Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/3

16/68 Magistrat Steyr Wahl - 500/92 Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBI. Nr. 57, wird die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung derWahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBI. Nr . 2/1992, bekanntgemacht: "Auf Grund des § 1 Abs . 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 , BGBI. Nr. 57, wird verordnet: § 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben. § 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 26. April 1992, festgesetzt. § 3. Als Tag, der als Stichtag gilt , wird der 3. März 1992 bestimmt." Für die Wahl des Bundespräsidenten besteht gemäß Art. 60 Abs . 1 BV-G Wahlpflicht in den Bundesländern , in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird . Magistrat Steyr Wahl - 500/92 Der Bürgermeister : Hermann Leithenmayr Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bundespräsidenten am 26. April 1992 liegt vom 24. März 1992 bis einschließlich 2. April 1992 täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 9.00 -12.00 Uhr, im Wahlreferat des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 403, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen .Wahlberechtigte können ihrWahlrecht bei der bevorstehenden Wahl des Bundespräsidenten nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! Gedruckt auf umweltfreundlichem. chlorfre i gebleich1em Papier

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