Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/8

*5 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des dem Anschluß an die Müll- abfuhr fo lgenden Monatsersten. (2) Die Müllgebühr gern. § 3 ist viertel- jährlich zur Zahlung fällig, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres. §6 Berücksichtigung der Umsatzsteuer Zu den in den §§ 3 und 4 angeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer hin- zuzurechnen. *7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 1993 in Kraft. Gleichzeitig wird die Müllabfuhrgebührenordnung des Gemein- derates vom 15. 9. 1977, ZI. Gern . VIII- 3783/76 i.d.F.d.N., vom 23. 11. 1989, Gern VIII - 3922/89, aufgehoben. Für den Bürgermeister: Vizebürgermeister Erich Sablik * Magistrat Steyr, Magistratsdirektion Stellenausschreibung der Stadt Steyr Beim Magistrat Steyr ist nachstehend angeführter Dienstposten zu besetzen: Entlohnungsgruppe d/c: l Kanzleikraft für das Rechtsreferat Voraussetzungen: positiv abgeschlossene Handelsschulausbildung erwünscht, Steno- und Maschinschreibkenntnisse, korrektes Auftreten gegenüber vorsprechenden Par- teien, EDV-Kenntnisse (PC) erwünscht. Anstellungserfordernisse: Österreichische Staatsbür_gerschaft, ge- sundheitliche Eig11u11g, t:i11wamHn::it:s Vor- leben und die persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehene Verwendung. Männliche Bewerber müssen grundsätzlich den Präsenz- oder Zivildienst bereits abge- leistet haben. Bewerbungen sind ausschließlich unter Verwendung der aufgelegten Bewerb- ungsbögen, die in der Einlaufstelle und beim Personalreferat des Magistrates Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock, (Tel. 07252/575/222) erhältlich sind, so rechtzeitig einzubringen, daß diese bis spätestens 31. 8. 1992 beim Mag. Steyr, Personalreferat, einlangen. Soweit Bewerber(innen) im Zeitpunkt dieser Stel- STEYR Müllabfuhr wird neu organisiert Der Gemeinderat hat am 3. Juli 1992 die Verordnung über die Neuregulierung der Müllabfuhr und die dazu notwendige Müllabfuhrgebührenverordnung auf Grundlage des OÖ. Abfallwirtschaftsge- setzes beschlossen. Den Text der Verord- nungen finden Sie in dieser Ausgabe des Amtsblattes. In diesem Gesetz werden die Begriffe über den Abfall neu festge- legt, die wie folgt lauten: Hausabfälle sind alle Abfälle, die im Bereiche eines Haushaltes üblicherweise anfallen. Sie gehören in die "REST- MÜLLTONNE" Sperrige Abfälle, die aufgrund ihrer Größe und Form nicht in den Abfall- behältern gelagert werden können, wer- den über die SPERRMÜLLABFUHR entsorgt. Abfälle aus Gewerbe und Industrie: Eigenentsorgung, Kompostierabfälle (Gras, Baum- und Grasschnitt, Laub, Küchenabfälle) kommen in den KOM- POSTER und in späterer Folge in die BIO-TONNE. Als Altstoffe gelten verwertbare Abfälle, die im PAPIER- GLAS-, BLECH- und PET-CONTAINER gesammelt werden. Im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Bür- ger verpflichtet, nach Möglichkeit Müll zu vermeiden und den trotzdem noch anfallenden Müll entsprechend der Verwertungsmöglichkeiten zu trennen, sodaß lediglich eine geringe Menge an Restmüll zur Lagerung auf den Deponien verbleiben. Es ist jeder- mann bekannt, daß Deponieraum schwer zu schaffen ist und seine Ver- wendung zeitlich beschränkt ist. Die Stadt Steyr war hier sehr vorausschau- end, und hat Deponieraum geschaffen, der noch für einen Zeitraum von 17 bis 20 Jahren nutzbar ist. Trotzdem muß alles getan werden, um den anfallen- den Restmüll so gering wie möglich zu halten. Jeder .Steyrer Bürger ist daher aufgeru- fen, möglichst wenig Müll zu produzie- ren. Um einen entsprechenden Anreiz zu schaffen, wurde die Gebührenordnung so festgelegt, daß jedermann, der Müll ver- meidet, viel Geld sparen kann. Als Grundlage für die Ienausschreibung ohne Beschäftigung bzw. arbeitslos sind, ist eine Bestätigung vom zuständigen Arbeitsamt beizufügen. Die Aufnahme erfolgt in ein Vertragsbe- dienstetenverhältnis zur Stadt Steyr. Dem Bewerbungsbogen sind ein handgeschrie- Gedruck1 auf umwc l1freundlichem, chlorfrei gcblcich1cm Papier Größe der Müllgefäße wird von einer Personenanzahl von 1 - 3 bzw. 4 - 6 Per- sonen pro Haushalt ausgegangen. Es wird daher wahlweise möglich sein, ent- weder eine Mülltonne mit einem Inhalt von 60 Liter oder 120 Liter bzw. einer einmaligen wöchentlichen oder einmali- gen 14-tägigen Abfuhr zu beantragen . Die Städt. Müllabfuhr wird neu organi- siert. Die Serviceleistungen sollen ausge- baut werden . Auf individuelle Verände- rungen kann nur dann eingegangen wer- den, wenn der Nachweis gebracht wird, daß die Müllmenge unter dem Durch- schnittswert liegt. Vor sechs Jahren wurde das erste Mülltrennsystem für die Stadt Steyr eingeführt und aufgrund der regen Beteiligung der Bevölkerung konn- ten bereits bis jetzt mehr als 12. 100 Ton- nen verwertbare Altstoffe aus der Abfall- menge herausgetrennt und durch die Stadt einer Wiederverwertung zugeführt werden . Diese Wiederverwertung war vor einigen Jahren noch sehr kostengün- stig. Zum Teil konnten sogar noch Erlöse beim Verkauf erzielt werden . Das hat sich geändert: jetzt muß bereits auch für die Entsorgung dieser Stoffe ein entspre- chender Beitrag geleistet werden . Durch die Mülltrennung wird verhindert, daß unnötigerweise Deponieraum bean- sprucht wird. Österreichweit rechnet man pro Kopf 80 kg Altpapier pro Jahr, das aus dem Abfall heraussortiert werden kann, wobei in Steyr bereits jetzt eine pro Kopf-Menge von 53 kg erreicht wurde, was oberösterreichweit einen Spitzenwert darstellt.Bitte beachten Sie die Anzeigen in den nächsten Folgen des Amtsblattes, aber auch in den anderen Massenmedien, damit Sie alle Möglichkeiten hinsichtlich dieser Gebührenveränderung ausschöp- fen können . Die Gebührenordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, es werden bis dahin weitere Informationen erfolgen, in welcher Form jeder einzelne für sich selbst diese Gebühr regulieren wird kön- nen . Die Hausverwaltungen werden sei- tens der Stadt entsprechende Unterlagen erhalten und ersucht, diese umgehend an die Mieter weiterzugeben. bener Lebenslauf, Kopien von Zeugnissen und von den Personaldokumenten und ein Foto beizufügen. Der Magistratsdirektor: Dr. Kurt Schmidl 9/193

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