Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/9

Mittere Gasse - Fra11e11gasse Millionen als Sonderförderung für den Aufschwung im Stadtteil Steyrdorf Die clfl/' dC'J" Tagesordnung der Gemeinde- ra/s-Si1::1111g 0111 10. September stehende S011derf'iirdem11g für Steyrdorf konnte 11icl,1 /Jeschlos.1·e11 werden, weil FP, VP und CJ/\1, die Silzung verließen und der Ge111ei11dem1 11ich1 mehr beschlußfähig war. Zur 111/<>rmalion über den genauen Inhalt der 1-'iirderu11g bringen wir den Text des /\11/ruges , der dem Gemeinderat zur /Jeschl11/l/i1s.rn11g vorlag. Die Sonderförderung für die Herstellung, Sanierung und Vermietung von Wohnun- gen i111 S1ad1teil Steyrdorf, die sich in Pri- vathl'si11. befinden, wird unter folgenden Bedingungen gewährt: FÖRDERUNGS- WERBER Die S1ad1 S1eyr fördert die Sanierung im Privathesilz berindlicher Wohnungen im S1:id11cil S1eyrdo1f nach Maßgabe der nachslehcnden Richtlinien, sofeme sich der 1 •iirdcrungswerber verpflichtet, der S1ad1 S1eyr hiefür auf die Dauer von 10 Jahren das alleinige Einweisungsrecht für dicsc gcförderte Wohnung in der Porm zu übcrlragen, daß die Stadt Steyr diese Woh- nung als I lauptmieter anmietet und berech- t igl isl , diese auf eine Dauer von lO Jah- ren, an von der Stadt namhaftgemachte Unlermieter, weiterzuvermieten. Die Stadt Steyr legt im Einvernehmen mit dem Eigentümer den Untermieter fest. Sollte binnen sechs Monaten keine Einigung über die Untervermietung erzielt werden, sind die gewährten Förderungsmittel an den Förderungsgeber rückzuerstatten. Die von der Stadt zu entrichtende Haupt- miete darf hiebei nicht höher sein als der sich nach den Bestimmungen des MRG 6/230 ergebende Kategoriemietzins für die ent- sprechende Wohnungskategorie. Förderungswerber können nur gewerbliche Bauträger oder natürliche Personen als grundbücherliche Eigentümer oder Baube- rechtigte von Liegenschaften sein, die im Stadtteil Steyrdorf gelegen sind, das ist dasjenige Gebiet der Stadt Steyr, das durch die Straßenzüge Badgasse, Bruderhausstie- ge, Direktionsstraße 6 - 14, Fabrikstraße 3 - 30 und 32 - 48, Frauengasse l a, 3, 2, 6, Frauenstiege, Friedhofstiege, Gleinker Gasse 1 - 26, 28 - 30, 27 - 31, 32 - 46, Gschaiderberg, Kirchengasse, Michaeler- platz, Schlossergasse, Schuhbodengasse, Sieminger Straße 1 - 35, 37 - 63, 36 - 80, Wasserberg, Wieserfeldplatz l - 7, Mehl- graben 2 - 12, Mittere Gasse, Wieserfeld- platz 2 - 6, 8 - 50, Zachhubergasse umschlossen und begrenzt ist. Die Baubewilligung für das zu sanierende Objekt muß zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Ansuchens mindestens 25 Jahre zurückliegen. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen die- nen. Mit der Bauführung der geförderten Bau- maßnahme darf erst nach schriftl icher Zustimmung des Magistrates der Stadt Steyr (Baubehörde) begonnen werden. FÖRDERUNGS- WÜRDIGE MASS- NAHMEN 1. Umgestaltung oder Herstellung von Wasser leitungen, Stromleitungen, Gaslei- tungen. 2. Einbau von Sanitäranlagen. 3. Einbau von Zentralheizungen. 4. Maßnahmen zur Erhöhung von Schall- Wärmeschutz (z. B. Isolierung der Außen- wände, Obergeschoßdecken, Fenster- tausch). 5. Ausbau von Dachböden zu Wohn- zwecken max. 150 m 2 pro Wohneinheit. 6. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder Energieverbrauches Gedruckt aufumwellfreundlichern. chlorfrei gebleichtem Papier von Zentralheizungen und Warmwasser- aufbereitungsanlagen. 7. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuch- tigkeitsschutzes. 8. Vereinigung von Wohnungen oder son- stigen Räumen zu Wohnungen bis max. I50m 2 . 9. Teilung von Wohnungen. 10. Änderung der Grundrißgestaltung m Verbindung mit anderen Maßnahmen. 11. Behindertengerechte Baumaßnahmen. 12. Erhaltungsmaßnahmen, wie Instandset- zung der Fassaden, Dächer, Kamine, Aus- wechseln von Geschoßdecken. FÖRDERUNGSARTEN 1• Gewährung eines Förderungsdarlehens 2. Gewährung eines Annuitätenzuschusses 3. Gewährung eines einmaligen Barbetra- ges DARLEHENS- FÖRDERUNG Darlehen für förderungswürdige Maßnah- men im Sinne dieser Richtlinien werden mit einer Laufzeit vun 10 Jahren und einer durchschnittlichen Verzinsung von 6 Pro- zent per anno auf die gesamte Laufzeit gewährt. Das Förderungsdarlehen wird bei Wohn- häusern für eine umfassende Sanierung gewährt, wenn a) das Haus denkrnalgeschützt ist oder b) es zu einer Verbesserung der Wohnun- gen der Ausstattungskategorie C oder D lt. Mietrechtsgesetz kommt, wobei die Woh- nungen dieses Hauses zu dieser Ausstat- tungskategorie zählen müssen. Das Förderungsdarlehen darf 120 Prozent der vergleichbaren Neubaukosten im Sinne der wohnbauförderungsrechtlichen Vor- schriften des Landes Oberösterreich nicht übersteigen. Das Ausmaß des Förderungs- darlehens vermindert sich um einen Selbst- behalt in Höhe von S 10.- pro m 2 sanier- ter Nutzfläche über einen Zeitraum von 10 Jahren. ANNUITÄTEN- ZUSCHUSS Für Darlehen eines in Steyr ansass1gen Geldinstitutes mit einer Laufzeit von 10 Jahren können jährliche Annuitätenzu- schüsse im Ausmaß bis zu 30 Prozent der ursprünglichen Jahresannuität unter Zu- grundelegung eines Zinssatzes, der zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht um mehr als 1 Prozentpunkt über der Sekundärmarktrendite liegen darf, gewährt werden. Die Höhe des Darlehens, bis zu der An- nuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt 100 Prozent der Sanierungskosten, abzüg- lich des Erhaltungsbeitrages bzw. des Selbstbehaltes. Als Selbstbehalt wird ein Betrag von S 10.- pro m 2 sanierter Nutzfläche über einen Zeitraum von IO Jahren zugrunde gelegt. STEYR

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2