Amtsblatt der Stadt Steyr 1992/1

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Abt. I ForstR-Erlaß-7786/91 Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1991 betreffend Vorkeh- rungen gegen eine Massenvermehrung des Fichtenborkenkäfers in allen politischen Be- zirken Oberösterreichs. Aufgrund der§§ 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB!. Nr. 576/1987, wird verordnet: § 1 (1) Die Eigentümer von Waldflächen in allen politischen Bezirken Oberösterreichs sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern zu kontrollieren, daß eine erfolgreiche Vorbeu- gung oder Bekämpfung einer Massen- vermehrung durchführbar ist. (2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahr- drohende Vermehrung des Fichtenborken- käfers sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Ver- mehrung des Fichtenborkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Ört- lichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (verschärfte Anzeigepflicht). (3) Als Erscheinungen im Sinne des Abs. 2 gelten der Austritt von Bohrmehl, das Auftre- ten von ein- bzw. Ausbohrlöchem am Stamm, das Abfällen der Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehenderNadel- bäume. §2 (1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungs- technische Behandlung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be- fallenen Holzes ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. DieseMaßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 31. März 1992 abzuschließen. (2) Die mit beginnender Vegetationszeit des Jahres 1992 neu festgestellten befallenen Höl- zer sind gleichfalls unverzüglich aufzu- Tierzuchtförderung Für die im Jahre 1991 durchgeführten künstlichen Besamungen der Rinder ge- währt die Stadt Steyr einen entsprechen- den Zuschuß. Die Landwirte werden ersucht, die Be- samungsscheine über die Erstbesamung der Rinder bis zum 28. Februar 1992 beim Veterinäramt abzugeben, damit der Förderungsbetrag an den Tierbesitzer rechtzeitig ausbezahlt werden kann. 12 arbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu be- handeln. DieseMaßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. Mai 1992 abzuschließen. (3) Befallene Hölzer, die bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten aus welchen Gründen auch immer nicht aufgearbeitet bzw. nicht bekämpfungstechnisch behandelt wur- den, sind innerhalb einer Woche nach jeweili- gem Terminablauf unter Angabe der Örtlich- keit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. §3 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in der "Amtlichen Linzer Zeitung" in Kraft und mit 31. Dezem- ber 1992 außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Ilofinger Landesrat * Gemeinn. Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, GesmbH, Steyr-Rathaus Bekanntmachung In der Generalversammlung der Gemein- nützigen Wohnungsgesellschaft vom 6. De- zember 1991 wurden nachstehende Personen in den Aufsichtsrat der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, GesmbH., 4400 Steyr, Rathaus, gewählt. Vorsitzender: StR Leopold Tatzreiter, Vorsit- zender-Stellvertreter: StR Karl Holub, Schriftführer: StR Ingrid Ehrenhuber, Schrift- führer-Stellvertreter: StR Roman Eichhübl, Vbgm. Erich Sablik, Dkfm. Dir. StR Helmut Zagler, GR Wilhelm Spöck. Die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft * Gemeinn. Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, GesmbH, Steyr-Rathaus, Liegen- schaftsverwaltung, HV-25n7 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung und Montage von Kunststoffenstem für das GWG-Objekt Taborweg 39, 41. Die Anbotunterlagen können ab 20. Jänner 1992 in der Liegenschaftsverwaltung des Magistrates Steyr, Zimmer 115, abgeholt wer- den. Gedruckt auf umweltfreundlichem. chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Durch die Ausschreibung und Entgegen- nahme der Anbote erwachsen den Aus- schreibem keine wie immer gearteten Ver- pflichtungen oder Verbindlichkeiten gegen- über den Bietern. Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung, aus welchen Gründen auch immer, entsteht weder ein Anspruch auf Kostenersatz noch auf entgangenen Gewinn. Ein Ersatz der Kosten der Anboterstellung erfolgt nicht. Der ausschreibenden Stelle bleibt es vorbehalten, Anbieter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift "Kunststoffenster - GWG-Objekt Taborweg 39, 41" versehen, bis spätestens 4. Februar 1992, 10 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr abzugeben. Die Anboter- öffnungsverhandlung findet am gleichen Tag um 10.15 Uhr im Magistrat Steyr, Liegenschaftsverwaltung, Zimmer 115, statt. Der Abteilungsvorstand: Dir. OAR Brechtelsbauer * Stadtwerke Steyr, Direktion Steyr, Färbergasse 7 Öffentliche Ausschreibung betreffend die Baumeisterarbeiten für die Erdgasaufschließung Ortsnetz Gleink, 3. Teil. Die Anbotunterlagen können ab 20. Jänner 1992 bei den Stadtwerken Steyr, Gaswerk- gasse 9, behoben werden. Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag, der mit dem Namen des Einreichers und mit der Bezeich- nung "Baumeisterarbeiten - Erdgasauf- schließung Ortsnetz Gleink, 3. Teil" zu verse- hen ist, bis 13. Februar 1992, 8 Uhr, im Sekre- tariat der Stadtwerke Steyr, Färbergasse 7, einzureichen. Die Anboteröffnung findet dortselbst am gleichen Tag um 8.05 Uhr statt. Durch die Ausschreibung und Entgegen- nahme der Anbote erwachsen den Aus- schreibem keine wie immer gearteten Ver- pflichtungen oder Verbindlichkeiten gegen- über den Bietern. Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung, aus welchen Gründen auch immer, entsteht weder ein Anspruch auf Kostenersatz noch auf entgangenen Gewinn. Ein Ersatz der Kosten der Anboterstellung erfolgt nicht. Der ausschreibenden Stelle bleibt es vorbehalten, Anbieter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Für die Direktion: Dir. TOAR Ing. Wein Dir. OAR Riedler STEYR

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