derungssätze, die nach der Ortsbildpflege gewährt werden. VERFAHREN Die Förderungsansuchen sind beim Magi- strat der Stadt Steyr, MA III, einzubringen, wobei nachstehende Unterlagen beizusch- ließen sind: 1. Grundbuchauszug - letzter Stand 2. Baupolizeilicher Bewilligungsbescheid, genehmigter Bauplan (nur bei baubewilli- gungspflichtigen Vorhaben) 3. Grundrißplan des zu fördernden Objek- tes 4. Detaillierte Kostenvoranschläge über die geplanten Sanierungsarbeiten 5. Darlehenszusage eines Geldinstitutes Förderungsansuchen werden durch einen Ziviltechnik.er sowie durch den Bausach- verständigen des Kontrollamtes der Stadt Steyr vor Gewährung einer Förderung einer Prüfung unterzogen und im Einver- nehmen mit dem Förderungswerber das geeignete Förderungsmodell festgelegt. RECHTSANSPRUCH Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht, wobei die Entscheidung für eine Förderung den zuständigen Organen der Stadt Steyr vor- behalten ist. EINSTELLUNG DER FÖR- DERUNG Wenn Umstände eintreten, die entweder in der Person des Förderungswerbers liegen, die den beabsichtigten Erfolg der Förde- rungsmaßnahmen beeinträchtigen bzw. ausschließen oder wenn vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden, erfolgt keine oder keine weitere Auszah- lung des Zinsenzuschusses bzw. Übernah- me des Zinsendienstes. Ebenso ist ein bereits zur Auszahlung gelangter Barzu- schuß rückzuerstatten. PRÜFUNG DER VERWEN- DUNG Die Stadt Steyr ist berechtigt, die wid- mungsgemäße Verwendung der Förde- rungsmittel während der Dauer der Förde- STEYR Fußgeherzone Steyrdorf beim Roten Brunnen rung bei einmaliger Zuwendung während eines Zeitraumes von drei Jahren durch das Kontrollamt der Stadt Steyr laufend zu überprüfen. Der über Aufforderung ver- langte Verwendungsnachweis kann nur durch O1iginalrechnungen bzw. Original- belege erbracht werden , die vom Magistrat der Stadt Steyr mit einem Sichtvermerk zu versehen sind. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die von der Stadt im Zusam- menhang mit der Überprüfung verlangten Nachweise in der geforderten Form binnen 14 Tagen zu erbringen. Den von der Stadt Steyr beauftragten Organen ist die Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gestatten. Alle ver- langten Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Finanzierungspläne bezüglich des Vorhabens sind über Verlangen vorzule- gen. Ebenso kann von den beauftragten Organen eine Prüfung der Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Richtigkeit der Sicherstellung erfolgen. Die Verweige- rung der Einsicht oder von Auskünften, wissentlich unrichtige Auskünfte, die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises sowie die widmungsfremde Verwendung haben den sofortigen Entzug der Subventi- on zur Folge. Diese Richtlinien wären am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Sonderförderung für Gewerbebetriebe Zielsetzungen Die Stadt Steyr fördert über die allgemei- nen Förderungsrichtlinien hinausgehend freiwillig nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür im jeweiligen Finanzjahr zur Verfügung stehenden Mittel im Rah- men des freien Ermessens Investitionen von Gewerbebetrieben, die entweder der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze oder der Verbesserung Gedruckt auf umweltfreundlichem, chloifrei gebleichtem Papier Fotos: Hartlauer der Wirtschaftsstruktur im Steyrdorf die- nen. In diesem Zusammenhang werden auch Betriebsneugründungen bzw. Betriebsübernahmen gefördert. Förderungswerber können nur jene Perso- nen des Handelsrechtes oder natürliche bzw. juristische Personen sein , die im Stadtteil Steyrdorf ihren Standort haben. Der Stadtteil Steyrdorf wird mit den nach- folgenden Straßenzügen umschrieben und erfaßt: Badgasse, Bruderhausstiege, Direktions- straße 6 - 14, Fabrikstraße 3 - 30 und 32 - 48, Frauengasse 1 a, 3, 2, 6, Frauenstiege, Friedhofstiege, Gleinker Gasse 1 - 26, 28 - 30, 27 - 31, 32 - 46, Gschaiderberg, Kir- chengasse, Michaelerplatz, Schlossergasse, Schuhbodengasse, Sierninger Straße 1 - 35, 37 - 63, 36 - 80, Wasserberg, Wieser- feldplatz 1 - 7, Mehlgraben 2 - 12, Mittere Gasse, Wieserfeldplatz 2 - 6, 8 - 50, Zach- hubergasse. Abweichungen von diesen Richtlinien in einzelnen Förderungsfällen kann nur der Gemeinderat der Stadt Steyr beschließen. Voraussetzungen Grundlagen für die über die allgemeinen Förderungsrichtlinien hinausgehenden wirtschaftsfördernden Maßnahmen sind die durch das FAZAT und das Institut für Rechnungswesen, Fachgebiet Controlling, an der Universität Linz erstellte Studie des Univ . Prof. Dr. Harald Stiegler und des DDr. Willibald Girkinger sowie das mit 21. 7. 1992 vorgelegte Konzept unter dem Titel "Projekt Steyrdorf' der Wirth Unter- nehmensberatung. Darin sind folgende Vorschläge enthalten: 1. Betriebswirtschaftliche Kurzanaly- sen: Hier soll ein Stärke-/Schwächenprofil erstellt und ein erster Maßnahmenkatalog für jeden Betrieb ausgearbeitet werden. 2. Steyrdorf-Strukturanalyse: Hier soll für den Stadtteil ein Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalog erstellt wer- den. 7/231

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