Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/6

AMTLICHE NACHRICHTEN Gern. § 21 Abs. 2 des Oö. Raumordnungs- gesetzes, LOB!. Nr. 18/1972 idgF., wird die Absicht gegenständlichen Bebauungs- plan aufzustellen, durch vierwöchigen Anschlag mit der Aufforderung kundge- macht, daß jeder Planungsträger bis J.!l. Juni 1992 seine Planungsinteressen dem Magistrat der Stadt Steyr schriftlich bekanntgeben kann. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier * Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt Bau2-5825/90 Bebauungsplan Nr. 37 - "Waldrandsied- lung" Änderung Nr. 3 Kundmachung Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1991 beschlossene Bebauungsplan Nr. 37 - "Waldrandsiedlung" - Änderung Nr. 3 - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LOB!. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LOB!. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregie- rung vom 5. Mai 1992, Zahl Bau R-P- 490075/2-1992, wurde mitgeteilt, daß der Bebauungsplan Nr. 37 "Waldrandsied- lung" - Änderung Nr. 3 - keiner aufsichts- behördlichen Genehmigung bedarf. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980; LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verord- nung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurecht- samt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Der Bebauungsplanänderungsbereich umfaßt den Bereich des Gmainplatzes zwi- schen der Kreuzung Ramingstraße/Alm- rauschweg und der Neustiftgasse. In die- sem Plan ist im wesentlichen ein Verzicht auf Straßenverbreiterungen und Zufahrten gegeben, wodurch sich eine wesentliche Verbesserung der Bebauungsmöglichkei- ten für die Grundstücke Nr. 929/1 und 884/1, KG. Jägerberg, ergibt. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier STEYR Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt Bau2- l 736/91 Bebauungsplan Nr. 34 - "Schlühslrnayr" Änderung Nr. 3 Kundmachung Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1991 beschlossene Bebauungsplan Nr. 34 - "Sch lühslmayr" - Änderung Nr. 3 - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumord- nungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregie- rung vom 5. Mai 1992, Zahl Bau R-P- 490076/2-1992, wurde mitgeteilt, daß der Bebauungsplan Nr. 34 "Schlühslmayr" - Änderung Nr. 3 - keiner aufsichtsbehördli- chen Genehmigung bedarf. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verord- nung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurecht- samt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Der Bebauungsplanänderungsbereich liegt westlich der · Schlühslmayrstraße und grenzt unmittelbar an den neuerstellten Bebauungsplan Nr. 55 "Sandmayr" - an. Die Änderung sieht die Schaffung von 6 Bauparzellen, bebaubar in offener Bau- weise, eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß und einem Garagenriegel im Norden zur Schlühslmayrstraße hin vor. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier Erstellung der Geschworenen- und Schöffenlisten für die Periode 1993/94 Gemäß den Bestimmungen des Geschwo- renen- und Schöffengesetzes, BGBI. Nr. 256/90, ist durch den Bürgermeister bzw. durch eine von ihm bestimmte oder sonst zur Vertretung befugte Person jedes zweite Jahr ein Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen zu erstellen. Dies hat derge- stalt zu erfolgen, daß 5 %0 der in der Gedruckt aur umweltfreundl ichem, chlorfrei gcblcich1cm Papier STEYR Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren im Wege einer öffentlichen Auslosung zu ermitteln sind. Es wird daher in Entsprechung des § 5 GSchG 1990 darauf hingewiesen, daß diese Auslosung der zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen für die Jahre 1993/94 in Betracht kommenden Personen am 24. Juni 1992 öffentlich vorgenommen wird. Die Amtshandlung findet um 9 Uhr im Rathaus, 1. Stock, im Sprechzimmer der Funktionäre statt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr "Mobile Haus- krankenpflege", ein bewährter sozialer Dienst der Stadt Steyr Den Bedürfnissen der Steyrer Bevölkerung Rechnung tragend, wurde die "Mobile Hauskrankenpflege der Stadt Steyr" im Jahr 1980 ins Leben gerufen. Sie umfaßt die Krankenpflege durch eine diplomierte Krankenschwester außerhalb einer Anstalt, wie auch die sonstige Versorgung des betreffenden Patienten. Die Hauskranken- pflege wird gewährt, wenn die Aufnahme eines Kranken in einem Krankenhaus nach ärztlichem Dafürhalten nicht unbedingt notwendig ist. Die Hauskrankenschwester hat sich vordringlich um die körperliche Pflege des Patienten sowie um die Durch- führung der ärztlichen Anordnungen zu kümmern. Das Pflegepersonal ist mit einem PKW unterwegs, um möglichst rasch den Einsatzort erreichen zu können. Besondere Bedeutung kommt der daraus resultieren- den Mobilität bei der Krankenbetreuung in Stadtrandbereichen zu. Für die Gewährung der Hauskrankenpflege ist ein Kostenbei- trag von derzeit S 61.- pro Stunde zu bezahlen. Bei besonderer Bedürftigkeit des Patienten wird eine Ermäßigung oder gänzliche Befreiung gewährt. Anmeldungen nimmt das Sozialamt des Magistrates Steyr, Amtshaus Redtenba- chergasse 3, 2. Stock, Zimmer 10, Tel. 575-300, entgegen. Das Sozialamt erteilt auch gerne nähere Informationen über die- sen sozialen Dienst. 11/135

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