Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/8

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr Magistratsdirektion ÖAG-1200/92 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 3. Juli 1992 mit der eine Abfall- ordnung erlassen wird. Aufgrund des § 13 des OÖ Abfallwirt- schaftsgesetzes 1990, OÖ AWG, LGBI. Nr. 28/1991, i.V.m. § 46 Abs. 1 Z. 3 StS 1992 wird verordnet: § 1 Öffentliche Abfuhr von Abfällen (1) Die Stadt Steyr hetreiht zur regelmäßi- gen Sammlung und Abfuhr der im Stadt- gebiet anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und Kompostierabfälle eine stadt- eigene öffentl iche Abfuhr von Abfällen (im folgenden kurz: öffentliche Abfuhr). (2) Die Aufgaben der öffentlichen Abfuhr werden vom Wirtschaftshof der Stadt Steyr besorgt. (3) Im Rahmen der öffentlichen Abfuhr werden entsorgt: 1. Hausabfälle 2. Sperrige Abfälle 3. Kompostierabfälle (4) Das Eigentum an den Abfällen geht mit dem Verladen auf die Abfuhrfahrzeuge unentgeltlich auf die Stadt über. *2 Begriffsbestimmungen (1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die m Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und son- stigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als Kompostierabfälle zuge- führt werden. (2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 1, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert wer- den können. (3) Kompostierabfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne der Abs. 1 und 2, wie Gras-, Baum und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung zugeführt werden. (4) Altstoffe sind Sachen, die Abfälle im Sinne der Abs. l und 2 darstellen und einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. (5) Stoffliche Verwertung von Abfällen bedeutet den Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (zB Wie- derverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung). 6/190 (6) Kompostierung (Verrottung) ist die Umwandlung von Kompostierabfällen m humusähnliche Stoffe. §3 Abfalltrennung (1) Jedermann ist verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Ver- wertung bzw. Kompostierung möglich wird. (2) Insbesondere sind Hausabfälle, sperri- ge Abfälle und Kompostierabfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen. (3) Verrottbare Küchenabfälle sind von den übrigen Kompostierabfällen getrennt zu lagern. §4 Abfallvermeidung Bei Veranstaltungen sind zur Verringerung des Abfallaufkommens nach Möglichkeit Mehrweggebinde bzw. Mehrweggeschirr zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie Märkten und dergleichen. §5 Abholbereich (1) Der Abholbereich der öffentlichen Abfuhr umfaßt grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet von Steyr. (2) Der Gemeinderat hat Grundstücke vom Abholbereich auszunehmen (Sonderbe- reich), wenn von diesen aufgrund ihrer Lage und der Art der Verkehrser- schließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesam- melt und abgeführt werden können. §6 Anschlußpflicht (1) Die Eigentümer, Bewohner und sonsti- gen Nutzungsberechtigten im Abholbe- reich (§ 5) gelegener Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, die dort anfal- lenden Hausabfälle, sperrige Abfälle und Kompostierabfälle nach den Bestimmun- gen dieser Verordnung abführen zu lassen. (2) Befinden sich Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen in Wohngebäuden, kann der Magistrat nach Maßgabe ihrer Größe und Art den erforderlichen Behäl- tertyp (§ 9) zur Entsorgung der Hausabfäl- le vorschreiben. (3) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflich- tung besteht jedoch nicht für jene Teile der sperrigen Abfälle und der Kompostierab- fälle, die nachweislich unter Beachtung der im § 8 des OÖ Abfallwirtschafts- Gedruckt auf umweltfreundlichem. chlorfrei gcblc ichtcm Papier STEYR gesetzes einer weiteren Verwendung und Nutzung zugeführt, zur Kornpostzuberei- tung (Eigenkompostierung) verwendet oder verfüttert werden. Sie gilt ebenso nicht für jene Teile der sperrigen Abfälle, die vom Grundeigentümer selbst unter Beachtung der im § 8 des OÖ Abfallwirt- schaftsgesetzes angeführten Grundsätze einer nach den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen behördlich genehmigten, für die Verwertung sperriger Abfälle geeigneten Abfallbehandlungsanlage zuge- führt werden. (4) Den Bediensteten des Wirtschaftshofes und anderen von der Behörde beauftragten WER •• MULL VERMEIDET Personen ist zur Überprüfung der Einhal- tung dieser Verordnung ein ungehinderter Zutritt zu den an die Abfuhr ange- schlossenen Grundstücken (Liegenschaf- ten) zu gewähren. §7 Ausnahme von der Anschlußpflicht (1) Auf Antrag des Grundeigentümers kann der Magistrat unter den Vorausset- zungen, daß Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ord- nungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfal- lenden IIausabfällen und sperrigen Abfäl- len nach den Grundsätzen des § 8 des OÖ Abfallwirtschaftsgesetzes gewährleistet ist, eine Ausnahme von der Anschlußpflicht bewilligen. Der Bescheid hat die notwen- digen Auflagen und Bedingungen zu ent- halten und ist zu befristen oder erforderli- chenfalls auf bestimmte Arten der Hausab- fälle oder sperrigen Abfälle zu beschrän- ken. (2) Ausnahmegenehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme von der Anschlußpflicht wegfallen oder wenn der Grundeigentümer den Widerruf der Aus- nahme beantragt. STEYR

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