Amtsblatt der Stadt Steyr 1991/8

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2-4637/90 Bebauungsplan Nr. 29 - "Kegelpriel" - Ände- rung Nr. 2 - Aufhebung Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Gern. § 23 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 4 Oberösterreichisches Raumordnungs- gesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF. , wird in der Zeit vom 16. August 1991 bis 14. Oktober 1991 darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan Nr. 29 - "Kegelpriel" - Än- derung Nr. 2 Aufhebung - durch 6 Wochen, das ist vom 2. September 1991 bis ein- schließlich 14. Oktober 1991 zuröffentlichcn Einsichtnahme beim Magistrat Steyr während der Amtsstunden aufliegt. Die Aufhebung betrifft den gesamten Bebauungsplanbereich, welcher im Westen von der bestehenden Bebauung in der Trollmannstraße, im Süden von der Steyr und im Norden von der Kegelprielstraße begrenzt wird. 1m Osten reicht der Bebauungsplan bis in den Bereich des Ahlschmiedberges. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, wäh- rend der Auflagefrist schriftliche Amegungen oderEinwendungen beimMagistrat Steyr ein- zubringen. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat der Stadt Steyr, Baurechtsamt, Bau2-4916/90 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 82 - Fir- ma Weinbergmaier Kundmachung Die vomGemeinderat der StadtSteyr in seiner Sitzung vom 16. 5. 1991 beschlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. 82 - Fir- ma Weinbergmaier - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9Oö.Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gern.§ 21 Abs. 5 Oö. Raum- ordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der Oö. Landes- regierung vom 25. Juni 1991, Zahl BauR-P- 490062/2-1991 Mo, aufsichtsbehördlich ge- nehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI .Nr. 11 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öf- fentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist fol- 12/224 gendem Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amts- stunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnah- me für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Stadtwerke Steyr, Direktion Färbergasse 7 Richtlinien der Stadt Steyr zur Förderung einer Mischwaldbegründung im Brunnenschutzgebiet Steyr-Dietach Beschluß: des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 4. 7. 1991 mit dem Richtlinien für die Förderung einer Mischwaldbegründung im Brunnen- schutzgebiet Steyr-Dietach erlassen werden. § 1 Gegenstand und Ziel der Förderung (!) Die Stadt Steyr fördert im Brunnen- schutzgebiet des Wasserverbandes "Region Steyr", Steyr-Dietach, die Wiederaufforstung von Sturmschadenflächen aus dem Jahre 1990 in Anlehnung an die Richtlinien der Landesforstdirektion für Oberösterreich. (2) Mit dieser Förderaktion soll die ökologisch richtige Aufforstung von Laub- Mischwaldbeständen unter 600 mHöhenlage ü. A. zur Sicherheit eines standortgerechten Mischwaldbestandes eingeleitet werden. Fördervoraussetzungen (1) Die Förderung ist auf das mit Bescheid der Oö. Landesregierung, Wa-1221 / 14-1981 vom 11 . 1. 1982, festgelegte Schutzgebiet (Zone 1, ll und III) beschränkt. (2) Eine Förderung der Mischwald- begründung kann ohne forsttechnische Bera- tung des zuständigen Forstaufsichtsorganes nicht gewährt werden. (3) Die Gewährung einer Förderung ist an die vollzogene forstgerechte Wiederaufforstung sowie an die entsprechende Sicherheit des Aufforstungsgebietes gegenWildschäden ge- bunden. §3 Art und Ausmaß der Förderung (1) Die Förderung besteht aus der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zu- schusses(§ 3, Ziff. 29 EStG). Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksforstbehörde, in der die Gedruckt auf umweltfreundlichem. chlorfrei gebleichtem Papier STEYR Pflanzung von mindestens 50 Prozent (fünf- zig) endbestandsfähiger Laubbaumarten und max. 50%igem (fünfzig) Fichtenanteil bestä- tigt wird. Außerdem hat diese Bestätigung auch die Wirksamkeit des angewandten Wildverbißschutzes zu enthalten. (2) Für die Wiederaufforstung wird dem An- tragstel ler bei Einhaltung der Bestimmungen unter § 3, Abs. 1, ein nicht rückzahlbarer Zuschuß von S 5.000.- je Hektar gewährt. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch für diese Fördermaß- nahme der Stadt Steyr besteht nur dann, wenn der Förderungswerber Eigentümer des wiederaufgeforsteten Grundstückes ist und neben dem Ansuchen auch die im § 3, Abs. 1, geforderten Bestätigungen vorlegt. §5 Antrag und Erledigung (1) Anträge aufFörderung sind an den Magist- rat Steyr, Stadtwerke Steyr, Färbergasse 7, 4400 Steyr, formlos unter Beischluß der ge- forderten Unterlagen zu richten. (2) Die Gewährung der Förderung kann zur Sicherstellung des Förderungszweckes mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbun- den werden. §6 Einstellung und Rückzahlung der Fördermittel (1) Die Förderung wird widerrufen, wenn a) die gewährten Förderungsmittel aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt wurden und b) der Förderungswerber das wiederaufge- forstete Grundstück binnen fünf Jahren ab Förderungsgewährung veräußert und der Rechtsnachfolger die mit der Förderung ver- bundenen Auflagen (Pflege derAufforstungs- flächen) nicht einhält. (2) Widerruft die Stadt Steyr die geleistete Förderung bei Unterlassung der notwendigen Pflege der Aufforstungsflächen einschließ- lich des Wildverbißschutzes, so ist der Förderbetrag zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3Prozent (drei) über derjeweils geltenden Bankrate innerhalb einer vorgeschriebenen Frist rückzuübe1 weisen. §7 Kostentragung Alle mit der Durchführung dieser Förder- maßnahmen allenfalls verbundenen Kosten hat der Förderungswerber zu tragen. §8 Geltungsdauer Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt rückwirkend mit 1. 1. 1991 in Kraft. Die Förderungsaktion ist bis zum 31. 12. 1995 befristet. STEYR

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