Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/7

AMTLICHE NACHRICHTEN VI. Die Anlieferung von Abfall kann nur während der Betriebsstunden (Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7:30 bis 12:00 und von 12:30 bis 15 :30 Uhr; Freitag von 7.30 bis 13:30 Uhr, Samstag von 8:00 bis 11 :00 Uhr) erfolgen. VII. Der Anlieferer verpflichtet sich , für den angelieferten Abfall ein entsprechendes Entgelt, das sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung für die Mülldeponie der Stadt Steyr richtet, zu bezahlen. VIII. Der Anlieferer haftet für das von ihm abgelagerte Material, insbesondere dafür, daß nur zur Deponierung zugelassene Abfälle in die Deponie eingebracht werden. Für Schäden aller Art, die durch die Anl ieferung von nicht zur Deponie zugelassenen Stoffen entstehen, ist vom Anlieferer Ersatz zu leisten. IX. Soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, geht der nach Punkt I zur Ablagerung zugelassene Abfall mit der Abladung an die Stadt Steyr über. Durch den Übergang des Eigentums bleiben die Bestimmungen des Punktes VIII. unberührt. Wertsachen unter den angelieferten Abfällen werden als Fundgegenstände behandelt. Das Deponiepersonal ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Gegenständen zu suchen . X. Unbefugten ist das Betreten der Deponie strengstens untersagt. XI. Im Bereich der gesamten Mü lldeponie ist aufgrund der erhöhten Brand- und Explosionsgefahr strengstes Rauchverbot einzuhalten. XII. Allen Anordnungen des Deponiepersonals ist unbedingt Folge zu leisten. XIII. Verstöße gege11 uiese Depu11ieuru11u11g können Verwaltungs- oder Gerichtsstrafverfahren nach sich ziehen. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt hievon unberührt. XIV. Diese Deponieordnung tritt mit 1. 8. 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Deponieordnung der Stadt Steyr vom 26. 6. 1986 außer Kraft. Für den Bürgermeister: Vizebürgermeister Erich Sablik STEYR Neue Tarife für den Besuch der städtischen Kindergärten, Tagesstätten und Horte Mit Beschluß des Gemeinderates vom 3. Juli 1992 wird der Elternbeitrag für den Besuch der städtischen Kindergärten, Tagesstätten und Horte wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1. Elternbeitrag (Tarif): 1.1 Elternbeitrag für den ganztägigen Besuch: Die Höhe des Elternbeitrages für den ganztägigen Besuch wird mit 5 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Gesamtnettoeinkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) festgelegt. Maßgeblich für die Berechnung des Elternbeitrages ist das beitragspflichtige Gesamtnettoeinkommen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Beginnes des Kindergartenjahres. Keine Elternbeiträge sind einzuheben, wenn im Einzelfall das als Bemessungsgrundlage errechnete Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten S l0.000.- pro Monat nicht übersteigt. Bei einem als Bemessungsgrundlage errechneten Einkommen von mehr als S 20.000.- netto pro Monat bleibt das S 20.000.- übersteigende Monatsnettoeinkommen für die Festsetzung des Elternbeitrags außer Betracht und wirkt somit nicht weiter tariferhöhend. Demnach beginnt die Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge bei einem beitragspflichtigen Gesamtnettoeinkommen in Höhe von mehr als S 10.000.- pro Monat und endet bei mtl. S 20.000.- netto. 1.2 Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch am Vormittag: Fiir den Kindergartenbesuch am Vormittag wird ein Elternbeitrag in Höhe von 80 % der nach Punkt 1.1 zu errechnenden Tarife eingehoben. 1.3 Rundung: Der errechnete Elternbeitrag (Tarif) wird jeweils auf volle S 10.- (monatl.) aufgerundet. 2. Wertsicherung: Das monatliche beitragspflichtige Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie die Elternbeiträge (Tarife) gemäß Punkt I sind auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1986 des Österr. Stat. Zentralamtes oder Gedruckt aur umwe ltfreundli chem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR eines allenfalls an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Höhe des jeweiligen Beitragssatzes ist neu festzulegen, sobald der Verbraucherpreisindex des Stat. Zentralamtes 1986 von der Indexbasis März 1992 um mehr als 5 %-Punkte abweicht. 3. Absetzbetrag: Von der im Einzelfall zum Zweck der Berechnung des Elternbeitrages ermittelten Bemessungsgrundlage ist für jedes weitere unversorgte Kind des bzw. der Beitragspflichtigen ein Betrag von je S 1.600.- mtl. abzusetzen. Bei Alimentationsleistungen für Kinder, die nicht ihrem Haushalt angehören, ist der zu leistende Unterhaltsbeitrag, jedoch nur bis zu einer Höhe von S 1.600.- mtl., von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. 4. Beitrag für Spiel- und Beschäftigungsmaterial: Für jedes Kind, das die städtischen Kindergärten besucht, ist für die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterial monatlich ein Betrag von S 20.- zu entrichten. 5. Beitragsermäßigung bei Erkrankung des Kindes: Zur Vermeidung von Härten wird der (die) zuständige stadträtl. Referent(in) ermächtigt, im Einvernehmen mit der Magistratsabteilung V, bei der Festsetzung des Elternbeitrages angemessene Ermäßigungen zu gewähren, wenn ein Kind wegen nachgewiesener Erkrankung (ärztl. Attest) länger als eine Woche am Kindergarten-, Tagesstätten- oder Hortbesuch verhindert war. Die Einhebung des 20 %igen Regiebeitrages bleibt jedoch bei jeder Absenz unberührt. 6. Weitergeltung der übrigen Bestimmungen: Die sonstigen Bestimmungen über die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung der Elternbeiträge (Tarife) bleiben weiterhin in Geltung. 7. Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft. Für den Bürgermeister: Stadtrat Ingrid Ehrenhuber 21/173

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