Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/6

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2-2227/91 Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße Kundmachung Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1991 beschlossene Bebauungplan Nr. 56 - Stelz- hamerstraße - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregie- rung vom 30. März 1992, Zahl Bau R-P- 490080/2-1992, wurrle mitgeteilt, daß der Bebauungsplan Nr. 56 - Stelzhamerstraße - keiner aufsichtsbehördlichen Genehmi- gung bedarf. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verord- nung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Bau- rechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Das Planungsgebiet betrifft die unbebaute Fläche nördlich der Stelzhamcrstraße bis zum Teufelsbach. Im Osten grenzt die bestehende Reihenhausbebauung (Stelzha- mcrstraße 26 - 26 i) an, im Westen schließt das bestehende Wohnareal der Ersten Gcmeinn. Wohnungs- und Siedlungsge- nossenschaft an. Die Widmung ist Wohn- gebiet. Der Bebauungsplan sieht im östlichen Bereich die Errichtung einer zweigeschos- sigen Reihenhausanlage vor. Im westli- cl11.:n Bereid1 isl uie Errichtung von max. 2- bis 3geschossigen Wohnobjekten mit einer Gesamtgeschoßflächenzahl von max. 0.7 geplant. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier 10/134 Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2- l 735/9 I Bebauungsplan Nr. 55 - "Sandmayr" Kundmachung Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1991 beschlossene Bebauungsplan Nr. 55 - "Sandmayr" - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Mai 1992, Zahl Bau R-P-490073/3-1992, aufsichts- behördlich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verord- nung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Der bczughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Bau- rechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Der Bebauungsplan Nr. 55 betrifft die Grundstücke Nr. 53/14, 53/15 und Teile des Grundstückes Nr. 53/16, alle Kat. Gern. Christkindl, auf denen die Errich- tung von Wohngebäuden in offener Bau- weise beabsichtigt ist. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier * Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2-463 l/90 Bebauungsplan Nr. 1 - Stadtregulierungs- plan Änderung Nr. 1 - Teilaufhebung Kundmachung Der vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1991 beschlossene Bebauungsplan Nr. 1 - Stadt- regulierungsplan - Änderung Nr. 1 - Tei l- aufhebung - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 G1..'<iruck1 aurumweltfrcundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Mai 1992, Zahl Bau R-P-490072/3-1992, aufsichts- behördlich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verord- nung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Bau- rechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Der gegenständliche Aufhebungsplan betrifft den zwischen den Flüssen Enns und Steyr liegenden Bereich des Stadtre- gulierungsplanes. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: Dr. Maier * Magistrat der Stadt Steyr, im eigenen Wir- kungsbereich, Baurechtsamt Bau2-2195/92 Gegenstand: Bebauungsplan Nr. 59 - "Drachenwiese" Aufforderung zur Bekanntgabe der Pla- nungsinteressen Kundmachung Die Stadt Steyr hat die Absicht zwecks Erweiterung des Siedlungsgebietes den Bebauungsplan Nr. 59 "Drachenwiese" aufzustellen. Der gegenständliche Bebauungsplan betrifft den Bereich zwischen dem Mat- teotti-Hof, der Evangelischen Kirche, der Konrad- und der Leharstraße. Entspre- chend dem Bebauungsplan ist die Errich- tung von 5 Einfamilienwohnhäusem sowie 46 Wohnungen in Doppelhäusern geplant. Die Baufluchtlinien sowie teilweise die Firstrichtungen, Situierung der Garagen sowie die Situierung eines Kinderspielplat- zes ist im Plan vorgegeben. STEYR

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