Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/7

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr Magistratsdirektion Gern VIII - 3922/92 Tarifordnung für die Mülldeponie der Stadt Steyr beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 3. Juli 1992. Aufgrund des § 35 OÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBI. Nr. 28/91 und des Artikels VII der Deponieordnung für die Mülldeponie der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 3. Juli 1992 wird verordnet: Artikel I Für jede Müllanlieferung auf die Mülldeponie der Stadt Steyr ist zur Deckung des Aufwandes ein Entgelt (Abfallbehandlungsbeitrag) entsprechend den folgenden Bestimmungen zu leisten. Artikel II Für jede über Haushaltsmengen hinausgehende Ablagerung von im Art. II. der Deponieordnung für die Stadt Steyr angeführten Abfällen ist eine Gebühr in der Höhe von S 650,-/je Tonne zu entrichten, wobei als Mindestgebühr S 100,- verrechnet werden. Artikel III Für die Übernahme von Restmüll aus Mülltrennanlagen gelten jene Entgeltrege1ungeri, die in den Verträgen mit den Anlieferern und der Stadt Steyr getroffen wurden. Artikel IV Während der Dauer des Probebetriebes der Mülltrennanlage sowie bei einem allfälligen Betriebsstillstand auf die Dauer der Betriebsunterbrechung wird hausmüllähnlicher Industrie- und Gewerbemüll und Sperrmüll übernommen, und zwar zu den jeweiligen Bedingungen der Übernahmeund Tarifordnung der Mülltrennanlage. Artikel V FUr die Übernahme von über Hau~hall~- mengen hinausgehendem Grünschnitt im Sinne Art. II. d der Deponieordnung ist ein Entgelt in Höhe von S 650,- /je Tonne zu entrichten. Artikel VI Zu den Gebührensätzen gern. Art. II und V ist der gesetzliche Altlastensanierungsbeitrag sowie die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Artikel VII Für die private Müllablagerung in Haushaltsmengen ist keine Deponiegebühr zu entrichten. Unter Haushaltsmenge im Sinne dieser Bestimmung wird eine Müllanlieferung verstanden, die höchstens das 20/172 Volumen eines PKW-Kofferraumes oder eines PKW-Anhängers aufweist. Auch eine gleichzeitige Anlieferung eines PKWKofferraumes und eines PKW-Anhängers wird noch als Haushaltsmenge im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Artikel VIII Diese Tarifordnung tritt mit Wirkung vom 1. 8. 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung für die Stadt Steyr vom 18. 9. 1986, idFdN. vom 19. März 1992, Gern VIII - 3922/89, außer Kraft. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen. Für den Bürgermeister: Vizebürgermeister Erich Sablik Deponieordnung für die Mülldeponie der Stadt Steyr beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 3. Juli 1992. I. Betreiber der Mülldeponie ist die Stadt Steyr. Zweck dieser Mülldeponie ist die Entsorgung des im Stadtgebiet anfallenden Mülls. Andere Gemeinden sind zur Ablagerung nicht berechtigt, es sei denn, es wird ihnen dies von der Stadt Steyr in einem gesonderten Vertrag bewilligt. Es wird daher ausnahmslos nur der im Stadtgebiet Steyr angefallene Abfall bzw. Abfall von Vertragsgemeinden auf der Mülldeponie angenommen. II. Im Sinne der Bescheide des LH von OÖ vom 21. 1. 1985, WA - 316/12-1984 und des Magistrates Steyr vom 9. 5. 1985, Agrar - 830/85, San 860/85, werden auf der Mülldeponie ausschließlich nachfolgend angeführte Abfälle übernommen: a) Hausmüll b) Restmüll aus vorsortiertem hausmüllähnlichem Industrie- und Gewerbemüll und Sperrmüll. Dieser Restmüll wird nur von Firmen übernommen, die einen diesbezüglichen Vertrag mit der Stadt Steyr geschlossen haben. Bei der Wägung ist die Sortierart (händisch oder maschinell) verbindlich anzugeben. c) Hausmüllähnlicher Industrie- und Gewerbemüll und Sperrmüll werden unsortiert während der Dauer des Probebetriebes der Mülltrennanlage sowie bei einem allfälligen Betriebsstillstand, bei einer unter lit. angeführten Vertragsfirma, auf die Dauer der Betriebsunterbrechung angenommen. d) Grünschnitt, Garten- und Rodungsabfälle Diese werden nur solange angenommen, als nicht eine Kompostieranlage im Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Bereich der Stadt Steyr bzw. im Bereich des Bezirksabfallverbandes "Steyr - Land" ihren Betrieb aufnimmt und hiefür das Anlieferungsrecht seitens der Stadt Steyr besteht. e) Bauschutt ohne Beimengung von Sonderabfällen f) inerte Stoffe und Materialien wie Erde, Sand, Schotter, Steine, usw. Die unter Punkte) und t) zitierten Abfälle werden nur dann angenommen, wenn diese für Abdeckzwecke benötigt werden. Eine gesonderte Vereinbarung mit der Betriebsleitung der Mülldeponie ist daher zu treffen. g) Klärschlamm und Rechengut werden ausschließlich vom RHV Steyr und Umgebung angenommen. III. Jede Ablagerung von Abfällen ist dem Deponiepersonal zu melden. Der Anlieferer hat die zum Erstellen des Wiegezettels notwendigen Auskünfte zu erteilen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Bei Müllanlieferung durch Firmen sind diese Auskünfte vom Fahrer des Anlieferungsfahrzeuges namens der betreffenden Firma zu erteilen und zu bestätigen. Das Deponiepersonal ist berechtigt, den angelieferten Abfall auf Einhaltung des Punktes II. dieser Deponieordnung zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Werden in der gezogenen Probe nicht zur Deponierung zugelassene Stoffe festgestellt, so hat der Anlieferer die Kosten der Probenanalyse zu ersetzen. Die Anlieferung von nicht zur Ablagerung zugelassenen Abfällen muß zurückgewiesen werden. Im Falle der Vermengung von bewilligten Stoffen mit Sonderabfällen wird die gesamte Anlieferung zurückgewiesen. Stellt sich erst im Zuge der Ablagerung des Abfalls heraus, daß dieser nicht zur Deponierung zugelassene Stoffe enthält, dann ist der gesamte angelieferte Abfall wieder auf Kosten des Anlieferers abzutransportieren. IV. Angelieferte und übernehmbare Abfälle sind vor der Ablagerung zur Abwaage zu bringen und danach an der Abkippstelle abzuladen. Eine Abladung an anderer Stelle - insbesondere außerhalb der Deponie - ist unzulässig. Fahrzeuglenker von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht haben sich eines Einweisers zu bedienen; das Personal der Mülldeponie kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. V. Im Bereich der Mülldeponie gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Abweichen von den befestigten und für die Anlieferung festgelegten Wegen innerhalb der Deponie ist untersagt. Das Betreten und Befahren der Mülldeponie erfolgt auf Gefahr des Anlieferers. Für etwaige Schäden und Unfälle kann vom Betreiber der Deponie keine Haftung übernommen werden. STEYR

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