Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/5
Magistrat Steyr Wahl - 500/92 Bundespräsidentenwahl 1992 2.Wahlgang am 24. Mai 1992 Bei der Bundespräsidentenwahl am 26. April 1992 hat kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Gemäß § 18 (1) des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 i. d. g. F. findet daher spätestens am 35. Tage nach dem 1. Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wah lgang die meisten gü ltigen Stimmen erhalten haben. Nachstehend werden zur Information einige wichtige Hinweise über die Durchführung des 2. Wahlganges in Steyr gegeben: 1. Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind nur jene Personen, die an läßlich des 1. Wahlganges im Wählerverzeichnis der Stadt Steyr eingetragen waren. Maßgebl ich dafür war die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie die Eintragung in der Wählerevidenz der Stadt Steyr am 3. März 1992 (Stichtag). Daraus ergibt sich für a) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag innerhalb von Steyr umgezogen sind: Diese Personen können von ihrem Stimmrecht nur in jenem Wahlsprengel Gebrauch machen, in dem sie bereits am 26. April im Wählerverzeichnis eingetragen waren. b) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag von einer anderen Gemeinde zugezogen sind: Diese Personen können ihr Stimmrecht in Steyr nur dann ausüben, wenn sie sich von jener Gemeinde, bei der sie im Wähler- verzeichnis anläßlich des 1.Wahlganges am 26. April 1992 eingetragen waren , eine Wah lkarte besorgen . 2. Wahllokale: Hinsichtlich der Wahl lokale treten gegenüber dem 1.Wahlgang keine Änderungen ein. Die Anschriften der Wahllokale sind den Hausanschlägen, die anläßlich des 1.Wahlganges in jedem Haus angebracht bzw. zugestellt wurden , zu entnehmen . 3. Wahlzeit: Die Wah lzeit ist in Steyr von 7.00 - 16.00 Uhr. 4. Wahlkarten: Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wäh lern zu, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könn- ten . Ferner haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales infolge Bett- lägerigkeit - sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen - unmöglich ist und sie die Möglichkeit einer Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. Antragsfrist: Wahlkarten müssen bis spätestens am dritten Tag vor dem Wah ltag (Donnerstag, 21. Mai 1992) beim Mag istrat Steyr, Wah lreferat, 4. Stock, Zimmer 403, beantragt werden. Das gle iche gi lt auch für bettlägerige Wah lberechtigte, die eine Wahl- karte für den Besuch einer besonderen Wahlbehörde beantragen. Diesem Antrag ist eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit anzuschließen. ACHTUNG: Gültig sind nur Wahlkarten, die nach dem 26. April 1992 ausgestellt wurden! 5. Wahlkartenwähler: - Wahlberechtigte aus anderen Gemeinden können ihr Stimmrecht nur im Wahllokal Rathaus, Hof rechts, ausüben. - Wahlberechtigte, die sich am Wahltag im Krankenhaus befinden, haben dort die Möglichkeit, mittels einer Wahlkarte (Beantra- gung bis 3 Tage vor dem Wahl tag) an der Wahl teilzunehmen. - Wahlberechtigte, die sich am Wahltag im Aus land befinden, können mittels einer Wahlkarte (Briefwahl) von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. - Wah lberechtigte aus Steyr, welche sich trotz Ausstellung einer Wahlkarte am Wahltag in Steyr befinden, können ihr Wahlrecht nur in jenem Sprengel, in dem sie im Wäh lerverzeichnis eingetragen sind, ausüben. Die Wahlkarte ist unbedingt der Sprengel- wahlbehörde zu übergeben. Für Rückfrar:ien bzw. Auskünfte steht das Wahlreferat beim Magistrat Steyr - Tel. 575 täglich während der Dienststunden gerne zur Verfügung.
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