Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/5

AMTLICHE NACHRICHTEN Richtlinien für die Förderung von Hoch- wasserschutzmaßnahmen in Steyr (Beschluß des Gemeinderates der Stadt vom 19. März 1992) § 1 Gegenstand und Umfang der Förderung ( 1) Im Stadtgebiet von Steyr werden Maß- nahmen zum Schutz vor Hochwasserschä- den, die geeignet sind, im Hochwasserfalle den Eintritt von Wasser in Gebäude zu verhindern (wie z. B. das Anbringen von Abdichtungsplatten an Türen und Fenstern und sonstigen Maueröffnungen) von der Stadt Steyr nach Maßgabe der hiefür im jewei I igen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel gefördert. (2) Die Förderung ist eine freiwillige Lei- stung der Stadt Steyr, auf die kein Rechts- anspruch besteht. §2 Förderungsvoraussetzungen ( 1) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 1 kann nur gewährt werden, wenn a) für das Gebäude, in welchem die Hoch- wasserschutzmaßnahme !!.Csetzt werden soll, eine rechtskräftige "Baubewilligung vorliegt und der Bestand des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan nicht widerspricht; b) unter Einbeziehung der Förderung die Mittel für die gesamte zur Förderung bean- tragte Maßnahme sichergestellt ist; c) bei Betriebsräumlichkeiten die erforder- lichen gewerbebehördlichen Bewilligun- gen vorliegen; d) für die Durchführung der Hochwasser- schutzmaßnahme eine allenfalls erforderli- che Baubewi 11 igung vorliegt. (2) Ausgenommen von der Förderung gemäß Abs. 1 sind Hochwasserschutzmaß- nahmen an Gebäuden, die zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, soferne der Antrag vom Eigentümer selbst gestellt wird. § 3 Art und Höhe der Förderung (1) Die Förderung besteht ausschließlich in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten von Maßnahmen gemäß § 1. (2) Der Zuschußbetrag kann bis zu einer Höhe von 20 Prozent der tatsächlich anfal- lenden förderungswürdigen Kosten gewährt werden, darf jedoch einen Höchst- betrag von S 10.000.- nicht übersteigen. Die Bemessung des Zuschusses erfolgt aufgrund der vom Antragsteller vorzule- genden Angebote. (3) Förderungswürdig sind auch die für die Hochwasserschutzmaßnahmen unbedingt notwendigen Aus- und Einbaukosten. Die 6/106 Förderung weiterer Kosten, wie z. B. Fas- sadensanierung oder Ausfärbelung von Räumen u. dgl. ist jedoch ausgeschlossen. (4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage von Rechnungen und Nach- weis der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen unter Zugrundelegung des gemäß Abs. 2 genehmigten Prozentsatzes. §4 Antrag auf Erledigung (1) Antragberechtigt sind Eigentümer, der Mieter sowie der Untermieter eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Betriebsräumlichkeit. Voraussetzung für die Antragsberechtigung eines Mieters ist die Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnah- me, für die Antragsberechtigung des Untermieters überdies die des Mieters. (2) Anträge auf Förderung sind an den Magistrat Steyr, Magistratsabteilung I, zu richten. Die zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen sind beizubrin- gen. (3) Über den Antrag entscheidet das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ. (4) Der Antragsteller ist von der Entschei- dung schriftlich zu verständigen. (5) Die Gewährung der Förderung kann zur Sicherstellung des Förderungszweckes mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (6) Die Gewährung der Förderung ersetzt nicht eine für die Hochwasserschutzmaß- nahme allenfalls zu erwirkende behördli- che Bewilligung. §5 (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflich- tet, die Förderungsmittel bestimmungs- gemäß zu verwenden. (2) Die Stadt Steyr behält sich die Kontrol- le über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel vor. (3) Kosten, die durch die gegenständliche Förderung gedeckt wurden, dürfen vom jeweiligen Anspruchsberechtigten weder auf den Eigentümer noch auf den Mieter bzw. Untermieter umgelegt werden. §6 Die Förderung kann aus wichtigen Grün- den sofort widerrufen und bereits ausbe- zah lte Förderungsmittel können zurückge- fordert werden, insbesondere wenn a) die gewährten Förderungsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet werden; b) der Anspruchsberechtigte die für die Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Durchführung der Hochwasserschutzmaß- nahmen etwa erforderlichen Bewilligun- gen nicht erwirkt; c) die mit der Förderung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehal- ten werden; d) der Anspruchsberechtigte die Hochwas- serschutzmaßnahme nicht von hiezu befugten Personen ausführen läßt; e) über das Vermögen des Anspruchsbe- rechtigten vor Auszahlung des Zuschusses das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird; f) der Anspruchsberechtigte zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat; g) der Anspruchsberechtigte bei der Stadt Steyr vollstreckbare Abgabenrückstände oder sonstige fällige Zahlungsverpflichtun- gen hat; h) der Anspruchsberechtigte die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen verwei- gert; i) die Förderungsmittel bei der Berechnung der für die Hochwasserschutzmaßnahmen zu erbringenden laufenden Leistungen der Mieter nicht voll in Abzug gebracht wer- den: §7 Der Anspruchsberechtigte hat alle mit der Inanspruchnahme der Förderung verbun- denen Kosten einschließlich allfälliger Abgaben zu tragen. § 8 Diese Richtlinien treten mit der Kundma- chung 1m Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Ciniiiilii Rasenmäher: TORO HUSQVARNA YANMAR Haager Straße Telefon 63361 STEYR Kirchengasse Telefon 62972 STEYR

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