AMTLICHE NACHRICHTEN Befreiung §3 Von der Gemeinde-Getränkesteuer sind die Steuerpflichtigen (Steuerschuldner, § 5) befreit: a) wenn die Getränke in Krankenanstalten, Sanatorien, gemeinnützigen Wohlfahrtsanstalten und Altersheimen im Rahmen der allgemeinen Verpflegung oder auf Grund ärztlicher Anordnung an Patienten bzw. Pfleglinge abgegeben werden; b) wenn die Getränke in Schulen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Fürsorgeaktion an Schulkinder abgegeben werden; c) wenn die Getränke durch Wohnungsinhaber an die Untermieter ihrer möblierten Zimmer nicht gewerbsmäßig abgegeben werden; d) wenn die Getränke im Rahmen einer üblichen Personalverpflegung abgegeben werden und e) bei Abgabe von Wein für Zwecke des Gottesdienstes. Ausmaß und Berechnung der Steuer §4 (1) Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 % des Entgeltes bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken sowie 5 % des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken. Das Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGB! Nr. 223 i.d.g.F., zu bemessen. Zum Entgelt gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer. (2) Ist der Preis eines steuerpflichtigen Getränkes in einem Speisen- (Menü)Preis und dgl. eingerechnet. so ist unter Berücksichtigung des zweiten und dritten Satzes des Abs . 1 als Entgelt der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betrieb für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben wird, oder, falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, der Betrag, der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist. (3) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Leiter des Betriebes verpflichtet, die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte) aufmerksam zu machen. Fehlt dieser Hinweis, so ist die Steuer vom Entgelt zuzüglich der Gemeinde-Getränkesteuer zu berechnen. (4) Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann mit dem Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) Vereinbarungen über die zu entrichtende Getränkesteuer, zB bezüglich der Berechnung, der Fälligkeit, der 18/170 Einhebung, der Pauschalierung treffen, soweit sie das Verfahren der Einhebung vereinfachen und die Höhe der Steuer beim Steuerschuldner nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen, welche das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern, sind unzulässig. Wesentliche Veränderungen sind solche, welche das steuerliche Ergebnis um IO v: H. und darüber unteroder überschreiten würden. Steuerschuldner §5 (1) Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich liefert. (2) Wer Getränke im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieser Steuerordnung (§ 9) abgibt, hat dies binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt dem Magistrat (Stadtsteuerreferat) anzuzeigen. Wer nach dem Wirksamkeitsbeginn dieser Steuerordnung (§ 9) Getränke abzugeben beginnt, hat diese Anzeige binnen 1 Woche nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erstatten. Fälligkeit §6 (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe der Getränke. (2) Der Steuerpflichtige hat für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonats die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des übernächsten Kalendermonats ohne weitere Aufforderung beim Magistrat zu entrichten. Nachweis-, Melde- und Auskunftspflicht §7 (1) Der Steuerpflichtige hat die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke zu führen. Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann die Form der Nachweisung ganz allgemein für bestimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe vorschreiben oder die Benutzung amtlich aufgelegter, von illll} zu beziehende Vordrucke verlangen. (2) Der Steuerpflichtige hat die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonats die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonats beim Magistrat nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten (§ 6 Abs. 2) . (3) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, kann der Magistrat (Stadtsteuerreferat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Anmeldungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Frist vorschreiben. Gedmckt auf umwel1freundl ichem. chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung Zuständigkeit §8 (1) Die Einhebung der GemeindeGetränkesteuer obliegt dem Magistrat der Stadt Steyr (Stadtsteuerreferat). (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Steuerordnung findet die Oö Landesabgabenordnung, LGBl Nr. 30/84 i.d.g.F., Anwendung. (3) Vollstreckungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Steyr. §9 (1) Diese Steuerordnung tritt mit 1. 1. 1992 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 8. September 1988, Zl. Gern III - 3121/88 und der Beschluß des Gemeinderates vom 19. März 1992 hinsichtlich der Ausschreibung der Getränkesteuer ab dem Jahr 1992 aufgehoben. (2) Vereinbarungen nach § 4 Abs. 4, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, bleiben aufrecht, sofern sie dem Beschluß des Gemeinderates über die Ausschreibung der Getränkesteuer nach dieser Verordnung nicht widersprechen, ansonsten gelten sie mit 1. 1. 1992 als aufgehoben. Für den Bürgermeister: Stadtrat Dkfm. Mag. Helmut Zagler Spiel, Sport, Spass im Freizeitzentrum Glaser Für alle Steyrer, die in der Sommersaison nicht nur faul in der Sonne liegen, sondern auch Sport betreiben möchten, gibt es nun im Freizeitzentrum Glaser (lnfangstraße 2) tolle Möglichkeiten: Jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 - 13 Uhr kann jedermann sämtliche Sportanlagen - Squashcourts, Kegelbahnen, Billardtische und Fitnessraum - den ganzen Vormittag zum SENSATIONSPREIS von nur S 100,- benützen. Jugendliche bezahlen sogar nur S 60,-. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Benützung nur in Begleitung von Erwachsenen möglich. Jeden Montag und jeden Freitag gibt es von 18 - 20 Uhr alle Eisspezialitäten im Glas zum halben Preis! Jeden Freitag und Samstag kann man von 18 - 22 Uhr beim Preiskegeln teilnehmen und dabei Warenpreise im Wert von ca. S 2000,- gewinnen! Sportliche Feinschmecker können einen Imbiss auf der Sonnenterrasse oder im gemütlichen Restaurant einnehmen (z. B. einen Griechischen Salat, Sojalaibchen oder wenn es besonders heiß her geht eine Mövenpick-Eisspezialität). 'Die Anlage ist täglich von 17 bis 23 Uhr (Di, Mi und Fr auch von 9 - 13 Uhr) geöffnet. Bis 13. September ist Sonntag Ruhetag! Falls Sie Anfragen haben oder Ihren Freizeitspaß reservieren möchten, wählen Sie bitte die Tel. Nr.: 07252/67650. + STEYR
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