Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/4

12/92 Gemeindewahlbehörde Steyr-Stadt beim Magistrat der Stadt Steyr Wahl - 500/92 Steyr, 18. März 1992 Bundespräsidentenwahl am 26. April 1992 Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde Gemäß § 10 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 i d. g. F. wird verfügt : 1. Wahlort und Wahllokale: Der Bereich der Stadt Steyr wird in 67 Wahlsprengel unterteilt. Die dazugehörigen Wahllokale sind aus den Hauskundmachungen zu ersehen . Wahllokal für Wahlkartenwähler : Für die Ausübung des Wahlrechtes du rch Wahl kartenwähl er aus fremden Gemeinden wird das Wahllokal im Rat- haus, Stadtplatz 27, Hof rechts, Wahl spreng 1 68/0230, bestimmt. Besondere Wahlsprengel : Für die Ausübung des Wahlrecht s von Pfleg lingen in Heil - und Pflegeanstalten werden zwei besondere Wahl - sprengel (69/0231 und 70/0232 Krankenhaus I und 11 ) sowie für die bettlägerigen Patienten des Altersheimes der Wahlsprengel 14/0060 eingeri chtet Im Ausland lebende Wahlberechtigte, die einen Antrag gern . § 2 Abs . 5 bzw. § 2a Wählerevidenzgesetz 1973 i. d. g. F. auf Eintragung In die Wählerevidenz gestellt haben, sind generell im Wahlsprengel 04/0021 wahlberech- tigt. Besondere Wahlbehörden : Für die Ausübung d s W hlr cht s durcl, bettlägerige Wahlkartenwähler werden im Bereich der Stadt Steyr zwei besondere Wahlbehörden ing ri ht t. Für di e Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden wird di e Sprengelw l1lbol1ördo 04/0021 bestimmt. 2. Wahlzeit : 7. 00 16.00 Uhr 3. Verbotszonen : Al s Verbotszone wird ein Umkreis von 20 m vom Eingang jedes Wahllokales festgesetzt . In diesem Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wah lwerbung , insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler , durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen Sicher- heitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. Übertretungen der ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Falle der Uneinbringl ichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Der Gemeindewahlleiter: OMA Dr. Gerhard Alphasamer Gedruckl auf umweltfreundl ichem, ch lorfre i gcbteich1ern Papier STEYR

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