Amtsblatt der Stadt Steyr 1991/11

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Abt. II, Stadtrechnungsamt Ha-4300/91 Voranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1992 Kundmachung Gemäß § 50 Abs. 3 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr erfolgt folgende Verlaut- barung: Der Voranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1992 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 2. Dezember bis einschließlich 9. Dezember 1991 im Stadtrechnungsamt, Rat- haus, 3. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz * Magistrat Steyr, Abt. II, Stadtrechnungsamt Ha-4600/90 Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Finanzjahr 1991 Kundmachung Gemäß § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 4 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr erfolgt folgende Verlautbarung: Der Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1991 liegt durch eine Woche, un_d zwar in der Zeit vom 25. November 1991 bi s e inschließlich 2. Dezember 1991 im Stadt- rechnungsamt, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 2 14, zur öffentli chen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: l le inrich Schwarz * Mag istrat Steyr, Abt. 1 Ve rkR-62 10/1 99 1 Verordnung Gemäߧ 43 Abs. 2 a in Verbindung mit§ 25 Abs. 5 und§ 94 bder Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, i. d. g. F., wird verord- net: § 1 Als jenes Gebiet, dessen Bewohner eine Aus- nahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, BGBI. Nr. 159, i. d. g. F., beantragen können, wird festge legt: Kurzparkzonen: 1) Gleinker Gasse von der Wolfernstraße bis Wieserfeldplatz 2) gesamter Wieserfeldplatz 3) gesamte Mitlere Gasse 4) Zachhubergasse 5) Sierninger Straße zwischen Feuerwehr- depot und Haus Nr. 63 6) Michaelerplatz §2 Um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 können jene Personen einkommen, die ihren ordentlichen Wohnsitz mit Adressen 1) gesamter Michaelerplatz 2) gesamte Kirchengasse 12/340 3) Gschaiderberg 4) gesamte Gleinker Gasse 5) Schuhbodengasse 6) Schlossergasse 7) Frauengasse 8) gesamter Wieserfeldplatz 9) Mittere Gasse 10) Zachhubergasse 11) Sieminger Straße von Nr. 1 bis Nr. 63 und Nr. 2 bis Nr. 80 haben, Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind und de- nen keine andere Parkmöglichkeit (Garagen und dgl.) zur Verfügung steht. Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 hat der Bewilligungs- werber ein erhebliches persönliches Interesse nachzuweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken. §3 Gemäߧ 45 Abs. 4 StVO 1960 ist eine Bewil- ligung gemäߧ 2 di eser Verordnung in dem in § 1dieser Verordnung angeführten Kurzpark- zonenbereichen auf die Dauer von höchstens einem Jahr beschränkt. §4 Als das gemäß § 25 Abs . 5 StVO 1960 zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel werden die amtlichen Berechtigungskarten bestimmt. §5 Die Kundmachung di eser Verordnung hat durch Verl autbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfol gen. Diese Verordnung tritt mit Abl auf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: i. V. Hermann Leithenmayr Winterdienst auf Geh- steigen und Gehwegen Durchführung und Haftung für mangelhafte Durchführung Anläßlich der bevorstehenden Wintermonate erlaubt sich der Städtische Wirtschaftshof, wiederum auf die gesetzliche Anrainer- verpflichtung gemäß § 93 der Straßenver- Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier STEYR kehrsordnung, die sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehstei- gen und Gehwegen als auch die Säuberung derselben von Verunreinigungen umfaßt, hinzuweisen. Die genannte Gesetzesstelle, § 93 Abs. 1StVO 1960 i. d. g. F., lautet wörtlich: "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirt- schaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr die- nenden Gehsteige und Gehwege einschließ- lich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegen- anlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen." In diesem Zusammenhang gestattet sich der Städtische Wirtschaftshof mitzuteilen, daß es aus arbeitstechnischen und organisatorischen Gründen durchaus vorkommen kann, daß gewi sse Teilstücke von Gehsteigen und Gehwegen, für die grundsätzlich der jeweilige Li egenschaftsanrainer zuständig und verant- wortlich ist, vom Städtischen Wirtschaftshof mitbetreut werden (z. B.: die Gehsteige wer- den teilweise in einem Zuge geräumt). Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich dabei um eine freiwillige Arbeits- leistung des Städtischen Wirtschaftshofes handelt, die kostenlos und unverbindlich ist und daß die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftbarkeit für die ordnungsgemäße Durch- führung der Arbeiten in jedem Fall beim Liegenschaftsanrainer verbleibt. Der Städtische Wirtschaftshofersucht höflich um diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft, daß so wie in den vergangenen Jahren auch im kommenden Winter durch gemeinsames Zusammenwirken der städtischen Einrich- tungen und des privaten Verantwortungsge- fühls jedes einzelnen wieder ein bequemes und gefahrloses Begehen der Gehsteige und Gehwege im Stadtgebiet möglich ist. STEYR

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