Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/2

AMTLICHE NACHRICHTEN 340.-/ab 5 - 24 Std.; Feuerwehrgurt: S 45.- /ab 5 - 24 Std.; Flaschenzug, Greifzug: S 100.-/Std. und S 410.-/ab 5 - 24 Std.; Freilandverankerung: S 40.-/Std. und S 160.-/ab 5 - 24 Std.; Hacke: S 90.-/ab 5 - 24 Std.; Hebegerät (mechanisch): S 100.-/ab 5 - 24 Std.; Krampen: S 90.-/ab 5 - 24 Std.; Megaphon (ohne Batteriekosten): S 200.-/ ab5-24Std.; Ölfaß bis 2001: S 40.-/Std. und S 160.-/ab 5- 24 Std.; Pölzapparat (Graben- und Deckenstütze): S 100.-/ab 5 - 24 Std.; Ponton: S 100.-/Std. und S 410.-/ab 5 - 24 Std.; Säge (Ast-, Zugsäge): S 100.-/ab 5 - 24 Std.; Schwimmweste: S 40.-/Std. und S 160.-/ab 5 - 24 Std.; Strahlenmeßgerät: S 100.-/Std. und S 410.-/ab 5 - 24 Std.; Wathose: S 200.-/ab 5 - 24 Std.; Winde (Südbahnwinde): S 100.-/ab5 -24 Std.; Zille (Holz) komplett, ohne Motor: S 70.-/Std. und S 280.-/ab 5 - 24 Std.; Zille (Kunststoff) komplett, ohne Motor: S 100.-/Std. und S 410.-/ab 5 - 24 Std. H) Kostenersatz für Verbrauchsmaterial 1. Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel - z. B.: Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl 2. Pölzmaterial - z. B.: Gerüstklammern, Holzkeile, Kantholz, Langholz, Latten, Pfo- sten, Rundholz 3. Atemschutzmaterial - z. B.: Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät oder Tauchgerät, Atemfilter, Prüfröhrchen 4. Sonstiges Verbrauchsmaterial -z.B.: Koh- lensäure, Löschpulver, Netzmittel, Binde- mittel, Preßluft, Sägespäne, Schaummittel, Stickstoff, Torfmull, Trennscheibe usw. Zu Punkten 1. bis 4. jeweils entsprechend den Tagespreisen §4 Erläuterungen 1. Die Gebührenermittlung erfolgt für Einsät- ze innerhalb des Stadtgebietes in derselben Weise wie für Einsätze außerhalb des Stadt- gebietes. 2. Bei allen Einsätzen ist stets die Mann- schaftsgebühr und die Stundengebühr zu ver- rechnen. 3. Kommen Geräte zum Einsatz, welche auf einem Fahrzeug verladen sind, so ist für diese keine besondere Gebühr einzuheben. Eine Ausnahme bih.k:11 Puml)t:11. Bt:im Ein~alz von Pumpen aller Art ist während der Dauer des Pumpens anstelle des Stundenentgeltes des Fahrzeuges das Stundenentgelt für Pumpen in Rechnung zu bringen. 4. Für nicht in der Tarifordnung angeführte Dienst- und Sachleistungen ist unter sinnge- mäßer Anwendung vergleichbarer Positionen ein angemessenes Entgelt einzuheben. 5. Für Sachleistungen zugunsten von Dienst- stellen der Stadtgemeinde Steyr werden keine Entgelte eingehoben, wohl aber können die unter § 3 F angeführten Entgelte verrechnet werden, falls beim jeweiligen Einsatz freiwil- lige Mitglieder der Feuerwehr zum Einsatz gelangen. STEYR 6. Für Brandwachen aufMärkten, Ausstellun- gen und dergleichen werden - sofern keine Sachleistungen anfallen - nur die Mann- schaftsentgelte verrechnet. 7. Für die Dauer- bzw. Sonderleistungen kön- nen Pauschalbeträge vereinbart werden. 8. Die tarifmäßigen Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der betreffende Einsatz ohne Erfolg geblieben ist. 9. Die Entgelte sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten. Werden die Entgelte nicht inner- halb der festgesetzten Zeit zur Einzahlung gebracht, so werden Verzugszinsen und Mahngebühren in der im allgemeinen Wirtschaftsleben gültigen Höhe hinzu- gerechnet. 10. Fahrzeuge und Geräte dürfen aus Unfall- verhütungsgründen nur mit dem gliederungs- mäßig vorgesehenen Personal eingesetzt werden. 11 . Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr haftet nicht für Unfälle von Personen oder für die Beschädigung von Sachen, die im Zusam- menhang mit der Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr entstehen, sofern diese bei den Einsatzarbeiten unvermeidbar oder unvorher- gesehen eintreten. Hievon ist jeweils die be- troffene Partei verbindlich in Kenntnis zu setzen. §5 In dem nach dieser Tarifordnung ermittelten Entgelt ist die Umsatzsteuer nach den Bestim- mungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 223n2, in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten. §6 Diese Tarifordnung wird mit Ablauf des Ta- ges ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr wirksam. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Tarif- und Gebührenbestimmungen für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, insbesondere die Feuerwehr-Tarifordnung des Magistrates der Stadt Steyr, Gem-7722/86, beschlossen in den Sitzungen des Stadtsenates vom9.4.1987 und des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 12. 5. 1987, ihre Gültigkeit. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr * Magistrat Steyr, Abteilung I Präs-1488/1991 VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 23. Jänner 1992 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen gemäߧ 94dderStraßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960,BGBI. Nr.159, idgF.)anden Stadtsenat Gedruckt auf umwellfreundlichcm, chlorfrei geble ichtem Papier Heizen Sie umwelt- freundlich? Das wichtigste für eine saubere Verbrennung sind gute Brennstoffqualität, eine hochwerti- ge Heizanlage, richtige Bedienung und War- tung der Heizung. Haben Sie den richtigen Heizkessel? Jeder Brennstoff braucht für eine optimaleVerbren- nung einen anderen Heizkesseltyp. Sehr mißtrauisch sollten Sie bei sogenannten Allesbrennern sein. Besonders für Holz gibt es heute wesentlich verbesserte Kesselbauarten. VomLand Oberösterreich erhalten Sie für den Heizkesselaustausch einen Zuschuß bis zu S 15.000.-. Heizen Sie richtig? Vor allem bei Einzelöfen, z.B. bei Kachelöfen ist die richtige Bedienung wichtig. - Sorgen Sie durch reichliche Luftzufuhr für eine lebhafte Verbrennung (Ofentür weit öff- nen). - Sperren Sie die Ofentür erst ab, wenn keine rötlich-gelben Flammen mehr sichtbar sind. -Verwenden Sie nur trockenes Holz, legen Sie das Kleinholz obenauf und zünden Sie das aufgeschichtete Holz von oben an! BESONDERS WICHTIG: Kunststoffe, im- prägniertes Holz (Bahnschwellen),Holzspan- platten, Wegwerfwindeln und andere Abfälle haben im Ofen nichts verloren! Noch ein Tip: Beobachten Sie einmal den eigenen Kamin, wenn Sie einheizen. Ohne Wartung geht es nicht! Sowie beim Auto das Service regelmäßig fällig ist, muß auch der Heizkessel regelmäßig gereinigt, der Brenner richtig eingestellt und die Regelungs- anlage überprüft werden. Wenn Sie diese Ratschläge beherzigen, dann leisten Sie bereits Ihren Beitrag zur Rein- haltung unserer Luft. In vielen Fällen wird auch der rauchgeplagte Nachbar aufatmen. (Übertragungsverordnung 1991 - örtliche Straßenpolizei) Gemäߧ 43 Abs. 2 des Statutes für die Stadt Steyr 1980 (STS 1980), LGBI. Nr. 11, i. d. F. d. LGBI. Nr. 101 vom 13. 9. 1991, wird nach Prüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung verordnet: § 1 Die Zuständigkeit zur Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen gemäߧ 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, idgF., wird dem Stadtsenat übertragen. §2 Diese Verordnung ist gemäߧ 62 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11, i. d. F. d. LGBI. Nr. 101/91, im Amtsblatt kundzumachen und tritt mit Ablaufdes Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 23/47

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