Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/3

In das Wählerverzeichnis sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag (3. März 1992) das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1972 und älter sowie die vom 1. Jänner bis 3. März 1973 Geborenen) , nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen . Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in dasWählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich , mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichn is oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen beim Magistrat Steyr, Wahlreferat, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (2. April 1992) einlangen . Der Einspruch ist , falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschl ießen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche , auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, sq gi lt ,wenn kein Zustel lungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Mög lichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim Wahlreferat während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Über die zu Beginn der Eins ichtsfrist noch nicht entsch iedenen Einsprüche auf Grund des Wählerevidenzgesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Im Ausland lebendeWahlberechtigte, die einen Antrag gemäߧ 2, Abs. 5 bzw.§ 2 aWählerevidenzgesetz 1973 i.d.g.F. auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt haben, sind generell im Wahlsprengel 0021 wahlberechtigt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr S EYR Gedruc kt auf umwe ltfreundli chem, chlorfre i gebleichlem Papier l7/69

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