Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/8
§ 13 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter (1) Die Anschlußpflichtigen haben die Abfallbehälter und Bio-Tonnen rechtzeitig und an geeigneter Stelle so aufzustellen, daß durch deren Entleerung und Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belä- stigung für Menschen erfolgen kann. Der Transport des(r) Abfallbehälter(s) und Bio-Tonne(n) vom Aufstellungsplatz zur Straße und das Zurückstellen obliegt dem Anschlußpflichtigen. (2) Bei der Benützung der für die Samm- lung von Hausabfällen und Kompo- stierabfällen bestimmten Behälter ist dar- auf zu achten, daß in diese nur jeweils Abfälle, die der Zweckwidmung des jeweiligen Behälters entsprechen, gegeben werden und daß außerhalb der Behälter keine Abfälle verstreut oder gelagert wer- den und die Außenwände der Behälter nicht verschmutzt werden. Die Abfall - behälter, insbesondere die Bio-Tonnen, sind vor schädigenden Witterungseinnüs- sen möglichst zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden . Sie müssen so befüllt werden, daß sie stets ordnungs- gemäß geschlossen werden können. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und den ordnungsgemäßen Verschluß von Abfallsäcken hat der Ansch lußpflichtige zu sorgen. § 14 Abfuhr von sperrigen Abfällen Die Abfuhr von sperrigen Abfällen aus Hausha lten erfolgt zweimal im Jahr nach entsprechender Vorankündigung sowie zusätz lich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten des Städt. Wirtschaftshofes auf Abruf und nach te lefonischer Bekannt- gabe des Abfuhrtennines. Zu diesem Ter- min sind die sperrigen Abfälle am Fahr- bahnrand so bereitzustellen, daß der Straßenverkehr nicht behindert wird. § 15 Bauwerke auf fremdem Grund Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikatcn , Bauwerken als Zugehör eines Baurechts) gelten die für Grundei- gentümer geltenden Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke. § 16 Gebühren Die Gebühren für den Anschluß an die öffentliche Abfuhr und für die laufende Besorgung der Abfuhr sind in einer geson- derten Gebührenordnung festgelegt. 8/192 § 17 Strafbestimmungen Wer den Vorschriften der Abfuhrordnung zuwiderhandelt und durch dieses Verhal- ten eine ordnungsgemäße Abfuhr der Abfälle beeinträchtigt, begeht eine Ver- waltungsübertretung, die, entsprechend den Bestimmungen des OÖ Abfallwirt- schaftsgesetzes, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,- zu bestrafen ist. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der mit der Einführung der BioTonne im Zusammenhang stehenden, in Abs. 2 im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, mit 1. 1. 1993 in Kraft. (2) s I Abs. 3 Z. 3, § 3, § 12 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3, soweit sie sich auf Komposticrabfällc beziehen, treten mit 1. 1. 1994 in Kraft. (3) Gleichzeitig 1ri1t die Müllabfuhrord- nung der Stadt Steyr vom 22. September 1977, ÖAG - 3782/76, außer Kraft. Für den Bürgermeister: Vizebürgermeister Erich Sablik Magistrat Steyr Magistratsdirektion San-1784/91 beschlossen in der Sitzung des Gemeinde- rates der Stadt Steyr vom 3. Juli 1992. Aufgrund des § 35 OÖ Abfallwirtschafts- gesetz 1990, LGBI. Nr. 28/91 wird verord- net: § 1 Gegenstand der Gebühr Für die Benützung der Einrichtungen der Stadt Steyr zur Sammlung, Abfuhr und Kompostierung ist eine Abfallgebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten. §2 Gebührenschuldner, Haftung Gebührenschuldner ist der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte des an die Müllabfuhr angeschlossenen Grund- stückes. Neben ihm haftet für die Entrich- tung der Gebühren auch der aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechts- Gedruckt auf umwel1freundlichcm, chlorfrei gebleichlem Papier verhältnisses zur Benützung des Grund- stückes oder von Grundstücksteilen Berechtigte nach dem Verhältnis seines Anteiles, es sei denn, daß er seiner Zah- lungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt hat. §3 Höhe und Berechnung der Gebühr bei Müllbehältern (1) Die Gebühr beträgt vierteljährlich pro Müllbehälter bei einem Fassungs- vo lumen von 1.) 50 oder 60 1 (Kleinmülltonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S 408,20 b) bei wöchentlich l maliger Entleerung S 204,10 c) bei lmaliger Entleerung jede zweite Woche S 102,05 2.) 90 bis 120 1(Mülltonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S 816,40 b) bei wöchentlich I ma liger Entleerung S 408,20 c) bei I maliger Entleerung jede zweite Woche S 204, 10 3.) 240 1(Großmülltonnen) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S 1.632,80 b) bei wöchentlich I maliger Entleerung S 816,40 c) bei 1maliger Entleerung jede zweite Woche S 408,20 4.) 770 1 (Müllgroßbehälter) a) bei wöchentlich 2maliger Entleerung S 5.239,00 b) bei wöchentlich 1 maliger Entleerung S 2.619,50 c) bei I maliger Entleerung jede zweite Woche S 1.309,75 5.) 1100 1 (Müllgroßbehälter) a) bei wöchentlich 2mal iger Entleerung S 7.482,80 b) bei wöchen tl ich lmaliger Entleerung S 3.74 1,40 c) bei 1maliger Entleerung jede zweite Woche S 1.870,70 (2) Für die innerhalb eines Quartals zugewiesenen Müllbehälter wird der anteilmäßige Teilbetrag der Vierteljah- resgebühr berechnet. §4 Müllsäcke Für die im § 9 Abs. 4 der Abfallordnung der Stadt Steyr genannten Müllsäcke beträgt die Gebühr S 15,45 pro Sack. Diese ist im Städtischen Wirtschaftshof bei Abholung sofort zu entrichten. STEYR
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