Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/8

§ 8 Ausschluß von der Abfuhr (1) Sonsti_ge Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 7 des 00 Abfallwirtschaftsgesetzes sind von der öffentlichen Abfuhr ausgeschlos- sen und dürfen nicht in die Abfallbehälter gegeben werden. Sonstige Abfälle sind insbesondere: a) Abfälle aus dem Bauwesen wie Bau- schutt, Altasphalt, Bleche, Kabel, Dich- tungsfolien u.dgl. b) Straßenkehricht c) natürliches Bodenmaterial wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm d) Räumgut aus Senkgruben, Hauskläran- lagen oder Kleinkläranlagen, Kanälen, Oberflächenwässern sowie Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen e) größere Mengen von Laub und Garten- abfällen f) die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Stoffe g) Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräte h) Altreifen i) flüssige und heiße Abfälle j) größere Mengen von Verpackungsmate- rial, von Holz-, Kunststoff-, Leder-, Textil- , Metallabfällen, Großküchenabfälle etc. Sonstige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu lagern und zu in Betracht kommenden Abfallbehandlungs- anlagen abzuführen bzw. direkt einer Ver- wertung zuzuführen. (2) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 6 des Bundes-Abfallwirtschaftsgesetzes BGB 1. Nr. 325/1990 dürfen ebenfalls nicht in die Abfallbehälter gegeben werden. Problem- stoffe sind insbesondere Farben und Lacke, Säuren, Laugen, Gifte, Chemikali- en, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Altöle, Fette, Mineralöle, Batterien, Quecksilberthermometer, Leuchtstoff- röhren u.dgl. Diese Stoffe sind bei den bestehenden Einrichtungen zur Sammlung von Problemstoffen aus Haushalten bzw. im Fachhandel abzugeben. (3) Altstoffe dürfen nicht in die Abfall- behälter der öffentlichen Abfuhr gegeben STEYR werden, sondern sind den bestehenden Einrichtungen zur Altstoffsammlung zuzu- führen (Altstoffsammelbehälter). (4) In die im Stadtgebiet von Steyr aufge- stellten Altstoffsammelbehälter dürfen ausschließlich die entsprechenden Altstof- fe aus Steyrer Haushalten entsorgt werden. (5) Eine Abfuhr von Kompostierabfällen und sperrigen Abfällen, die haushaltsübli- che Mengen übersteigen, aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt nicht durch den Wirtschaftshof. Diese Abfälle sind von den angeführten Verursachern selbst den bestehenden Ein- richtungen zur Kompostierung bzw. Abfallbehandlung zuzuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. §9 Abfallbehälter (1) Nachstehende Behältertypen werden zur Entsorgung der Hausabfälle eingesetzt: a) Kleinmülltonne: 50 1Abfallbehälter aus Kunststoff, 60 1Abfallbehälter aus Kunst- stoff b) Mülltonne: 90 1 Abfallbehälter aus Metall, 110 1 Abfallbehälter aus Kunst- stoff, 120 1Abfallbehälter aus Kunststoff c) Großmülltonne: 240 1Abfallbehälter aus Kunststoff d) Müllgroßbehälter 770: 770 1 Abfall- behälter aus Kunststoff oder Metall e) Müllgroßbehälter 1100: 1100 1 Abfall- behälter aus Kunststoff oder Metall Zusätzlich ist die Verwendung von Abfall- säcken (siehe Abs. 4) möglich. (2) Nachstehei:ide Behältertypen in grüner Farbe (Bio-Tonnen) werden zur Entsor- gung der Kompostierabfälle eingesetzt: a) 80 1Abfallbehälter aus Kunststoff b) 120 1Abfallbehälter aus Kunststoff c) 240 1Abfallbehälter aus Kunststoff (3) Die Abfallbehälter werden von der Stadt leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in deren Eigentum. (4) Bei einem außergewöhnlichen Anfall von Hausabfällen - zB nach Feiertagen - dürfen zusätzlich zu den vorhandenen Abfallbehältern ausschließlich besonders gekennzeichnete und vom Städt. Wirtschaftshof gegen Entgelt abgegebene Abfallsäcke (60 1) verwendet werden. Zur Abfuhr von Kompostierabfällen dürfen diese Abfallsäcke nicht verwendet werden. § 10 Bemessung (1) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf, und zwar insbesondere nach Maßgabe der Anzahl der Hausbe- wohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art und Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich anfallen- den Hausabfälle und der Größe der Abfall- behälter. (2) Auf jedem bebauten Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter aufzustel- len. Im Zweifelsfall ist die Anzahl von Gedruckt au f umweltfreundl ichem. chlorfrei geble ichtem Papier Amts wegen oder auf Antrag des(r) Anschlußpflichtigen vom Magistrat nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze mit Bescheid festzusetzen: a) für Haushalte bei wöchentlich einmali- ger Entleerung für je 4 - 6 im Haushalt gemeldete Perso- nen ... 1 Mülltonne b) für Gaststätten bei wöchentlich einmali- ger Entleerung aa) Gasträume, für je 6 Sitzplätze ... Mülltonne bb) für je fünf Betten ... 1Mülltonne c) für Kinos und Veranstaltungsbetriebe bei wöchentlich einmaliger Entleerung pro 80 Sitzplätze ... 1 Mülltonne d) für sonstige gewerbliche Betriebe bei wöchentlich einmaliger Entleerung für je 10 Bedienstete ... 1 Mülltonne (3) Eine Ausnahme von den nach diesen Grundsätzen festgesetzten Behältergrößen sowie von den Abfuhrintervallen gern . §§ 11 und 12 kann über Antrag des Verpflich- teten vom Magistrat mit Bescheid bewil- ligt werden, wenn nach objektiver Sachla- ge und bei Heranziehung der Größe der vorhandenen Abfallbehälter eine Überfül- lung in der Regel nicht zu erwarten ist. (4) Sollte durch die Erteilung einer Aus- nahmegenehmigung eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nicht gewährleistet sein, ist vom Magistrat ein, den Umstän- den Rechnung tragender, neuer Bescheid zu erlassen. § 11 Abfuhr der Hausabfälle Die Abfuhr der Hausabfälle erfolgt je nach Bedarf und Möglichkeit zweimal wöchent- lich, einmal wöchentlich oder vierzehntä- gig. Die Abfuhrtermine werden vom Magistrat festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. § 12 Abfuhr von Kompostierabfällen (1) Die Sammlung und Abfuhr der Kom- postierabfälle aus Haushalten erfolgt mit- tels Bio-Tonnen. Bei der Aufstellung der Bio-Tonnen handelt es sich um einen Pflichtanschluß im Sinne des § 10 des OÖ Abfal I wirtschaftsgcsctzcs. (2) Die Abfuhr der Kompostierabfälle erfolgt je nach Bedarf und Möglichkeit zweimal wöchentlich, einmal wöchentlich oder vierzehntägig. Die Abfuhrtermine werden vom Magistrat festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. (3) Kompostierabfälle, die nicht in die Bio-Tonne passen, zB Äste, Strauchschnitt udgl., sind vom Anschlußpflichtigen in die von der Stadt Steyr eigens zu diesem Zweck dafür bereitgestellten und beson- ders gekennzeichneten Container zu ent- sorgen. Die Container-Standorte werden vom Magistrat festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. 7/191

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