Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/4

10/90 Magistrat Steyr Wahl - 500/92 Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 26. April 1992 findet die Wahl des Bundespräsidenten statt. 1. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeich- nis eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wah l- sprengel) aus , in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte , die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben . 11. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Wähler Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals infolge Bettlägerigkeit - sei es aus Krankheits-, Alters- oder son- stigen Gründen - unmöglich ist, und die die Möglichkeit einer Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehör- de in Anspruch nehmen wollen . 11 1. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Aus- land kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg der zuständigen österreichischen Ver- tretungsbehörde beantragt werden. 2. Antragsfrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag. 3. Beginn der Ausstellung : nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (also ungefähr ab 13. April 1992); bei Per- sonen , gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. 4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzu- weisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuran- stalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle - glaubhaft gemacht werden . 1v. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. 2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt , in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein verschließba- res Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem Antragsteller ausgefolgt. 3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkun- de oder sonstige amtliche Bescheinigung , aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen . 4. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind , in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahl- karte angeführten Bestimmungen rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Durch eine "Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" wird bekanntgegeben, in welchen Wahllokalen Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können. Der Bürgermeister Hermann Leithenmayr Gedruckt aur umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR

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